bald diese in eigenmächtigen Unternehmungen und ohnehöhern Befehl gewagt worden. Diese große Menschen hät-ten dabei nicht ihr eigenes Interesse, sondern einzig undallein die Wohlfahrt ihrer Stadt vor Augen gehabt. Waswürden solche Römer nun erst mit Kriegslentcn angefan-gen haben, welche eines Verbrechens sich schuldig gemacht,wie Sebastian Vogclspergcr? Wahrlich, sie hätten — meintder Graf— eine neue Strafe ersonnen, und vielleicht das-selbe ihm angcthan, was der -König Tullius Hostilius einstdem Albaner Mutius Suffutius, welcher nämlich eines ein-zigen Treubruchs willen durch vier Pferde zerrissen wor-den. Soviel nach Kriegsrecht und nach Grundsätzen alterEhrbarkeit. Nun habe aber Vogclspergcr auch nach demgemeinen Rechte anfs Gröblichste wider Graf Wilhelm sichvergangen. In dieser Beziehung will derselbe dem unehr-lichen Manne seinen treulosen Mund ganz besonders ver-stopfen und die vermeintlichen Ein- und Gegenreden, soer in diesem Handel zum Vchufc seiner Verantwortungallenfalls vorschützen möchte, ein für allemal durch Gründeder Wahrheit umstoßen und niederschlagen. Es sind näm-alle von Vogclspergcr nur immer anzubringende und men-schen-mögliche Ausflüchte und Schutz- und Schirmreden imvollkommensten Widerspruche mit seinen eigenen Hand-schriften; darum können sie ihm auch nicht ein Haarbreithelfen. Der erste Einwurf möchte nämlich vielleicht seyn :Graf Wilhelm sey gar nicht der Obriste Vogclspergersgewesen, darum besitze er auch keine Macht, ihn zu scheltenund zu bczüchtigcn als einen Menschen, welcher die Befehleseines Anführers verachtet.
Der Beklagte wird aufgefordert, hierüber sich zu erklä-ren, und, falls die Erklärung in obigem Sinn geschehe,stellt Wilhelm die Frage: ob der König von Frankreichdenn mehr als einen oherstcn General über die teutschen