ccclircn oder folgen solle. In dem ersten be-grcifft er gantz außtrückctlich alle WeltlicheCburfürstcn/Ia auch bcncnntlich König mBchcmb/darnach setzt er erst dieses.
Damit dann vnter ihrer der WeltlichenCbursürstcn Löhnen / solches RechtensSnmm vnd Gcwalts halben inkünfftigcnZeiten keine Vrsach zu einigen Ergernußvnd Widerwillen würde vermerckt vnnd gc-geben/vnnd also der gemeine Nutz durch ge-fährlichen Auffhubviid Verzug nicht ver-hindert werde/solchen nun vnnd künfftlgcrGefahr bcylsamlich niit Gottes Dülff zubegegnen / so ordnen w«r auß KcyscrlichcMacht dlirchdiß gcgcmverttg Gesetz ewig-lich zuhalten/vnnd wollen/ daß wann dwselbe Weltliche Churfürsten / oder so dereneiner nn mehr seyn wird/aldann das Recht/Stimm vnd Gewalt zu wehten/ auffdcsscnErstgebornen Ehlichc Sohn/ so der ein Wyvnd Weltlich ist: Da aber dieselbe nicht vorHanden/ aufs dessen Erstgebornen / so derWeltlich/ ohn einige widcrrcd gefallen sol-len.
Jetzt frage ich / lieber sagt mir/ob dieseSatzung den König in Böhcmb angehe / oder nlchteGehct sie auch den Bömischcn Kö-nig an/so folget vnwidcrsprechlich/daß auchihre K inder vcrmög deß Erbrechts Chur-fürsten scyn.Wclchcs Mit Nichten seyn kön-tc/ wann nicht auch das Königreich Erblichwere. Dann die Chur von dem Königreichnichtkan abgesondert werden. Vnnd zwarwarcs gantz billich / daß das Churfürsten-chumbin den Weltlichen were eine Zierdevnd Ehr deß Geschlechts: Dann der Geist-lichen Churfürsten Standt ist alsobcschaf-fcii/baß nichtsdergleichen sich in demselbenkan zutragen / dieweil sie leine VibsErbcnhaben. So aber Kcyser Carl den KöniginBöhcmb hctte wollen außschlicssen/oder abersolches Königreich nicht fürErblich halten/würde er ihn ohn allen zwciffcl nicht vnterandere Weltliche Fürsten gczchlct haben/welcher wegen er diese Satzung gemacht/o-dcr hettc ihn bencnntltch außgcschlojjcn: Daer hergcgcn ihn mit Namen nennet mit denandern/vnd gleicher gcstallt von lhmanord-nct. Vnnd also wird auß dieser SatzungSonnenklar erwiesen / daß von derselbenzeit an das Königreich Böhcmb em Erd-reich sey: es sey zuvor cm solches gewe-sen oder mehr. Folget auch gar gewiß/daß es zuvor Erblich gewesen / vnnd daßder Kcyser darvon gany keinen Zweifel ge-habt/dieweil er in dieser Sachen nichts in-nouirLn oder crnewern wollen. Vnd wanner auch schon dieses gewolt/ würde er solchesmst außtrücklichen Worten vnnd deutlichals ein hochvcrständtger Kcyserzuvcrstehengcben/vnd auß was Vrsachen er solches ge-
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than/gnugsam erkläret haben. Ja die Böh-!men sclbstcn würden darwider gcschryen vnd!geschrieben haben / daß vnter dem Schein !deß Churfürstcnthumbs ihnen der Gewaltder freyen Wahl genommen würde. Werdiese helle vnd klare Sach nicht siehet vnndverstehet/der muß Starblind vnd vcrstandt-loßscyn.
Vber dieses alles/handle sie nicht ehrbar/in dc sie verschlagener weiß den meisten theildeß 7. Capitels / oder viel mehr desselbenMittels vbergchenvnd verschweigen. Aberdas »st noch schlimmer vnnd vnbcsonnener/daß sie also frech mit einer solchen Sachenauffzlchcn/die ihnen sclbstcn die Gurgel ab-sticht. Dann dieses vnd nichts anders erklä-ret der Kcyser: Daß so es sich zutrüge / daßemcs auß der Churfürstlichcn Fürstcnthü-mern ledig würd / solches alsdann dem Kcy-ser heimgcfallen sey.Wetcher solle vnd mögedarmit ordnen vn vcrschen/als cineinDmg/so ihmc vnd dem Reich mit Recht heimgefal-lcn scy.
Nach diesem nimbt er allererst dz König-reichBohnicti auß/ welches l'n a > leg, u m(soihnen Kcyser Friderich der Ander gegebenvnd erconürmu r hatte) er steiffvn fest wilgehalten habe. Wegen der Wahl eines Kö-nigs (auft den Fall da solches ledig würde)durch die Inwohner/ als die da Recht vnndMacht haben eine König in Böhmen zu er-wehlcn. Auff dcm Fall/sagt er / so es lcdigwürde. Welche lcdig werdung er nicht ver-stehet von einem solchen Fall/ der sich zu-trcgt/wann cm Fürst mit Todt abgchet(dandaststnit ein Vacarion oder Erledigung/dieweil alsbald der Erbe luccellircvnd fol-get) Sondern wan alle Erben vntcrgehen/vtlnd das Recht dem Vhnherm hetmfcllt.Dann in dem befreyct er den BöhmischenK ön»g/in welchem er andere Fürstcnthumbbeschweret/daß wann der Stamm vnd deßGeblüts Erben abgehen/ sie Lzüuci oderhetmgcfallcn seyn. Das Königreich Böh-mcn aber/in diesem Fall einen König habenkönne/welchen die Stande crwchlen. Vndeben dieses haben wir allbcrett in Erleute-rungdcß llriullcAij vom Kcyser Friderichgcgcbcn/vermercket. Vnd in dtcfcin könnensich die Böhmen billich rühmen. Dann wanCaltilus in vc andern Theil seiner Satzungden Böhmen etwas mehrcrs gcgcben/tvürdcer jmc sclbstcn im ersten Theil zuwider seyn.Vn also hat er sne allein diß zugelassen/ waser den andern Churfürsten abgeschlagen.
Außdicsem nun/wz gesagt wordc/schlies-scn vnd setzen wir eines/ welches vns m fol-genden Tractat sehr nutzen wird: Nemblichdaß in dc»n Fall der Vacany oder E rledi-gung/der jenige so von den Böhme erwebletwird/gleich w»e er Krafft solcher Wahl en