Druckschrift 
2 (1830)
Entstehung
Seite
157
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ligenberg und aller Zugehörde. Sigismund billigte nichtnur allein solches durchaus, sondern erklärte auch feierlich,daß selbst im Fall einer Aussöhnung des Herzoges Friedrichmit dem Reichs-Obcrhaupte, jener doch nicht befugt seynsollte, die Grafschaft Heiligenbcrg entweder von Hugo,oder dessen Erben zurück zu fodcrn und anzusprechen.

Als jedoch auch dieser Graf Hugo ohne mannliche Erbenverblich, veranlaßt? die Frage über den künftigen Besitzervon Heiligenbcrg allerlei Zwiste. Der König bestand darauf,daß die gesammte reichslchenbare Vcrlassenschaft Hugosvon Werdenberg als offen und heimgcfallen zu betrachtenscy, und der Neichsvikar zu Bern, Herr Vinceuz Brunario(della Scala), erhielt als Lehn die Grafschaft wirklich auf-getragen. Dem Burggrafen ward in gemessenem Ton ge-schrieben, er habe jenem Herrn nicht nur die gesummtenBesitzungen ohne Widerrede zu überantworten, sondernauch, im Fall des Widerstandes von irgend einer Seite,mit ganzer Macht beizustehen.

Mittlerweile war gleichwohlH ans von Werdenbcrg,aus der Sigmaringer Linie, bei Kaiser und Reich umBelchnung sowohl für sich, als für seinen BruderHeinrich, eingekommen, als nächster Agnat und gesetz-mäßiger Lehnnachfolger des verstorbenen Hugo. Ohne dieEntscheidung abzuwarten, nahm er die Besitzergreifungalsbald, mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln, vor.Sigmund, wie natürlich, schlug sein Begehren rundwegSihm ab und foderte ihn auf, dem Herrn della Scala un-gesäumt Heiligenbcrg zu überantworten. Sollten Hans undHeinrich Ansprüche auf die Grafschaft zu besitzen vermei-nen, so hätten sie solche auf gesetzlichem Wege vor Kaiserund Reich geltend zu machen. Wie dornicht und langwierigjedoch dieser gesetzliche Weg bei der lieben teutschen Reichs-verfassung , zumal unter der Luxemburger Herrschaft,