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Petschaften. — Val. König, III. S. 1053. — Siebmacher, I. 164(der Schild ist nach der „Declaration" von Roth und Silber durchdrei aulsteigende Spitzen getheilt: eine Angabe, welche das NeuePreuss. Adelslexicon, IV. S. 263, wiederholt). — Suppl. zu Siehin.Wappenb., IV. 26 (der offene Flug auf dem Helme ist roth). —Tyroff, I. 56: R. F. Hrn. v. Tettau. — Dresd. Cal. z. Gebr. f. d.Res., 1849. 171 (Schild von Roth und Silber der Länge nach ge-theilt mit drei in der silbernen Hälfte aus dem Schildesrande her-vorkommenden und nach unten gebogenen Wolfs- oder Eherzäh-nen). — Knauth, S. 582 u. 583. — Gauhe, I. S. 2533 —2536,und II. S. 1142—1145. — v. Hellbach, II. S. 575.
Sachsen, Preussen. Eins der ältesten, schon im 10. Jahr-hunderte bekannten böhmischen Herrenstands-Geschlechter, welches,eines Ursprungs mit den Grafen v. Kinsky, aus Böhmen zuerstnach Mähren kam. Eberhard und Hans v. Thettow verkauften1315 die Gitter in Mähren und wendeten sich ins Voigtland undnach Meissen, wo die Familie 1488—1533 die Herrschaft Schwar-zenberg besass, auch sonst sehr begütert war. Aus dem Voigtlandekam das Geschlecht in das Magdeburgiscbe und von da mit dem
deutschen Orden nach Preussen. Werner v. Tettau war um 1416Ober-Marschall des deutschen Ritterordens. Die Familie gelangtespäter in Preussen zu bedeutendem Grundbesitz und zu hohen Hof-und Staatsämtern und militairischen Ehrenstellen.
v. Teubern, auch Freiherren.
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Schild von Roth und Blau mit gewechselten Farben geviertmit einem auf dem ganzen Schilde liegenden, rechtssehenden, aus-gebreiteten und gevierten Adler mit rother ausgeschlagener Zunge,welcher in den rotlien Feldern golden, in den blauen aber silbernist. Auf dem Schilde stellt ein gekrönter Helm, welcher zwischeneinem offenen, von Roth und Blau mit gewechselten Farben quergefliehten Adlerslluge drei neben einander aufrecht gestellte, vonRoth und Blau quer getheilte, nach links (liegende Standarten angoldenen Stäben trägt. Die Heinidecken sind rechts roth und gol-den , links blau und silbern. — Abdrücke von Petschaften. —Dorst, Allgem. Wappenb., II. S. 40 u. 41. — Bei Erhebung dereinen Linie der Familie in den Freiherrenstand blieb der Schild
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