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ii. S. 120, folgt, nnc.li Siegeln und Zeichnungen, den Angaben desRobens. — Das freiherrlich v. Kcrkcringsche Wappen kommtüberall hinsichtlich des Schildes und des Ilehnschmuckes überein-stimmend vor. Der Schild ist grün, .und der schrägrechte, silberneBalken ist ausgehogen und mit drei filnfblätlerigen, rothen Rosenbelegt. Den Schild bedeckt eine Perlenkrone, über welcher der ge-krönte Hehn einen die Sachsen rechtskehrenden, geschlossenen, mitdem Balken und den Rosien des Schildes belegten, grünen Adlers-llug zeigt. Nur die Helmdecken weichen ab. v. Ilattstein, I. S.335, tingirt diöselben silbern und grün, der Osnabrilcksche Stifts-calender von 1773 roth und silbern, und der Miinstersche Stifts-calender von 1784: Freiherren v. Kerckerinck, roth und grün,v. Meding, I. S. 274, führt särnintliehe Angaben an. — Das obenin der Beschreibung des Wappens der Freiherren v. Droste zuHülsholf erwähnte Wappen derer v. Bock, einer westphälischen, imAnfange des 17. Jahrhunderts erloschenen Adelsfamilie, findet sichin Siebmachers Wappenbuche, V. 146: Die v. Bock, Westphälisch.Dasselbe zeigt, wie das Wappenb. d. Kgr. Hannover (s. oben) sehrrichtig angegeben hat, einen von Roth und Silber viermal quer ge-streiften Schild mit einem rechts gekehrten, schwarzen Steinhocke,welcher sich auf dem Helme mit roth-silbernen Decken wachsendwiederholt. — s. Hellbach, I. S. 298. — N. Preuss. Adelslexieon,1. S. 444 u. 445. — Freih. v. Ledebur, I. S. 182 u. 183.
Preusscn. Altes, westphälisches Adelsgeschlecht, dessen alt-hergebrachter Freiherrenstand vom Könige Friedrich Wilhelm IV.von Preussen, 28. Febr. 1843, anerkannt und bestätigt worden ist.Die hier in Rede stehende Familie v. Droste zu Hülfshoff ist vonanderen gleichnamigen Adelsgeschlechtern in Westphalcn und derRheinprovinz wohl zu unterscheiden. Nach genauen Forschungenzerfallen die gesainmten unter dem Namen v. Droste vorkommendenAdelsgeschlechter in zwei durch Abstammung und Wappen ganzverschiedene Geschlechter und haben nur den von der Würde einesDrosts oder Truchsess herkommenden, vorgesetzten Namen Drostemit einander gemein. Es sind sonach die noch jetzL blühendenFamilien v. Droste in zwei Stämme zu scheiden, erstens in dieFreiherren Droste zu Hülshoff mit den Nebenästen dieses Stammes,den Freiherren v. Droste zur Alst und den Reichsfreiherrenv. Droste, genannt v. Kerkering zu Stapel, und zweitens in dieGrafen und Freiherren v. Droste zu Vischering, Erbdroste des Für-stenthums Münster, zu welchen die Grafen Droste v. Nesselrode-