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Die Hauptbestimmungen der Stiftungen sind folgende:
1. Das Vermögen des Stifts besteht aus folgenden Rittergütern undCapitalien:
1. das Gut Kapsdorff nebst Zedlitzwalde veranschlagt auf. 40,000 Thlr.
2. die Güter Kammendorff, Sachwitz und Stradau ver-anschlagt auf 82,000 Thlr.
3. ein Capital in Pfandbriefen von 8000 Thlr.
Summa 130,000 Thlr.
NB. Die Güter sind nach allen landschaftlichen Taxen veran-schlagt und dürften bedeutend mehr werth sein.
Sie werden aus dem übrigen Vermögen des Erblassers voll-kommen schuldenfrei gemacht
2. Es wird ein adeliges Fräuleinstift errichtet, welches seinen Silzin Kapsdorlf hat, nach folgenden Grundsätzen:
Zunächst haben auf die Stiftsstelle Ansprüche:
a. die Familien Zedlitz-Leipe und Zedlitz-Neukirch als die beidenHauptiinien aller Zedlitze in Schlesien.
b. die Familie v. Schickfuss.
c. die Familie v. Paczensky.
d. diejenigen Familien, welche mit den vorgenannten am nächstenverschwägert sind, jedoch nur bis zu den Abkömmlingen des vier-ten Grades von demjenigen Familiengliede, durch welches die Ver-schwägerung entstanden ist.
In Ermangelung hinlänglicher Candidalinnen aus vorgenanntenFamilien sollen andere arme und würdige adelige Fräuleins ausden preussischen Staaten, welche den Adel der Eltern und Gross-eltern nachweisen können, nicht 4000 Thlr. Vermögen besitzen, undderen Väter 10 Jahre lang ihren Wohnsitz in den preussischenStaaten hatlen, berücksichtigt werden.
3. Hiermit wird eine Stipendienstiftung von 600 Thlr. Rente fürJünglinge aus den Häusern Zedlitz-Leipe und Zedlitz-Neukirch ver-bunden, weshalb 12,000 Thlr. Capital zu ewigen Zeiten unablöslichauf die Stiftsgüter eingetragen worden.
Aus jeder Linie erhält ein Sohn ein Stipendium von 300 Thlr. Die Sti-pendien haben die Bestimmung zu Erziehungskosten, zur Ausrüstung beimKriegsdienste, zu Universitätsstudien etc. Ein Senior aus jeder Linieist Collator der Stipendien.
4. Das Stift heisst: „Heinrich freiherrl. v. Zedlitzsches Fräulein-stift". Der Besitztitel von den benannten Gütern ist bereits auf diesenNamen berichtigt.
5. Das Stift wird für die Aufnahme von 16 Fräuleins bestimmt,welche eine Aebtissin als Vorsteherin erhalten, vier Fräuleins und dieAebtissin wohnen im Stifte; die übrigen 12 auswärtigen erhallen nur eingewisses Jahrgeld. Die im Stifte wohnenden müssen evangelischer Con-fession sein; von den auswärtigen kann nachgegeben werden, dass einDritttheil katholischen Glaubens ist.
Alle Stiftsstellen werden vorzugsweise aus den bevorzugten Fami-lien besetzt; namentlich auch die Stellen der Aebtissin und des Prob-stes oder verwaltenden Curalors. Jede Chanoinesse im Stifte erhält aus-ser freiem anständigen Unterhalt ein Nadelgeld von 100 Thlrn., jedesauswärtige Stiftsfräulein 150 Thlr. Jahrgehalt. Die Aebtissin beziehtausser vollkommen freiem Unterhalt ein baares Gehalt von 600 Thlrn.,der verwaltende Stiftsprobst von 500 Thlrn. Ausserdem ist der jedes-malige General-Landschaflsdirector von Schlesien Ehrencurator.
6- Das Stift tritt erst nach dem Ableben der Stifterin in volleWirksamkeit, doch wird selbige schon jetzt das Stift in Kapsdorlf