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Bd. 1, Abth. 6 (1878) Flaggen
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FLAGGEN.

Weisse Streifen darin = Vi4 = 0,038 M. desFlaggenkreuzes breit.

Diese Flagge wurde auf der Norddeutschen Kriegs-marine zum ersten Male am 1. 10. 1867 gehisst, wo diebisherige Preussiscbe Flagge fiel.

Sie wird von jedem Kriegsschiff sowie den Booten des-selben entweder an der Gaffel oder einem Flaggstock amHeck geführt. Ausserdem dürfen diese Flagge führen: diezur Bundesmarine gehörigen Kriegshäfen, Etablissementsund sonstigen Anstalten, ferner die Gesandtschaften undConsulate deutschen Reichs, welche aber auch die Han-delsflagge führen können.

5) Flagge aller Last- u. Arbeits-Fahrzeugeder deutschen Marine ist die Kriegsflagge, mit 4im Andreaskreuz mit den unteren Spitzen zusammengestell-ten rothen Ankern im unteren Eck am Flaggenstock.

6) Flagge aller übrigen zum Ressort desHandels gehörigen Fahrzeuge derKais, Marineist die Kriegs flagge, mit gesenktem blauen Anker imunteren Eck am Flaggenstock.

Diese sub 5 u. 6 sowie die auf Tafel 2, 13 angeführ-ten) Regierungsfahrzeuge dürfen den Kriegswimpel(cfr. Tafel 3. Nr. 7) nur dann führen, wenn sie von einemactiven Seeoffizier der kais. Marine befehligt werden.

Tafel 3.

1) Flagge der L oo tsenfahr zeug eist die Kriegs-flagge, mit 2 gekreuzten blauen Ankern im unteren Eckam Flaggenstock.

2) Flagge der Zollfahrzeuge, ebenso, nur imUntereck am Flaggenstoek einen gesenkten rothen Anker,zwischen den rothen Buchstaben K. Z. (Königlicher Zoll).

3) Flagge der Postfahrzeuge, ebenso, nur stattdessen ein gelbes Posthorn im Untereck.

Diese letztere Flagge am Grosstop ist durch AllerhöchsteOrdre vom 11. Nov. 1869 auch für die nicht zur Kriegs-marine gehörigen Fahrzeuge, so lange sie die Post anBord haben, genehmigt. Dieselben führen dann an Heckoder Gaffel ausserdem die Handelsflagge.

48) Gösch (Bugsprit)flaggen. Sie werden von allenSchiffen, ausser der eigentlichen Effagge und dem Wimpelam Bugsprit geführt. Dieselben sind etwas kleiner,scliwarz-weiss-roth horizontal getheilt, die der Kriegs-schiffe mit dem alle 3 Theile überdeckendem eiser-nen Kreuz, die übrigen je im weissen Streifen mit demAbzeichen, welches sie in der betr. Flagge im Untereck führen.

Tafel 3.

1) Flagge des Chefs der Admiralität:

j = 4,0 M. Dieselbe wird am Grosstop desLange ' ' ^

E^ahrzeuges gesetzt, an dessen Bord der Chef der K. Ad-miralität anwesend ist, ebenso als Bootsflagge.

2) 3) 4) Flagge der Admirale, Vize- undCon tre - Admirale, ebensogross. Durchmesser derKugeln = d. äussersten Breite des I. Feldes des Kreuzes== 0,715 M.

Dieselbe wird am Top des grossen Mastes für den Admiral,am Vortop für den Vize-, am Kreuztop für den Contre-admiral gesetzt. Auf zweimastigen Fahrzeugen setztauch der Contreadmiral seine Flagge am Vortop, auf ein-mastigen Fahrzeugen führt der Vize-Admiral die Flaggemit einer schwarzen Kugel, auf ein- und zweimastigenFahrzeugen der Contreadmiral sie mit 2j schwarzenKugeln. Als Bootsflaggen dürfen diese Flaggen vomVize- und Contreadmiral mit den Kugeln auch geführtwerden.

5) Commodorestander (Breitwimpel). Höhe= 2,25 H., Länge = 6,5 M. Zweizipflig.

Wird vom Commodore, während der Dauer seinerFunction, am Top des grossen Mastes als Commando-zeichen geführt und vom Stellvertreter eines Flaggoffi-

ziers oder Commodores am Vor top, dann hat der Standerebenfalls wie oben, oben rechts eine schwarze Kugel.

