Zu desto mehrerem Zeugniss haben Wir nur gedachtem Albert Julius Grafen von Zieten-Schwerin und dem jedesmaligen aus einer nach obiger Bestimmung geschlossenen Ehe erzeugtenBesitzer des gedachten Familien-Fideicommisses aus dessen männlichen Leibes-Erben und Nachkommenauch Allergnädigst gestattet, das der Gräflich von Zieten-Schwerin'sehen Fideicommiss-Stiftungfrüherlnn von Uns verliehene, hiernach beschriebene Wappen zu einem ewigen immerwährenden An-denken dieser Verleihung der Gräflichen Würde zu führen. (Folgt die im Wappenbrief vom28. Juli 1858 — No. 39 — enthaltene Wappenbeschreibung.) Wie solches Gräfliche Wappenmit seinen natürlichen Metallen und Farben hier abgebildet worden. (Folgt dieselbe Abbildung wieim Wappenbrief.) Welchen Gräflichen Wappens denn Er und der jeweilige Besitzer des obgedachtenFamilien-Fideicommisses Wustrau und dazu gehörigen Geld-Fideicommisses zu ihren Ehren undNutzen bei allen Gelegenheiten, in Schlachten, Stürmen, Kämpfen, Turnieren, Gezeltaufschlagen,Panieren, Begräbnissen, Siegeln, Bettschaften und sonsten, wo es ihnen gefällig, zu führen berechtigetsein, wie nicht weniger auch sonst aller und jeder Gnaden, Ehren, Rechte und Gerechtigkeiten, be-sonders in Versammlungen und Ritterspielen, sich auf eben die Weise zu erfreuen haben sollenund mögen, wie andere rechtgeborene Grafen des Unserer Regentschaft anvertrauten Königreichs vonRechts- und guter Gewohnheit wegen sich derselben bedienen und gebrauchen, von Jedermann unge-hindert.
Damit auch mehrbemeldeter Albert Julius Graf von Zieten-Schwerin Unsere Huld undGnade desto mehr wahrnehmen möge, so haben Wir Allergnädigst verordnet und verordnen in Aus-übung der Königlichen souverainen Machtvollkommenheit hiermit und in Kraß dieses offenen Briefes,dass hinführo von Uns und den Nachfolgern Seiner Königlichen Majestät im Königreich demselbenund dem jedesmaligen aus einer nach vorgedachter Bestimmung geschlossenen Ehe erzeugten Fidei-commissbesitzer aus seiner männlichen Descendenz der Gräfliche Titul nebst dem Ehrenwort „Hoch-wohlgeboren' gegeben und sie also genannt und geschrieben werden sollen.
Wir gebieten und befehlen auch darauf allen und jeden geistlichen und weltlichen Unterthanen,Fürsten, Prälaten, Grafen und Freiherren, Rittern und adelmässigen Leuten und Vasallen, wie nichtiveniger allen bestellten Obrigkeiten und amttragenden Personen, dem Kammergericht, den Ober-Ge-richten, Regierungen, Gerichten, Eandvögten, Landeshauptleuten, Landräthen, Kastnern, Burggrafenund Scliultlieissen, Bürgermeistern, Richtern, Rüthen, Bürgern, Gemeinen und sonst allen andern Unter-thanen und Getreuen in dem Unserer Regentschaft anvertrauten Königreiche, dass sie mehrbenanntenAlbert Julius Grafen von Zieten-Schwerin und den jedesmaligen rechtmässigen Nachfolgerin obgedachtem Familien-Fideicommisse unter dessen ehelichen männlichen Leibes-Erben und Nach-kommen nach näherem Inhalt dieser Urkunde von nun an und hinführo in allen und jeden ehrlichenVersammlungen, Ritterspielen und sonst an allen Orten und Enden für rechtgeborne Grafen des Un-serer Regentschaft anvertrauten Königreichs annehmen, halten, achten, würdigen und erkennen und,wie obgedacht, sie solchergestalt nennen und schreiben, ihnen auch sowohl das Ehrenwort „Hoch-geboren" beilegen, als auch sie sonst aller und jeder Gnaden, Ehren, Rechte und Gerechtigkeitengeruhiglich gebrauchen und gemessen lassen, darin nicht hindern noch irren, sondern sie vielmehr beiallem demjenigen, so obsteliet, von Unsertwegen handhaben, schützen, schirmen und allerdings dabeibleiben lassen, hierwider nichts thun, noch dass es von andern geschehe, in irgend einer Weise ver-statten sollen, so lieb einem Jeden ist, Unsere Ungnade zu vermeiden.
Diejenigen rechtmässigen ehelichen Leibes-Erben und Nachkommen des Albert Julius Grafenvon Zieten- Schwerin aber, welche das Eingangs erwähnte Familien-Fideicommiss nicht wirklichbesitzen oder auch nicht aus einer Ehe mit einer Person adeligen Standes herstammen und dahernach Inhalt dieser Urkunde nicht zur Gräflichen Würde gelangen, sollen sich nach wie vor zujeder Zeit nur des Titels, Namens und Wappens der adeligen Familie von Schwerin und derihnen danach zustehenden Praedikate bedienen.
Des zu Urkund haben Wir dieses Diplom Höchsteigenhändig unterschrieben und das Königlichegrössere Insiegel daran hängen lassen.
So geschehen und gegeben Baden-Baden den vierzehnten Tag des Monats September nach ChristiUnsers Herrn Geburt im ein tausend achthundert und neun und fünfzigsten Jahre.
Wilhelm Prinz von Preussen, Regent.
Graf v. Schwerin. v. Obstfelder
für den Minister des Königlichen Hauses.
Nach dem Orig. im Besitze des Herrn Grafen Albert von Zieten-Schwerin auf Janow undWustrau. — Das Concept befindet sich beim Königl. Heroldsamte zu Berlin.