So geschehen und gegeben zu Baden-Baden den acht und zwanzigsten Tag des Monats Julinach Christi Unsers Herrn Geburt im ein tausend achthundert und acht und fünfzigsten und UnsererKöniglichen Regierung im achtzehnten Jahre.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Königs vollzogen.
Prinz von Preussen.
v. Westphalen. v. Massow.
Nach dem Orig. im Besitze des Herrn Grafen Albert von Zieten-Schwerin auf Janow undWustrau. — Das Concept befindet sich beim Königl. Heroldsamte zu Berlin.
40 (731 a ).
d. d. Baden-Baden 1859 Sptb. 14.
Erhebung des Besitzers des gräflich von Zieten-Sch werin'sehen Familien-Fideicommisses Wustrau,Li eutenant Albert Julius von Schwerin, sowie der künftigen Besitzer desselben in den Preussischen Grafen-stand mit der Berechtigung, den Namen Graf von Zieten-Schwerin und das der genannten Fidei-commiss-Stiftung (durch Diplom vom 28. Juli 1858) verliehene Wappen zu führen.
Im, Namen Seiner Majestät des Königs Friedrich Wilhelm IV. von Gottes Gnaden, Königs von
Preussen, Markgrafen zu Brandenburg — — —, thun Wir Wilhelm von Gottes Gnaden, Prinz
von Preussen, Regent, kund hiermit für Uns und für die Nachfolger Seiner Königlichen Majestätim Königreich: dass, ob Wir zwar aus angestammter Huld und Milde gern Jedermann alles Gutezußiessen lassen, Wir dennoch weit mehr denen geneigt und zugethan sind, die bereits aus einemguten Geschlecht und Stamm entsprossen und durch Tugend und Wohlverhalten in die Fusstapfenihrer ruhmwürdigen Vorfahren getreten sind.
Gleichwie Wir nun in Gnaden dem Seconde-Lieutenant im 7. schweren landwehr-Jleiter-Regi-ment Albert Julius von Schwerin zur Bezeugung Unserer Huld und Gnade ihm ein solchesDenkmal der Ehren zu setzen und zu stiften Uns entschlossen, welches ihm und den Seinigen zu einerimmerwaehrenden Zierde und zu einem beständigen Vorzuge dienen und gereichen soll, so haben Wirobgedachtem Albert Julius von Schwerin die besondere Gnade gethan, ihm für seine Person unddereinst dem jedesmaligen, in den alleinigen Besitz des Graeflicli von Zieten-Schwerin sehenbeständigen Familien-Fideicommisses Wustrau und dazu gehörigen Geld-Fideicommisses nach derPrimogenitur-Folge-Ordnung succedirenden rechtmässigen männlichen Nachkommen desselben mit derunten folgenden nähern Bestimmung die Gräfliche Würde dergestalt zu verleihen, dass sie derSchaar, Gesell- und Gemeinschaft der Grafen des Unserer Regentschaft anvertrauten Königreichsebenso zugefügt und zugesellet sein sollen, als wenn ihre Vorfahren die Gräfliche Würde von Altersher besessen und den Namen und Titul davon beständig geführt hätten.
Wir thun auch solches hiermit und in Kraft dieses offenen Briefes; ertheüen und verleihen ob-gedachtem Albert Julius von Schwerin gegenwärtig für seine Person die Würde, Rechte undEhren der Grafen des Unserer Regentschaft anvertrauten Königreichs mit der ausdrücklichen Be-stimmung, dass nach dessen Ableben nur der jedesmalige Besitzer des obgedachten Fideicornmisses,insofern derselbe zu den männlichen leibes-Erben und Nachkommen des Albert Julius von Schwe-rin gehört und in rechtmässiger Ehe mit einer Person adeligen Standes erzeugt ist, berechtigt seinsoll, den Gräflichen Titel unter dem Namen „von Zieten-Schicerin" zu führen, und fügenWir ihn und die künftigen Besitzer des erwähnten Familien-Fideicommisses der Schaar, Gesell- undGemeinschaft der Grafen des Unserer Regentschaft anvertrauten Königreichs bei und geben ihnendie Freiheit, sich von nun an und zu eicigen Zeiten Grafen von Zieten-Schwerin gegen Uns,die Nachfolger Seiner Königlichen Majestaet im Königreich und sonst gegen Jedermann zu nennenund zu schreiben; auch sollen sie von Uns, den Nachfolgern Seiner Königlichen Majestät im König-reich und sonst Jedermann dafür geachtet, gehalten, geehrt, genannt, erkannt und geschrieben werden,dazu auch alle und jede Gnade, Ehren, Rechte und Gerechtigkeiten, welche Gräflichen Personen zu-stehen und gebühren, besonders in Versammlungen und Ritterspielen, zu empfahen, zu haben und zutragen fähig sein, sich auch alles dessen zu erfreuen und zu gemessen haben, so wie sich alle andererechtgeborne Grafen des Unserer Regentschaft anvertrauten Königreichs dessen gebrauchen von Rechts-und guter Gewohnheit wegen, von Jedermann ungehindert.
45