OeclararoriT Erklärungs Erleutcrungauffdie Bahn zu bringen / mit welcher sieKeyser Carls Vectra rion entweder ver-kehre oder gäntzlich auffhcben. Ist diches ver-gönt vnd zu thun erlaubt/daß sie nach ihremgefallen/ dieses oder ienesaußKeyserlichenBricffen zulassen oder verwerffen/ indemsie deß ienigen was ihnen zuwider aulllori-rec schwächen: So werden gleichfats alleandere/ auch die in denen ihreu > lcZia be-griffen/vngültig vnd nichtig gemacht.
Jedoch haben sie vermcrckt / daß chr für-geben weder Hände noch Füsse habe / dcro-wegcn ziehen sie mit einer andern Glossenauff mit diesen Worten.
Garnach ob schon dieses hac können ge-schehen/So kan es doch nicht weiter alsaussdem Stamm Keyser L^rc>ii,soauß den ^.üy-emburgischcn Hauß entsprungen gezogenvnd verstanden werden / nemblich auff scniezween Söhne vvoncelizum vnd 8>gi5-munüuw. Welche beyde Römische Keyservnd Böhmische Kömge gewesen / vnd ohneErben gestorben/vn ist nur ein einige Toch-ter mit Namen Elisabeth vom 'igjlmun-clo verlassen worden/welche nachinals Ertz-hertzog Albrecht vonOesteneich vermählet/jhme einen Sohn äaßla oder k-alllztaumgeboren hat.
Awey stück seindbillich indieserAußfluchtzu radeln/das Erste/ daß sie ohne grundt sa-gen/Laroii cicclnrarion gehe allem auss fei-nen Stamm vnd Geschlecht: da doch derKeyser in gemein redct/vnd kein cinige Mel-dung thut von seinem Stammen. -Ban alsoredeterchnothwcndtg inussen wirseincWortwciderholcn)Äaß d;e Wahl deß Königs inBöhemb/nur allem aufs solchem Fall wannniemand mehr auß demKömglichen/Böhe-mischen Stammen vnd Gaamen / Männ-lichen vnnd Wcibl.chen Geschlechts vbrigsein würde/oder sonstcn auff ein andere weißgcsagtcsK önigreich ledig würdc/:ö, Mcrckcwoldie Wort: lu cztu aunl3X2r.nuralieinauff solchem Fall; Welcher Wort Krafftaußtrück ltch diese »st: daß die Böhmen gantzvndgarkcinRecht vnd Wahl Haben/Es seydann daß keiner mehr vorhanden auß demKömgl. Böhm. Stammen oder SamenMänlichcn oder Weiblichem Geschlech-tes: sagt nicht auß dem Stamm LarouVnd auff diese weise erkläret er gantz klar/deutsch vnd deutlich daß dieses KönigreichErblich sey: also daß wann cinechin solchemMängel der Erben)rcchtmässigcr weiß vonden Ständen erwehletwcrde:alle die senige/diekünfftig auß seinem Stämmen herkom-men/,bine ohne allcnWiderspruch vnd ohnealle Wahl tücccälrcnvnd folgen/vnd d,eStändt mit Nichten befugt anderswo hcroeinen könig zuncmen/ als allein wann diese
alle mit Todt abgangen weren.
So ist zum andern auch dieses mitKohlenzu Vntcrstreichen/daß sie sich hören lassen/dieBöhmische Stände haben nach absterbenvermög ihrer?riuileZ>cn?oä>cöraciium erwchltt: Gann soL2roIt<I:on-ü rm z lion wie sie solche in die engczwingcn/allein seinen 4ctbs Erben das Recht deß Kö-nigreichs erlaubet/ solang auß beyden Ge-schlecht einer vorhanden/vnd damals nochzwoE chwestcrnl. sclislai inEebengewesen:So kan mans ja mit Händen greiften / daßsie auß krafft der ?riu>lcgicn durchauß kcunen König anders woher nrmen können/vnd das (z^orgiu; Podiebräth denenicgienzuwiderscy crwehlt worden.Gie Widersacher beinühk sich auchauß die-ser einen Bchclffzunemen/vttd schreibeiral-so.Ebendieses wird auch <2on6- mirl durchdie güldene Bull Keyscrs Carls IV,die erdegantzcn Römischen Reich gegeben/in wel-cher von allen sieben deß Reichs Chursür-sten/was eines icden Ampr sey/ vnd welcherFürstenthümmcr dem Rc:ch hcimfallen/ »m7. Capitel also gesetzt worden^
Ga aber derselben Fürstcnthümer einesim Reich lcdig würde/alsdann jol vnnd magein Keyser odcrRomischcr K önig-soder zcnseyn wird/darmlt verordnen vnd versehen/als einem dmg/ so ihme vnd dein Reich mitRecht heimfallen/ dochvnserm Königreichzu Bvhemb (auff dem Fall da solches lcdigwird)seinc prluiiegizRcchtvnd Gerechtig-keiten wegen der Wahl eines Königs durchdieInnwohner solchcsK önigreichs jederzeitvorbehalten / als die da Recht vnd Machthaben einen König in Böhcmbzu erwehlen/nachInnhalt ihrerpriuiicgicn vnnd her-gebrachten langwtrigen Ecwoichett/sosicvon iveiland Römischen K eysern oder Kö-nigen erhalten Welchen wir anchdurch die-ses Keyserliche Gesatz nichts schaden oderentzögen/ sondern viel mehr setzt vnd zu allenkünfftigcn zciten alles ihres I'nnhalts vndForm/stciffvndfcst vnzwe,ffenil,ch wollengehalten haben.
Eben in diesen Worten / in welchem sieihr höchste zuuersicht sckcn/vnd also zu redenjhr Hcyl vnnd-leben/ finden sieden Tod/vnd ihren eigencnSchadcn. Ia schlagen sichsclbstcn auffs Maul. Also das wann schonnichts mehrers vorhanden die Ständt deßKönigreichs biß auff demselbenTag all czeitdie frcycWahl gehabt vnd geübt hellen. Sohetten sie doch warhafftig auß krafft dieserSatzung von derselben zeit an/solche gantzvndgarvcrlohren.
Awo Sachen setzt vnd ordnet der Keyser:ErstlichchaßdieCHUrFürstcnthümerWklt-lichcr Fürsten Erblich seyn. Vnd zum an-dern/ wann kein Erbe vorhanden/ wer mc-