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sillier in Gold. Rothei' Schilclesrand, belegt mit acht Schildchen,auf deren jedem der Buqhstabe W unter einer Krone, sillier inGold. Hehn gekrönt. Fünf goldene Straussfedern, je auf der Spitzebelegt mit einem silbernen Sterne, auf der mittlem ausserdem Lilieund Mond, Helmdecken: Roth, gold und sillier."
Braunschweig. Der Ministerialrat!), nachherige GeheimeralhJohann Georg Christian Koch wurde vom Herzoge Wilhelm vonBraunschweig wegen seiner guten Eigenschaften und seiner Pflicht-treue im Amte mittelst Diploms vom 25. April 1837 für sich undseine ehelichen Leibeserben in den Adelstand erhoben, auch beidieser Verleihung bestimmt, dass, wenn derselbe ohne Leiheserbenbleiben sollte, der ihm verliehene Adel alsdann auf einen der inrechtmässiger Ehe geborenen Siilme seines Bruders, des k. hanno-verschen Premier-Lieutenants Johann Friedrich August Koch, über-gehen und von selbigem auf seine ehelichen Descendenten weitervererbt werden soll. Für den letzteren Fall soll der Erhobene seineWahl treffen, diese gehörig zur Anzeige bringen und die landes-herrliche Bestätigung erwirken. Derselbe hat sich nicht vermählt.
v. Köckh (Koeckh v. Maurstetten), Freiherren.
Schild geviert: 1 und 4 von Schwarz und Gold der Längenach gelheilt mit einem auf der Theilungslinie aufwachsenden, vor-wärtssehenden Manne, welcher in der Rechten ein Schwert mitgoldenem Grille aufrecht hält und die Linke in die Seite stemmt.Die Kleidung des Mannes und die Mütze desselben sind rechts gol-den, links schwarz, Kragen, Aufschläge und Gürtel aber, so wieder Aufschlag der Mütze, rechts schwarz, links golden; 2 und 3 inGold zwei über einander stehende schwarze Sparren. Auf demSchilde steht ein gekrönter Helm, welcher den aufwachsenden Manndes 1. und 4. Feldes mit dem Schwerte trägt. Die Hehndeckensind schwarz und golden. — Wappenbuch des Königreichs Bayern,III. 41. — v. Hefner, II. 41 und S. 43: Köckh v. Maurstetten(die ganze Kleidung und die Mütze des Mannes im 1. und 4. Felde,so wie auf dem Helme sind, der Beschreibung nach, rechts golden,links schwarz, doch zeigt die Abbildung den Kragen nicht tingirt).— Bei Erhebung in den Freiherrenstand ist das adelige Wappenunverändert beibehalten worden. Das adelige Wappen giebt Sieb-