Eeiner König!. Majestät Brüchten nickt verschwiegen bleiben mögen«
)4. Imgleichen sollen die Käufer j wann sieHoltz aus ihren Schlügen höh-len laßen / allemahl selbst mit gehen / oder einen im Walde kündigen Fuhr,mann hmfchicten, und dafern sie eben keinen kündigen Fuhrmann zu be-kommen wüsten/ jemanden der den Schlag wohl kennet/ nm geben / umdie Fuhrleme zutechle zuweisen/ damit sie mcht unbesonnen/ WandererLeuche Schlage fahren/ und unrecht Holy lahdeni widrigenfalls aber/und da dieses nicht oblervirtt würde/ jedesmahl 5. Rthlr. und der Fuhr-mann Rthlr es geschehe wißnnlich oder unwißentllcd/ erlegen.
Z5. Kem Ausländer soll bey 5. Rthlr. Strafe mynen noch bögen mögen/er habe denn zusörderst bey dem Wald - Schreiber seine im kande vonKleve/ Geldern/ oder Möers begüterte und qeseßene Bürgen ernen.net/ und diese sich erklähret/ für die an sich behaltende Schläge zuwollen Bürge werden i damit der Waldschreider und Förster jedes Orchszu stiedcn seyn können.
z6. Im Monath soll keiner in den Schlägen bauen noch binden mö-gen/sondern alles vor 5r jacok aufgebunden seyn, bey Strafe von f. Rthlr.
Z7. Imgleichen müßen die Bmcber genau acht geben / tat) nichts hinterihre Scdläge gehauen werde/ seustenaber dafür haften / es wäre dann/daß sie den Tvater nahmhafft wachen könmen/ welchenfalls sie nichtallein deßen entlahden / und der Thäter dc.sür nach Befinden bestrafetwerden / sondern auch 5 von denen Brüchten aenlchen sollen.
z8. Wer sich oenen Wald Bedienten und Förstern m idrem obliege!,denAmte mir Gen alt oder sonsten wiedersetzet / derselbe soll Semer Komgl.Majestät mit öeib und Guth oder zum wenigsten in ivO. Rthlr Brüch-ten verfallen seyn.
39. Da aber jemand meinen mögte/ daß ihm unrecht geschehen wäre/ soller solches der Krieges und Oomairicri-Kammer oder denen Forst - Be.dienten angeben/ die ihme dann/dem Befinden nach/ recht verschaffenwerden
40. Die Fuhrleute so einig gesälletes Hol^/ welches gezeichnet/ wissentlichaus den Schlägen fahren! sollen zuvorderst idr bestes Pferd von Karrund Wagenverwürcket haben/ welches die Förster alsofm außspannenund in Verhafft bringen sollen.
41. Auch sollen dieselbe so dergleichen unsrey Holtz außsahren/ jedesmahlhalb so viel Brüchten als der Thäter/ und jeder dem Förster sein Pfand-Geld geben/ wann auch gleich sie selbsten nicht pr^senr, sondern nurihren Wagen oder die Karren mtt den Pserdcn dazu geliehen hätten.
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