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Des Heil. Röm. Reichs Genealogisch-Historisches Adels-Lexicon : Darinnen Die heut zu Tage florirende älteste und ansehnlichste Adeliche, Freyherrliche und Gräfliche Familien nach ihrem Alterthum und Ursprunge ... vorgestellet werden
Entstehung
Seite
219-220
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219 Bünam

erster Präsident worden. Ein ande-rer dieses Nahmens war 1624.Fürstlicher geheimder Rath undAmts-Hauptmann zu Altenburg. Umdiese Zeit üvrirten ihrer zwey desNahmens Rudolph von Bünau, dereine auf Mehssttssem, Blancken-stcin und Ottcndorssals Chur-Sach-sischer Land-Rath, und der andere aufLaumsteitt, als Chur-SächsischerOber-Steuer-Einnehmer im Ertz-gebürgischen Crayse, deren beyderNachkommen annoch blühen. VonGünthern zu Tannrode im Fürsten-tum Weimar, führet Müller inan, daß er, weilereinenBauer durch einen Schuß entleibet,zur Straffe die hohen Jagden an dieLandes-Obrigkeit abtreten, und 500.Fl. 1658- erlegen müßen,welcher ^nno 1680. ohne Leibes-undLehns-Erben verstorben.

Übrigens ist auch noch zu mercken,daß die von Bünan schon seit 1517.eine GeschlechtS-Ordnung oder Erb-Vereinigung unter sich aufgerichtet,und als das OriZinzl davon im dreys-sig-jährigen Kriege verlohren ge-gangen, solche auf denen Gcschlechts-Tagen 1650. zu Zeitz, und 1708. zuAltenburg, wiederum erneuert undverbessert, vermöge deren sie bey gewis-sen gesetzten Strafen gehalten seyn, ih-reAn-und Zuspräche unter einanderbey den Geschlechtö-Aeltesten und des-sen Beysitzern anzubringen, und vondenenselben Rechtlichen Ausspruch zugewarten; auf denen angesetzten Ge-sthlechtS-Tagen, welche in Altenburg,Zeitz oder Chemnitz sollen gehaltenwerden, ohne genugjame Entschuldi-gung nicht aussen zu bleiben; sich oderihre Töchter, Schwester oder Muh-men anders nicht als an Ritter-mäßi-

Bünan. 22 a

ge, und von alten Herkommen Edele,zu verheyrathcn; die von Lehen her-kommende Gelder wieder in Lehn an-zuwenden, und die vormahligen Mit-belehnten, oder die Brüder und Vet-tern in gesamte Hand zu bringen; beyVerkauffung der Lehne solche denenBrüdern oder Vettern vor andernanzubiethen; bey Thurnieren einoder zwey mit Zehrung und Kleidung,dem Geschlecht zu Ehren, dahin abzu-fertigen ; das Wappen vollkommenmit recht gesetzten Farben und beydenHclmen-Zeichen zu führen; die Söh-ne mit keinen andern Nahmen, alsHeinrich, Rudolph und Günthern be-nennen zu lassen; über zoo. Güldennicht Bürge zu werden, und solangedieselben nicht bezahlet,in keine weitereBürgschafft sich nicht einzulassen;nach erlangten 2i. Jahre sich bey denGeschlechts-Aeltesten anzumelden,undder Geschlechts-Ordnung sein Wap-pen anzuhängen; die von jedem Hau-se lebende Persohncn männlichen Ge-schlechts, zum Geschlechts-Archiv ein-zusenden,und die erfolgendeGeburths-u.Todes-Fällegvie auch alle?rivilcgjz,Lehn-Briefe und Lehn-Bücher, so dasGeschlecht angehen, dem Geschlechts-Aeltesten zu noMciren und einzuschi-cken, welche in vier Bücher eingetra-gen, und auf denen vier Häusern Pill-nitz,Wesensiein, Pahrcn und Trebenverwahret werden; und wenn sich ei-ner dieser Erb-Vereinigung widerse-tzen, und die verfallenen Strafen nichterlegen würde, gegen denselben sollemit Bestrickung in einer offenen Her-berge verfahren, und endlich gar seinSiegel von der GeschlechtS-Ordnungabgeschnitten und ihm zurück gesendetwerden.

Schließlichen wird dem Lejer nicht

unan-