auß Hrdnung dcr Succession oderdeßRcch-tcns vns verbünden scyt. Befehlen euchauchcrnstlich Krafft dieses Brieffs/ damitihr/sofenn /wieobgcfagt / ermcltcr HerzVVcncc5!au5 obbcnxntcn Hcrm Hcrtzogdas Königreich Böhcinib vbcrgebe oderschcnckctc/von derselben Jen an eben densel-ben ^ertzoglokannem, auffvnndzu wel-chen wir euch jetzt/also auch hernach / alscwrcn rechten natürlichen vnd ordentlichenHcnn / wie auch auffsetn verbliche Erbenwollen gewiesen haben/sollet rcspcctiren vndkcinc«» andern erkennen / vnd eben demselbenmalle weg TrcwvndVntcrthantg zu seynschweren vnnd auffalle weiß gehorsamen.Geben zu 5cmpicKeimIardeß HERRNi-ss.dcnz.lunij.
Hb wol dem also/ so ist nichts desto weni-ger ^iZiin-iunäus sechsten 5uccell'c»r gewe-sen. Als aber etliche vnrühige Präger Mitandern Rcbcllanten zu Acit deß Tumults/vondem^'-ikaeneget/ dadurch das gantzeKönigreich mit Fcwcr/ Schwcrd vnd Rau-ben verwüstet worden / von ihm abgefallen/auch mit den Mahren vnnd andern incor-porirteuProvlntzcn praitticirt / daß sie der-gleichen theten: Haben sie von denselbencm abschlagige vnnd verweißliche Antwortbekommen: (wolle Gott daß sie dieser Jettsolchem Exempel gefvlget hcttcn)Ncmblichste kondten ohne Nachtheil ihrer Ehren vndguten Namens / von ihrcm rechten vnndErblichen Konig durchaus: nicht abwei-chen. Vnnd nach dem die Prager in shrcrvnsinmgenVermcssenhcit nichts desto we-niger fortgefahren/ vnnd sich nicht geschc-wtt noch gcschamet Xorwurum VlrolcliWestens m dcr ll.itrau Sohn zum Königzuerwchlen / haben sie abermal sich dieserWahl/so von den Herzen vnd Ritterschafftgeschehen/widersetzet/ vnd derselben auß fol-gender Vrsachen widersprochen: Es sey we-der billich noch recht/daß sie an ihrem Erb-König/dcnsie angcnomincn vniid allbereitgekrönet hctten / sollen Mcinevdig vnndTrewloß werden. Endlich haben die vnbe-ständige Präger ihren erwchltcn Kortbarum gefangen/ihmean statt der GüldenenKöniglichen Cron/ ein spöttlichs Kleid an-gelegt. Vnd nach dem sie ihn mit einer vmb-glkehrtcn Münchskappen gekrönet/auß demK önigreich Nut Schmach vnd Schand ver-trieben. Nach vielen Trübseligkeiten vnnddchgantzcn Reichs Verwüstungen/ die sieerfahren/ haben sie zu letzt ihren Imhumberkennt / vnnd sich widcrumb dem Gchor-sambihrcs rechten Erblichen Königs5iZis-mu ncii vmcrworffen. Äicwcil er aber nichtmehr als cm einige Tochter Namens Elisa-beth gehabt/hat er ^Ibsrrum /tullriacum(der nachmals auch Röm.Kcyscr worden)
erzetcynus. 55
zu seinem TochterMann od' Eydcm erweh-let/zumSohn auff vn angeno»mn/vnd zumErben dcßKönlgreichs gemacht: vnnd die-ses haben die Stande ohne einigen Wider-spruch approbirt vnnd güt gchctsscn. Vnndauff diese weiß hat das Hauß Hsterwichdurch Vermahlung einer Weibsperson inder Erbschafft deß Königreichs Böhmendem äutzemburgischen Hauß suceedirt viindgefolget- gleich wie aüch dasselbe zuvor durchdergleichenHeyrath solches erlangt vndv-bcrkomincn hatte.
Als Albertus RömischerKeyscr/vnnd inBöheimb König/Mit rodt abgangen / vnnddie Böhmen ^idcitumHertzogaußBeyernzu ihrem König crwehlet/hat dieser Gerech- mch.te vnd weise Fürst/ gantz billich vnd verstan-dig/solche Wahl/ als d«e nichtig vnnd vn-gültig/drln rechten Erbcit verfanglich/vndauch in dem Göttlichen vnnd MenschlichenRechten vcrbottcn vnd verdammet/ wedererkennen/noch gut hcissen / viel weniger an-ncmen wollen.( tt.c»o.i.f.znnsl.) Wiedanauch die Mahrische Stande solche nichtigevnd nui Wahl ihnen verwiesen vnd fürgc-rupfft/vnd sie für ein öffentlichen Meincydvnd Rebellion geachtet/wie »n den 6k>s deßLandtags selbiger Zeit gehalten zu finden.Harauffdann i^ctlglaus sememVamr ^-1-bcrro als ein rechtcrErbe succcdirr VN nach-gefolgct hat.Vnd als solcher nicht ohn ver-dacht beygebrachten Giffts/mit trawren vnklagen gantz Lurop-e. eines heiligen Todtsverschieden/ ist das Böhmische Königreichzum drittenial au ffdcn Weiblichen Stammerblich kommcn.Äann i.aaj8laus zwo-leib-liche Schwestern gehabt/ Annam vnd Eli-sabeth:-Die cltcste ist V Viiüelmo Hertzogenzu Sachsen.Hie Jüngere Camiro Königin Polen auß dem Iagellonischen, Stamm/verchliget worde: Aber beydehat (Zeorgluseoülcbl zcüus durch seine Ambition vnndRegicrsucht von der Erbschafft vnbillicherweise/ hindan gesetzt ihres durch ihre Abge-sandteansuchens/ vom Königreich außge-schlosscn/v nd alsdann zum ersten vnd alleinhat sich emcr auff den Königlichen Throngesetzt / der weder auß Königlichen Stam-men hcrkommin/ noch den Nahmen mtt bil-ligkcit führen könncn.Vn Mit diesem Exem-pel vnterstehen sich die Freybeuter ihre freyeWahlzu behaupten mit folgenden Worten:
Nach dem aber gcmelter i^aclislsus ge-storben/haben die Bomisehen Stände ihnenauß Krafft ihrer Privilegien einc>l Königerwchlet/ der weder auß dem -Hstcrmchl--schen/noch Nutzem burgischen Hauß hcrkom-men/nemblich Oec> rgi u m?«ciicdl 3 r.Wcl-che That nicht allein das Hauß Hstcrecichgebllllget/sonder-i auchderRönusche Key-ser Frldcrich dißNahmens der z. welcher da-
E ilf mals