Zedlitz. 123
II. Von der Linie Zedlitz-Leipe:
A. Das Haus Zülzendorff.
August , Freiherr v. Zedlitz-Leipe auf Zülzendorff, Sohn des ver-storbenen Rittmeisters und Herrn auf Teichenau, Freiherrn v. Z.,"und dernoch lebenden Freiin v. Erlach), vermählt mit einer Gräfin v. Röder(haben Kinder).
B. Das Haus Teichenau.
Carl, Freiherr v. Zedlitz-Leipe, Bruder des Freiherrn August,Hauptmann a. D., Herr auf Teichenau.
Schwester:
Die verwittwete Majorin v. Petery.
Mutter:
Die oben erwähnte Freiin v. Erlach.
C. Das Haus Kapsdorff.
Carotine Friederike Wilhelmine, Freiin v. Zedlitz - Leipe, geborenev. Paczenski, Wittwe des Freiherrn Heinrich v. Zedlitz - Leipe (Sohndes im J. 1790 verstorbenen Geheimen Staatsministers Airaham, Frei-herrn v. Z. und einer v. Schickefuss).
Anmerkung. Bei diesem Hause bemerken wir folgende wichtigeSti ftung. Das adelige Fräuleinstift zu Kapsdorff in Schlesien: CarolineFriederike Wilhelmine, verwittwete Freiin v. Zedlitz-Leipe, geborenev. Paczenska, Universal-Erbin des am 5. Februar 1835 zu Berlin ver-storbenen Freiherrn v. Zedlitz-Leipe auf Rapsdorlf etc., hat nach vor-hergegangener Berathung mit den ihr damals als solchen bekannten Ge-schlechts-Vettern ihres verstorbenen Gemahls, welche ihre gemein-schaftliche Abstammung von dem am 13. September 1667 zu Kams-dorf!' verstorbenen Ober-Steuereinnehmer des Fürstenthums Schweid-nitz, Lorenz v. Zedlitz-Leipe auf Kapsdorlf und Christelwitz glaub-würdig documentiren konnten, und nach einem mit demselben am17. Juni 1836 abgeschlossenen und gerichtlich verlautbarten Familien-vertrage unterm 29. September 1836 eine Urkunde errichtet, kraftwelcher der grösste Theil des ihm zugefallenen maritalischen Vermö-gens , nach dem früher von dem Erblasser geäusserten Wunsche, andessen Erfüllung er nur durch einen frühzeitigen Tod gehindert wurde,zu einem adeligen Fräuleinstifte verwendet worden ist. Die Stiftungs-kunde wurde den 6. October 1836 gerichtlich verlautbart und erhieltunterm 5. Januar 1837 die Allerhöchte Königliche Sanction, nach wel-cher des hochsei. Königs Majestät deren in 62 Paragraphen enthalte-nen Inhalt vollständig genehmigt und der Frau Stifterin selbige in einemPrachtexemplar aushändigen zu lassen geruht haben.
Die auf solche Weise eben erst geborene, höchst wolilthätigeStiftung wurde jedoch gleich nach ihrem Entstehen von zwei Ge-schlechts-Vettern angefochten, welche man zu jenem Familienbe-schluss deshalb nicht zuziehen konnte, weil deren erst späterhin nach-gewiesene Verwandtschaft mit dem Erblasser allen übrigen Geschlechts-Yettern vollständig unbekannt war; nach einem zweijährigen Kampfeist sie jedoch durch zwei gleichlautende Erkenntnisse, welche nun-mehr ein unumstössliehes Judicat bilden, aufs Siegreichste aus diesemStreite hervorgegangen.