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2 (1830)
Entstehung
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fischen und kaiserlichen Diensten, übergehen und zu dem,was er außer diesen beiden Verhältnissen im tentschen Reichesonst wohl Denkwürdiges vollbracht, wird es nicht un-zweckmäßig seyn, gleich hier im Zusammenhange eine Über-sicht der häuslichen Verhältnisse und all dessen zu geben,was jener in Bezug auf die Herrschaftsrechte an den Für-stcuberg'schen Besitzungen wahrend seines Lebens unternom-men und vollführt hat.

Seit dem Tode Wolfgangs, ihres Vaters, hatten beideBrüder die Landgrafschaft Baar gemeinschaftlich regiert.Die Herrschaften im Kinzingcrthasswaren ihrer Mutter,Elisabeth von Solms, für Lebensdauer als Witthnm, über-tragen. Nunmehr aber, am 10. Mai 1515, überließ Frie-drich seinem Bruder alle ihnen Beiden gemeinschaftlich zu-gefallene Besitzungen. (')

Es schien jedoch diese allzu starke Großmuth bald ihn ge-reut zu haben, denn schon nach 2 Jahren tritt er wiede-rum neben Wilhelm als Mitregcut in Urkunden aus. Viel-leicht sah er die Nothwcndigkcit ein, bei dem Hange Wil-helms zu unsteter Lebensweise, wenigstens für einen Thcilder alten Stammherrschaft nach Kräften Sorge zu tragenAn U. L. F. Himmelfahrt erschienen beide Brüder vordem Landgerichte zu Fürstcuberg, welchem Alexander Rosch,Ritter Konrad von Schellcnberg, Junker Jakob vonSchanmburg, Georg von Roggenbach, Junker GeorgStähnlin von Stockburg, Hans von Brunickhofen, Frie-drich Münch von Roscnberg und Kaspar Neesen von Nei-dingen bcisaßen. Vor diesen wurde ein uener^ Vertrag ge-schlossen, laut welchem Graf Wilhelm seinem Bruder Frie-drich die Regierung über das gesammte Erbland zurück-

C) Urkunde >1. ä. io. Mai. F. F. H.-A. Nro. 288.