Tit. III § 9. Ueber jede erfolgte Anmeldung wird vom Familienrath eine Bescheinigunge rtheilt. Nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre können Kinder eine beglaubigte Abschrift derStiftungsurkunde erhalten.
Tit. XIV a) Die Verwaltung der Stiftung wird durch einen Familienrath besorgt.
d) Der Familienrath tritt alljährlich regelmässig an dem Orte und zu der Zeit zu-sammen, wo und zu welcher der Familientag der Gesammtfamilie abgehalten wird.
Tit. XV § 63. Das Siegel der Stiftung ist das einfache von Schwerin'sche Familienwappen,wie solches die Janow-Hohen-Brünzower Linie (d. h. die Behberger Linie) der von Schwe-rin'sehen Familie führt.
Nach einem Abdruck der Stiftungsurkunde im Besitze des Herrn Grafen Albert von Zieten-Schwerin auf Janow und Wustrau.
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d. d. Wustrau bei Neu-Ruppin 1869 März 9.
Stiftungsurkunde über das von dem Grafen Albert Julius von Zieten-Schwerin in Folge desLehnsauflösungsgesetzes für Pommern vom 4. März 1867 errichtete „von Schwerin-Hohen-Brünzow'scheFamilien-Fideicommiss".
Zu dem Fideicommiss gehören die alt von Schwerin'schen Lehngüter Hohen-Brünzow und Strehlowim Demmin'schen Kreise.
Im Uebrigen stimmt die Urkunde nach allen ihren Festsetzungen und mut. mut. auch nach ihremWortlaut mit der vorangehenden Urkunde über das an demselben Tage gestiftete Schwerin-Janow'scheFamilien-Fideicommiss vollkommen überein; nur sind die Nummern des hier in Betracht kommenden, eben-falls unter dem 14. April 1869 ausgestellten Lehnsattestes nicht überall dieselben, wie die des Lehnsattestesüber die Schwerin-Janow'schen Lehne. Vgl. No. 41 dieses Nachtrags.
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