Eigentliche Verzeichnn^.
Anschcnliche Geschlechter gleichsam alsAweygen in den KönigllchenStammen ein-gepflantzet worden/das ^.ützemburgische/D-sterrcichischevnd Polnische. Ein icdcs aberauß diesen hat den Königlichen Scepter alsolange behalten / also lang ein Erb auß dcm-ftlbigen vbrig gewcscn.Wann dieses abgan-gen/ist das Andere durch Mittel der Hey-rath mn gleichem Recht darzu kommen. A ußwelchcni dann entsprungen / daß von llre-misl-io dem Ersten an/ blßauffdcn setzigenRegierendenKcyscr vnd König keräinzn-cluni II. wider den sie sich an sctzo setzen / dasherrliche Geblüt der Böhmischen Fürstenvnd Konigen/mit sonderlicher Glückselig-keit bergcflosscnist.
Icyt/ D Edles Königreich Böhmen/ re-de ich dich an.wolan/ laß dich dicvngcstüm-mc Wellen deß Gemüths nicht vberlauffen/sondern crwcge Mit mir mit gleichförmigerRuhe vnd Sittsamkeit: Was doch dirent-wcdcrzum Gebrauch nutzlicher/oderzu dei-nem Nahinen herrlicher / oder zu erzeigendeine Schuldigkeit nothwendiger sey ? Wil-stu dann dic schöne lautere Wasser/ welchebißhero ohne auffhörcn durch so viel hun-dert Jahr nach einander durch Fürsten vndKönige auß deinem Thron vnd Königreichentsprungen vnd hersür gequellet/durch zcr-schnctdung der Canal vnnd Röhren / än-derst wohin lcytenvnud fübrcn/vnd an stattder lebendigen vnd der probirtcn GüttigkcltWasser/die ncwe Clsternen graben/so lö-cherlch scyn viid kein Wasser halten können?oder aber viel mehr an dem Vfcr dieses allcr-lustigstcn Bachs / welcher das gantze Kö-nigreich erfretvct/sitzen/ viid deß gewünsch-ten Friedens vmrd aller anderer zufliegen-den Güttcr gcntesteii? deinen eigenen Nutzvnnd Frommen belangend / so du in deinerHalsstarrigkeit wirst fortfahren / so lehretvnnd bezeuget der Anfang vnnd Fortgang/was dir diese deine Vbenrettung für Scha-den vnd Verderben werdcvervrsachen. DreGlorideincs berümbtcn Nahmens wird wiedas Eyß zerschmeltzen/ in dem du dich vmer-stchcst das vnschutdlge vnd alte Geblüt / mitGewalt vnnd Waffen zu verfolgen vnnd zuvertilgen. Was will ich sagen von der billi-chcn Schuldigkeit? warlich wann schon keinluraderErbgerechtigkett vorhanden/ so hatdoch das Königliche Geblüt/ welches nochin dem einigen -Österreichischen Geschlechterhalten wird/so viel vmb dich verdienet/daßdu dich in dein Hcrtz.schämcn sollest / solchesvon so alter PojMon zu verstosscn vnd auß-zuschliesscn.
Bewegt dich nicht die Erbarkcit; ey so laßdich zwingen dic luttiriar«,wetchcdicscs vondlrgantz streng vnd ernstlich crfordert.Dan
so lang der Mannliche Stamm blieben / al-so lang ist auch dein Fürstcnthumb allzeitErblichauffdie Erben kommen. Eben dieseSuccession ist widcruinb ergantzct vnnd er-neuert worden / durch Verheyratung derWelbspersohnen/ so auß Königlichem Ge-blüt herkommen. Viid die icnigcn Auslän-dische Fürsten/ welche auffdiese weiß zur ge-meinen Regierung deß Königreichs vnndScepter gelanget/haben nachmals die Kö-nigliche Krön/ Krafft deß Erbrechts / auffihre Postcritet fortgebracht. Dieses hat ge-than loanncs auß dem ^uyemburgischen:Dieses ^.llzcrruzaußdem Österreichischen:Dieses Wl^cilzl,us auß dem Polnischen:Dieses llerclinancluswiderumbaußdemD-sterreichischen Dauß r Welcher auch zumVberflußebendtcfcs / damit dieSuccejßonbeständiger vnd vnzweiffelhafftlgcr würde/Mit Einwilligung aller Stände/als ein e-wiges Gesetz / in die landsDrdnung el>r-vcrleibcn vnnd schreiben lassen. Ist also die-ser Gebrauch allzeit vblich v»id krafftig ge-wesen. So befinden fleh auch keine lViuiIc.
diesem Gebrauch zu wider. Dann Key-scrFridcrich II. erlaubet nur dieses einige/daß forchin das Böhmische Fürstcnthumbauß ewigem Recht ein K ömgrcich sey / wel-ches es vorhin biß auffdicselbc Am nie gewe-sen: Vnd wann es sieh ecwan zutrüge/daßkein Erb oder Ziucccll'or mehr vorhanden/als dann solte der König seyn / welcher vonden Ständen ordentlich gewchlet were. E-'ben das hat Keyftr Carl IV. confirmirt:Viid als er in der güldenen Bullen erkläret/dz alle Weltliche Chursürstenthümber Erb-lich seyen/auch das Böhmische: So gibt erdoch dem Böhmcrland allein diß zum Vor-zug : Daß wann cs ohne rechte Erben seynwürde/ dem Reich nicht heimfallct/ wie an-dere der Churfürsten Fürstcnthümer: Son-dern die Stände können ihnen auff sol-chen Fall einen König wehten / welcherdoch vom Kcyser confirmirt vnnd invcstirtwerden solle.
Wider dieses alles/ wider einen so bestän-digen Gebrauch/wider die ?nu>lcgi3,vnndso klar vnd helle Satzungen der Keyser/seyensie den einigen eingeflickten (ZeorKlum l?o-äicbraäium , welches Wahl abgewichenworden von der Gewonhen vnd auffsatzender Keyser: fa daß noch mehr/ vom Rechtvnd Billigkeit.isol dann ein Schwalbe denSommer machen? Soll mitemer einigenThat dem gamen Königlichen Geschlechtein Prsffeription geschehen? welche vnbillt-che That als bald verbessert worden / da sieVVlscliiilzumins Königreich beruffcnha-ben:welcherI.acllslaideß Böhnuschen Kö->nigs Schwester ivohn gewesen. Vnnd
oben ist erwiesen vnd dargethan worden/ baß wann als dann dic Prascription kräfftig hat
F
seyn