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2 (1860) (Bozepolski - Ebergassing)
Entstehung
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aus vier Linien bestand und deshalb auch den Beinamen: Yierererhielt. Der älteste bekannte Stammvater des ganzen Geschlechtsist Sogenaldus de Bucheseca, welcher urkundlich von 1200 bis 1238auftritt. Von dem Sohne desselben, Dymarus v. B., stammte Johannv. Bucheseck, welcher mehrere Söhne hatte. Von diesen Söhnengründete Hermann (1253) die Hauptlinie Buseck, genannt Buseck,Amandus die Seitenlinie: Buseck, genannt Brand, deren letzterSprosse, Friedrich Freih. v. B., genannt Brand, 14. April 1813 alsUfficier in Russland starb, und Michelingus v. B. die Seitenlinie:Buseck, genannt Münch, die ebenfalls erloschen ist. Nächstdembestand noch eine schon längst erloschene Seitenlinie: Buseck, ge-nannt. Rüsser, deren Änsehluss an den Hauptstamm nicht mehrbekannt ist. Alle vier Linien führten in Gold einen rechtsgekehrten,abgerissenen, schwarzen Widderkopf mit gewundenen, goldenen Hör-nern und aus dem Maule hängender, rother Zunge, und die Wappenzeigten nur geringe Abweichungen in der Stellung des Wappenbildes,so wie des Helmschmuckes, welche Siebmacher, I. 137 durch viernebeneinander stehende, daher sehr leicht zu übersehende Wappenergiebt. Im 15. Jahrh. fand sich auch eine zu Frankfurt a. M. undzu Bornheim angesessene Nebenlinie der busecker Hauptlinie, auswelcher 1451 Wigand v. B. Bürgermeister zu Frankfurt war, undauch später bekleideten Sprossen des Stammes in der genanntenReichsstadt hohe Aemter. Philipp Ulrich v. B. war 1541 Hauptmannder Stadt Frankfurt a. M., Amtmann zu Bonames und 1547 Schult-heiss des Reichsgerichts zu Frankfurt. Derselbe, im zwölften Gliedevon dem Stifter der Hauptlinie v. B., genannt v. JB., abstammend, warmit Barbara Schenk zu Schweinsberg auf Hermannstein vermählt.Von den Söhnen aus dieser Ehe stiftete Johann Rudolph v. B., ge-nannt Buseck, die jetzt noch blühende catholische Linie, WilhelmReinhard die 1708 erloschene protestantische Linie zu Beuern, undJohann Philipp die andere, noch bestehende protestantische Linie zuAlten-Buseck. Das Busecker Thal gelangte 1332 unter landgräf-lich-hessische Gerichtsbarkeit, doch wollte die Familie nicht alsLandsassen, sondern als reichsunmittelbar angesehen werden. Diedeshalb 1547 begonnenen Streitigkeiten wurden 1576 dahin ausge-glichen, dass die Einwohner die landesfürstliche Hoheit des Land-grafen anex-kannten, dieser aber die Gerichtsbarkeit der Familie alsunbestrittenes kaiserliches Lehn bestätigte. Spätere Streitigkeitenbestimmten 1706 den kaiserlichen Reichshofrath den erwähnten Ver-gleich wieder aufzuheben und das Busecker Thal für ein unmittelbarkaiserliches Lehn zu erklären. Als der Landgraf von Hessen da-gegen protestirte, wurde 1725 dem Hause Hessen-Darmstadt dieGerichtsbarkeit nebst Lehnsherrlichkeit als beständige kaiserlicheCommission übertragen und der alte Vergleich von 1576 wieder inKraft gesetzt. Erst 1827 trat die Familie die Patrimonial-Gerichts-barkeit im Busecker Thale an das Grossherz. Ilessen-Darmstadt ab.Durch bedeutende andere Besitzungen am Rheine, in der Wetterau,bei Wetzlar etc., die sicli jetzt meist in andern Händen befinden,