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im Reiche angeschlagen und darin er als Urheber der Lands-berg'schen Fehde bezeichnet sey; das Ungewöhnliche desganzen Prozeßganges wider ihn, und endlich die Notwen-digkeit, in welche er versetzt worden, den großen Schrittder Verwiderung des Kammergerichts, als eines parteilichenund leidenschaftlichen Tribunals, zu thun, ein Schritt, derjedoch nicht das erstemal geschehen. Vernunft und Erfahrung,natürliche, geistliche und weltliche Rechte erlauben solches.In dem deshalb eingereichten Libcll sind mehrere Chnrfür-sten und Fürsten als Schiedsrichter vorgeschlagen, übri-gens weislich und zierlich die Erklärung beigefügt, daßdie Verwiderung weder der kaiserlichen Majestät Hoheitund Gerichtsbarkeit zuwider, noch Kammerrichtern undBeisitzern zu Nachtheil, Verachtung nnd Verkleinerungihres Namens von Grafen Wilhelm geschah, sondern blvsallein zum Schutz seiner Ehre, seines wohlhergebrachtenGrafenstandes und seiner besessenen Freiheit, endlich inFolge unvermeidlicher Nothdurft und äußerster Bcdrängniß.
Das Kammergericht, statt, wie man sich versah, mitRuhe und Würde die Entscheidung der angerufenen Schieds-richter in dieser Sache abzuwarten, womit sie selbst denGrafen, durch den Überbringer des Libells, vertröstet, fälltedennoch bereits nach drei Tagen auf die erste Audienz unddie Übergabe sein Verwerfungsurtheil und ließ sich selbstdurch die eingetroffene Inhibition des Kaisers in seinemVerfahren nicht stören. Er aber, der Graf, ward durchall dieses nicht irre, sondern blieb bei seiner gethanenVerwiderung und gedenkt auch nrch ferner dabei zu blei-ben, und, im Vertrauen aufsein Recht und der kaiserlichenMajestät Gerechtigkeit, weder zu weichen, noch zu wanken.Daher bittet er nun um schleunige und gesetzmäßige Rechts-hülfe nnd unparteiisches Verhör durch die Fürsten, welcheer vorgeschlagen.