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hör. Einige Jahre später kam es, vermöge früherer Verträge, durchdas Absterben des letzten Grafen v. Wernigerode, Heinrich, in denBesitz der gleichnamigen Grafschaft, welche nach der neuesten Zäh-lung 10,000 Einwohner auf 5 QMeilen enthält. Im Jahre 1535 erbtees von dem letzten Grafen von Künigstein, aus dem Hause Epstein,die Grafschaft Königstein, wovon sich aber das Krzstil't Mainz dengrössten Theil zueignete und dem Hause Stolberg nur Gedern mit un-gefähr 1J- Q.Meile und 3S00 Einwohnern, und Ortenberg mit lJCFVleileund 4000 Einwohnern verblieben sind; ferner die Grafschaften lloclie-f'ort, Montage, Ilerbimont, Cliassepierre, Neufchätel im Liittichschenund Liniburgischen, worüber aber mit dem Hause Lüwenstein ein weit-läufiger Prozess entstand, der erst im Jahre 1/55 durch einen Ver-gleich beendigt wurde. Durch ein Testament des letzten Grafen v.Henneberg erwarb es auch das Schloss und den Flecken Schwarza imIlennebergischen, und in neuern Zeiten die Güter Peterswaldau, Krep-penholz, Janowitz u. s. w. in Schlesien. Graf Ludwig Christian, derStifter der altern Hanptlinie, Stolberg - Wernigerode, verordnete 1710in seinem letzten Willen, dass alle seine Allodial- und Lehnsbesitzun-gen die Eigenschaft eines agnatischen Fideicommisses annehmen soll-ten , vertheilte Wernigerode, Gedern und Schwarza unter seine dreiSöhne, und führte das Recht der Erstgeburt ein. Schon zu den Zei-ten des deutschen Reichs stand die Grafschaft Stolberg unter kursäch-sischer, die Grafschaft Wernigerode unter preussischer, und die Graf-schaft Hohenstein unter kurbraunschweigscher Landeshoheit und Lehns-herrlichkeit, hatten aber, und haben auch jetzt noch durch Verträgeso bedeutende Gerechtsame, dass sie in allen diesen Besitzungen einevertragsmässig untergeordnete Landeshoheit auszuüben haben. Durchden Frieden von Luneville kamen die rochefortschen Landestheile anFrankreich, wofür der Reichs - Deputations -lJauptschluss von 1803dem Hause eine immerwährende Jahresrente von 30,000 Gulden aufdie Rheinschifffahrts - Octroi anwies. — Durch die Rheinbundactewurde Gedern und Ortenberg dem Grossherzogthume Hessen standes-herrlich untergeordnet, und durch den Frieden von Tilsit kamen Wer-nigerode und Hohenstein unter das Königreich Westphalen. Die wie-ner Congressacte stellte letzteres wieder unter Hannover, ersteres aberunter Preussen, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass PreussensSouveränetätsrechle über Wernigerode ebenso wiederhergestellt wer-den sollten, wie es dieselben vor dem tilsiter Frieden besessen habe.Die Staatshoheit kam durch die Congressacte von Sachsen an Preus-sen, sowie diess auch mit Schwarza geschah, nachdem dasselbe vondem Grafen von Stolberg-Wernigerode am 0. April 1^09 freiwillig,doch standesherrlich dem Königreiche Sachsen unterworfen, was vonSachsens Seite erst am 15. Juli 1,313 adoptirt worden war. — DerTitel des Gesammthauses ist Graf zu Stolberg, Künigstein, Roche-fort, Wernigerode und Ilohnstein, Herr zu Epstein, Münzenberg, Breu-berg-, Aigremont, Lora und Klettenberg. — Wie wir schon erwähn-ten, ist Graf Christian Ludwig v. Gedern, der im Jahre 1716 starb,Stifter der ältern Hauptlinie, Stolberg»Wernigerode. Er hinterliess dreiSöhne; von ihnen gründete Christian Ernst, der im Jahre 1771 mitTode abging, die noch blühende Linie Wernigerode, Friedrich Karl,welcher 1767 starb, und am 18. Febr. 1747 in den Reichsfürstenstanderhoben war, wurde Stifter der mit dem Fürsten Karl Heinrich am5. Januar 1S04 im Mannsstamme erloschenen fürstlichen Linie Stol-berg-Gedern; Heinrich August aber stiftete das mit ihm am 14. Sept.1748 erloschene Haus Schwarza. Es blüht demnach jetzt von der äl-tern Hauptlinie nur noch die ältere Speciallinie. Diese besitzt dieGrafschaften Wernigerode, Gedern, das Schloss und den Flecken