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Fama || Avstriaca : Das ist/ Eigentliche Verzeichnuß denckwürdiger Geschichten/ welche sich in den nechstverflossenen 16. Jahren hero biß auff vnd in das Jahr 1627. begeben haben. Darin sonderlich die Böhmische Vnruhe vnd Außgang derselben/ neben viel andern sachen so sich fast in der gantzen Welt zugetragen/ erzehlet werden Sampt einem kurtzen Stam[m]Register deß Hochlöblichen Hauses Oesterreich
Entstehung
Seite
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5 Clgetmlcye ^

^.chensleuche die v.cZalia von dem KcyscrFmpficngcn.

Dieses nun welches das aller fürncmbste/hat Kcyscr Friderich ihnen gegeben / daßnemblich der/so als ein Rcchcmassgcr/ dasKandt innen hcttcvniidbescssc zugleich auchein König sey/vnnd dafür gehalten werde.Db ein solcher aber das -land? ans: Erblicher>uccct'sion oder auß freyer Wahl/erlan-gen vnnd überkommen solle / fragt der Kcy-e c wenig darnach / sondern leßt den ganyenHandel i'n dein alten cüe,Wesen vn Brandtverbleiben.

-Daß er aber diese Wort in den: Briefsepcn Wir wollen daß der so zum König cr-wehictworden/ bcyvnsvnd vnscrn Rach-ömlingcn erscheine vnd die schul-

diger weise empfangc/x.

So Schrc-bt er Mit solchen durchaus:niel^t eine freye Form oder Weise der Wahlfrr: Sondern nennet lüLÄioncm oderdickahlem jeglichebillichevnnd rechtmäßigeocisedas>ttgrcich zucrlangcn vnd zubc-uzen / nach denen vorhin angenommenenRechten vnd Gewonheiten.

Vnd warumb soltc der Kcyscr für sich

lbscen vncrsucht/vnd da die Sache solchesnein erforderte / dieses Werck freywililgaiiff sich gcnonitncn/ vnd ihnen eine ncwcvon der jenigcn/ so vorhin vblich vnd uuBrauch gcwejen weit vndcrschtcdcne weisedie Könige anzuncmcn/ fürgeschrieben ha-ben ? ^cßt derowcgen die ganyc fachen/was dieses bttriftr / in dem vorigen Standt:Allein dieses erklärt er nur / daß eben dar-umb / daß einer um recht ein Fürst in Bo-hcmb lst/ auch zu gleich cni König sey/ wel-che Gnad vnd Freyheit sie vormals nie ge-habt hcttcn.

Vnnd daß noch mehr ist / so wird auchdieser Brauch in andern Fürstcnthümcrngehalten/ daß die Erbliche Fürsten/wannsiczuderPosscßvnnd Regierung kommen/von den Ländern vnnd Provintzen erkenntvnnd angenommen werden: welche Anne-mung auch etlicher Massen / jedoch nicht meigentlicher Bedeutung deß Worts/ em L-leAion oder Wahl kan gcncnnet werden.So sagt nun Kcyscr Friderich / daß derjcnige so d:c von dem Kcyser wil

empfangen/zuvor von dem Königreich sollscynerwehlet oder angenommen / nemblichauss solche weiß/die rechtmässig vn vblich ist.

Vnnd endlich die Wort (v r plurim vm6eru r)kan verstanden werden als jcmgc I'n-milcsium,welches Kcyscr Carldcrl V. inseiner güldenen Bull gcdenckr : nemblichdaß in dem Fall/ wann kein Erbe mehr außdem Königlichen Geblüt vorhanden/ ( dadenn das Königreich/als ein Reichslchndem Kcyscr heim gefallen wehre / welches

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crzctcymls. 4?

er nach seinem gefallen hettc verleihen kön-nen/ wem er wolte ) nichts desto wenigerbeyden Ständen stehe / daß sie einen 5uc-cellorcm könnten erkiesen vnnd bestellest/vnd nicht als dem Kcyscr hcimbgefal.'cn ge-achtet vnnd gehalten werde: Welches dannwarhafftig ein grosse Gnad vnd wolthat ist.Dieweil m allen andern deß Reichs Für-stenthumen / wann cm Fürstliches Ge-schlecht gantz abgehet / alle Gerechtigkeitdem Kcyscr Hcimfallct vnnd er einen andernSucceüorcw.welcher ihmc beliebet/ einfuh-ren vnd bestellen kan: Als wird den: wenbe-rimibtcn»t»greich Böhemb die Gnad ge-than vnd erzeiget / daß es in diesem Fall ex-cipirr vnd aufgenommen/ vnnd alsowannes an einem Erben auch auß KöniglichemGeblüt mangeln würde / die Böhemb ihneneinen andern / anders woher / dem sie fürtauglich hielten üchlknunen vnnd nemcnkönnen vnnd mögen : Welchen nachmalsder Kcyscr conürmiren solle: Jedoch sonichts sondcrlichs im Wege stünde / daßman solchen ludlkiruirrdbillich repricliirenvnnd veLwcrsscn köme. In der Warheirscynddieseshenlichc vnd grossePrivilegs,ein ewiges Recht eines Königreichs zu be-kommen: Vnd da es vorhin ein 4chen gewe-sen/ anjetzo von solcher -Lchendienstbarkelcfrey zu werden / Auch an kein gewisses Ge-schlecht oder Stamm verbunden zu seyn/sondern zu einem jeden freyen zutritt zu ha-ben/auß deme sie / wann etwan eins gantzabsterbe/einen Königerwchlcn können/wel-cher den Ständen deß Königreichs beliebetvnnd von ihnen für gut erkennet wird. Vnddas ist die Meynung vnnd der rechte Ver-stand deß so hoch bcrümbtenprivilegy: dasist das Recht der freyen Wahl / in welchemdie Ständ sich rühmen sollen. Aber was be-darffcs vieler Wort? Kcyscr Friderich er-kläret, sich sctbstcn / da er nach andern deßKönigreichs Privilegien hinzusetzt: Aberaußvnscr Muniflcens der liberal!rer vndMitten Freygebigkeit verordnen wir / daßobgcsagtcr Durchleuchter König (Orcüo-garuH oder seine Erben nicht schuldig seynzu einiger vnserer Hoffhaltung zu kom-men/u. Was kan deutlicher gesagt werden?Lr kiXrectez suj?vnnd seine Erben? Hat derKönig Erben der Königlichen Privilegienvnd Freyhcttcn/warumb nicht auch deß Kö-nigreichs ? Dannscind sie nicht Erben deßKönigreichs gewesen /zu welchem End jagter dann / das weder er der König selbst/noch seine Erben an deß KcyscrsHoffzucr-schcinen schuldig vnnd verbunden seyn?Dann sonsten wercn sie freylich verpflichtetdahin zukommen / vnnd das vom Königschuldige Ampt dem Kcyser zucrweisen:Ist also Kcyscr Friderich/ auffwelchem die

D iiif Wahl