6) Lazarethflagge. Höhe 2,75 M., Länge

з,25 M. Durchmesser des Kreuzes = 8 / I0 d. Flagghöhe oderi3/ j 9 ihrer Länge = 2,2 M. Das Kreuz ist in d. Mitteder Flagge.

Breite der Kreuzbalken = i/ 6 der Flagghöhe- 0.458 M.

7) Wimpel der Kriegsschiffe weiss (mit demschwebenden eisernen Kreuz am Flaggenstock) zweizipflig.

Wird am Top des grossen Mastes von jedem Kriegs-schiff im Dienst geführt, sobald kein anderes Commando-oder Unterscheidungszeichen im Gebrauch ist, ebenso alsBootsflagge im Bug von dem Schiffskommandanten.

8) Der Anciennitätsstander ist wie der Commo-dorestander, nur kleiner; er wird von dem ältesten Com-mandeur mehrerer vereinigter Schiffe am Kreuztop ge-führt, desgl. vom Befehlshaber einer oder mehrerer Flot-tillendivisionen und wird letzteren Falls auch in Gegen-wart der älteren Offiziere beibehalten; der Anciennitäts-stander ist kein Rangabzeichen, darf also als Bootsflaggenur dann geführt werden, wenn mehrere Boote zueiner Expedition vereint sind.

Tafel 4.

1) Handelsflagge des deutschen Reichs.Grösse wie Kriegsflagge.

§. 54. und 55. der Bundesverfassung des NorddeutschenBundes bestimmt: Die Flagge der Kriegs- u. Handels-marine ist schwarz-weiss-roth. Diese Paragraphen wurdenauch durch die deutsche Reichsverfassung adoptirt.

§. 1 des Gesetzes des Nordd. Bundes vom 25. Oc-tober 1867, betr. das Consulatwesen, bestimmt, dass alleKauffartheischiffe der Bundesstaaten als Nationalflaggeausschliesslich die Bundesflagge zu führen habe.

Dieselbe wird am Heck oder am hinteren Mast u. zwarin der Regel an der Gaffel des letzteren oder, in Erman-gelung einer solchen, am Top oder am Want geführt.Sie wird speziell gehisst sobald die Handelsschiffe einKriegsfahrzeug, eine Festung oder einen Küstenort passiren,welche ihre Nationalflagge gehisst haben. Des Kriegs-wimpels dürfen sich die Handelsschiffe nicht bedienen.

2) Lootsenflagge. Höhe: 2,75 M., Länge: 4,00 M.Jeder Streifen und der Bord 1/5 der Flaggenhöhe= 0,55 M.

Sie wird am Vortop oder einer anderen sichtbarenStelle zum Zeichen 'gehisst, dass man einen Lootsenwünscht.

3) 4) 5) Standarte Sr. Maj. des Königs, I.Maj. der Königin, I. I. K. K. H. H. der Prinzen

и. Prinzessinnen von Preussen (Königliche Haus-Standarte).

Je 4 M. hoch und ebensolang.

Se. Maj. führen die Standarte auf AllerhöchstsememPalais und auf dem Schlosse zu Babelsberg; bei grösse-ren Festlichkeiten, z. B. im Königl. Schloss zu Berlinweht meist die Kaiserstandarte, auch selbstredend z. B.bei Anwesenheit Sr. Maj. auf der Flotte. Wenn I. Maj.die Königin das Palais in Berlin, Schloss Babelsberg, oderein anderes Königliches Schloss, z. B. das in Coblenz, zeit-weis allein bewohnen, so führen Allerhöchstdieselbe Ihrepersönliche Königliche Standarte. Die Standarte desKgl. Hauses führen alle Prinzen und Prinzessinnen desKgl. Preuss. Hauses auf ihren resp. Palais in Berlin, je-doch meist nicht als tägliche Flagge, mehr auf den Lust-schlössern Glienike, Dreilinden, Rheinstein etc., sobald Siedort residiren.

Tafel 5.

1) Preussische Kriegsflagge; dieselbe fiel aufder Flotte, ebenso wie Nr. 2 (Preussische Handelsflagge)und 4. (das Preussische Lootsensignal) mit Hissung dernorddeutschen Flagge, am 1. October 1867.

Erstere sieht man noch bei festlichen Gelegenheiten