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Nachdem der Graf die Notwendigkeit dargethan hat,in der er sich befinde, seine Ehre öffentlich gegen boshafte >nnd giftige Beschuldigungen Vogelspergers, besonders abergegen den Schimpf zu retten, welcher durch industriöseVerbreitung jener ärgerlichen Vorfälle in Frankreich undTeutschland ihm zugefügt worden; ferner, nachdem ereine Rechtfertigung seiner, wider Vogelsperger in Druck her-ausgegebenen Schrift, die man zum Libcll nun stempeln wolle,nnd Veranlassung zum obschwebcndcn Prozesse gegeben ha-be, vorausgeschickt hat, fährt er aufnachstehende Weise fort:
»Solche nnd jetzt gehörte Verantwortung soll mir, wieich verhoffc, keineswegs zu Verweis, sondern vielmehrzu Lob gedeutet und angezogen werden; um so mehr, daein gemeiner, offenbarer Spruch Rechtens ist, derjenigesey toll und grausam, welcher seine Ehre nicht in guterAcht und Gewahrsam hält, welches Euer Römisch kaiser-liche Majestät, als ein besonderer ehrliebender Potentat,in Ihrem hohen Verstände zu Gnaden zu haben bitte.
»Wiewohl ich nun gegen das Recht in der mir angereg-ten Klage keinen Abscheu getragen nnd auch jetzt noch kei-nen trage, so habe ich mich dennoch der von Eurer Ma-jestät hochlöblichen Vorfahren verliehenen und noch jüngstbei dem Wormscr Reichstage von Eurer kaiserlichen Ma-jestät, in Gegenwart von sämmtlichcn Churfürsten, Für-sten, auch gemeinen Ständen, mir nnd andern, ohne Mitteldes hl. römischen Reichs Grafen, bestätigten Freiheitennicht begeben wollen und bin es auch zu thun nicht schul-dig gewesen. Daher Hab' ich denn, in Kraft angezogener
rials an die k. k. Majestät, von Landgraf Wilhelmen zu Fur-stenbcrg um Inliidiwriale» und resx. Uemissariales all ^nstrw-gas wider ihn, von einem Vogelsperger genannt, bi dem 2.Reichskammergericht angezettelten Prozesses xew I-stur,„ F.H.-A. Nro.