42. So aber die Förster jemanden in vorbemhrten Stücken übersehen / sol.ches zu thunconlenriren/ oder dessen selbst etwas verkaufen und verschen-cken würden/ sollen sie nach Befinden ihrer Dienste entsetzet / und nebstdem brüchchafftigen gleiche Brückten bezahlen.
4;. Wer sich auf Sonn Fest, oder Bat. Tagen / wie sie nahmen haben/wie auch vor der Sonnen Aus - und nach Sonnen - Untergang in vorbe-rührten Stücken vergreisten würde/ sol! Seiner Königl. Majestät mitdoppelten Brüchten / uno dem Förster mir doppeltem Pfand Geld ver-fallen seyn
44. Imgleichen wer jemanden seme gemachte Waare entführet/ soll als einDieb conliäerirtt und qestraset werden.
45. Es sollen keine Bänder andersten als nur in 5jährigen Lachen gesuchetwerden/ bey Strafe von ein Rthlr. samt der Förster Pfand Geld.
46. Geschiehet dieser Verkaufmit dem ex^rcllcn Beding' daß im fall dieSchläge bev Außbrennen der Kerye nicht den rechten Werth ausgebrachthätten/ denen Lommizsari^ und Forst Bedienten frey stehen solle / die-selbe wieder an sich zu nehmen / ohne jemandes Wieder Rede.
47. Alle Büscher/ Fuhrleuthe und Hauere sollen zu der Zeit im Winter/wann Spühr Schnee gefallen / sich weder in den Schlägen noch Wal-ve ehender finden laben als nach geendigten Jagen / bey Straft vonzwey Rthlr.
48. Wann ein oder anderer Käufer von den Wald - Bedienten etwas un-treuliches verspühren wurde/ so wider semen geleisteten Evd/ und zumNachtheil und Schaden Seiner Königl. Majestät und Dero Gehöltzewäre/ und solches angiebt/ soll einen kecompeas von 25. Rthlr. bekom-men und sein Nahme nimmermehr genennet werden; Wer aber vonihnen etwas wüste/ und nicht angeben würde / derselbe soll mit gleichenBrüchten beleget werden.
«»
/