Druckschrift 
3 (1878) Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
47
Einzelbild herunterladen
 

41 (734).

d. d. Wustrau bei Neu-Ruppin 1869 März 9.

Stiftungsurkunde über das von dem Grafen Albert Julius von Zieten-Schwerin in Folge desLe hnsauflösungsgesetzes für Pommern vom 4. März 1867 errichtetevon Scbwerin-Jano w'sche Familien-Fideicommiss".

. (Auszug.)

Tit. I. Zu dem Fideicommiss gehören die alt von Schwer in'sehen Lehngüter Janow, Lanz-kron, Neuendorf b und Rehberg im Anclam'schen Kreise und Bartikow (Bartow) im Demmin'-schen Kreise.

Tit. III § 2. Zum Genüsse des Fideicommisses werden berufen:

A. sämmtliche in die Lehns- und Successions- Register eingetragenen Schwer ine 1 ) in nach-stehender Reihenfolge der Linien:

I. Rehberg, ILWopersnow, III. Alt-Dargibell, IV. Schwerinsburg, Y. Pute-nitz - Löbnitz, jetzt Husby, VI. Walsleben, VII. Wendisch-Wilmersdorf,VIII. Curtshagen.

B. Nach Aussterben der obigen aus dem Lehnsattest Bezeichneten IX. die Linie Wolfs -hagen.

C. Diejenigen Mitglieder der oben genannten VIII Linien, welche nicht in die Lehns- undSuccessions-Register eingetragen sind und zwar a) solche, die zur Walslebener, b) solche,die zur Curtshäger Linie gehören.

D. Die sonstigen Linien der Familie von Schwerin, aus denen kein Mitglied in die Lehns-und Successions-Register eingetragen ist, nämlich X. die Linie Stolpe, XI. die LinieStegeberg und XII. die Linie in Baiern.

E. Die von Schwerin'sche Familienstiftung, welche von dem Landschafts-Rath WilhelmLudwig von Schwerin auf Janow unter dem 21. Juli 1860 errichtet und von der Auf-sichtsbehörde unter dem 21. September 1860 bestätigt worden ist (vgl. Urkundenbuch II. 732).

Tit. III § 3. Die Succession erfolgt nach den Regeln der Primogenitur, sowie diese imAllg. Landrecht Th. II Tit. 4 §§ 149163 vorgeschrieben ist, mit der alleinigen Ausnahme, dassderjenige Fideicommissbesitzer, der mehrere eheliche Söhne hat, letztwillig oder durch eine sonstigeöffentliche Urkunde zu bestimmen berechtigt sein soll, wer von diesen Söhnen im Besitz des Fidei-commisses ihm folgen soll. Dieser so namhaft gemachte jüngere Sohn ist dann so anzusehen, als ober der Erstgeborene im Sinne des § 149 Tit. 4 Th. II des Allg. Landrechts unter seinen Brüdernwäre.

Sind Söhne aus zwei oder mehreren Ehen vorhanden, so haben diejenigen aus der ersten Eheunter allen Umständen den Vorzug und dürfen keinenfalls umgangen werden.

Tit. III § 6. Behufs Sicherung der Successions-Ansprüche wird über sämmtliche nach§ 2 dieses Titels zur Succession berufene Familienglieder ein genauer Stammbaum angelegt, vomFamilienrath geprüft und festgestellt und von der Fideicommissbehörde bestätigt.

Tit. III § 7. Jedem im Stammbaum genannten Familiengliede resp. für Minorenne dem Vor-munde wird nach Bestätigung des Stammbaumes ein Abdruck der Stiftungsurkunde übersandt.

Tit. III § 8. Zur Fortsetzung des Stammbaumes muss über jede in den in § 2 unterAbschnitt AD genannten 12 Linien vorfallende Geburt, über jede Copulation und über jeden Todesfallein genaues Register gehalten und dieses durch Beibringung der betreffenden kirchlichen oder gericht-lichen Zeugnisse begründet werden. Dasjenige Glied der Familie, über dessen Geburt bis zu seinem25. Lebensjahre dem Familienrath nicht die genannten Zeugnisse eingereicht sind, verliert für sichund seine Descendenz das Successionsrecht in das Fideicommiss.

1) Welche Schwerine in die Lehns- und Successions-Register eingetragen sind, erhellt aus dem Lehnsattest desKönigl. Appellationsgerichts zu Stettin (Lehnskanzlei von Pommern) vom 14. April 1869, dessen bezügliche Nummern und Buch-staben in § 2 dieser Stiftungsurkunde bei der Bezeichnung der einzelnen Linien genau aufgeführt werden. Wenn dieses Lehns-attest jüngeren Datums ist, als die Stiftungsurkunde selbst, so wird dies dadurch erklärt, dass der ursprüngliche, unter dem9. März 1869 verfasste Entwurf der Urkunde einige Abänderungen erfahren musste, dass behufs derselben ein neues Lehnsattest,das erwähnte von 14. April 1869, eingeholt und schliesslich der veränderten, von dem Königl. Appellationsgericht zu Stettinbestätigten Fassung der Stiftungsurkunde nicht ein neues Datum gegeben, sondern für dieselbe das ursprüngliche der erstenFassung beibehalten wurde.

47