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1,1 (1839) Historisches und genealogisches Adelsbuch des Königreichs Württemberg
Entstehung
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In dieser ersten Abtheilung sind nicht sowohl die standesherrlichen, fürst-lichen und gräflichen Familien, welche im Besiz wirklicher, der württembergischenSouveränität untergeordneten Standesherrschaften, oder an solchen betheiligt sind,als auch jene begriffen, welche in Beziehung auf ihre Person (nicht auch inBeziehung auf ihre württembergischen Besizungen) entweder in Folge besondererlandesherrlicher Verleihung (wie bei Neipperg und Rechberg), oder in Rücksichtder hergebrachten persönlichen Vorrechte des hohen Adels (wie bei Collorcdo-Mansfeld, Fugger-Kirchberg-Weissenhorn, Salm-Reifferscheid-Dyck und Stadion-Thannhausen), als standesherrliche Personalisten im Königreich behandelt werden.

Die Ueberschriftcn der fürstlichen und gräflichen Familien, welche im König-reich Württemberg, soivol ihrer Person, als ihren Besizungen nach, als Standes-herren (im Sinn der deutschen Bundcsacte) behandelt werden, sind mit einemAstcrisk c bezeichnet.