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3 (1878) Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
44
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39 (729 a ).

d. d. Baden-Baden 1858 Juli 28.

Wappenbrief für die Gräflich von Zieten-Schwerin'sche Fideicommiss-Stiftung.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preussen, Markgraf zu Brandenburg, thun kund hiermit und in Kraft dieses offenen Briefes für Uns und UnsereErben in Unserem Königreiche und Landen: dass, nachdem Wir der, von Unserem Lieben Getreuenseligen Andenkens, dem Rittmeister und Landrath a. D., auch Wirklichen Geheimen Rath, FriedrichChristian Ludwig Emilius Grafen von Zieten auf Wustrau und Brunne im Lande Ruppinam 15 ,en Julius 1853 und 14 ien Februar 1854 errichteten Gräflich von Zieten-Schwerin'sehenFideicommiss-Stiftung unter dem 3 ,en April 1854 Unsere Landesherrliche Bestättigung zu er-theilen und damit bereits die Ausführung der im Titul XVII § 13 der Stiftungs -Urkunde enthaltenenAnordnung des Stifters, welche die Führung des vereinigten Gräflich von Zieten und Adeligvon S chic er in sehen Wappens Seitens des Familienrathes der Stiftung betrifft, Allergnädigst zugenehmigen geruhet, Wir auf allerunterthänigstes Ansuchen des Familienrathes nur gedachter Gräflichvon Zieten-Schwerin scher Fideicommiss-Stiftung, solcher Stiftung das hiernach beschriebenevereinigte Gräflich von Zieten und Adelich von Schwerin sehe Wappen und Kleinod ver-liehen haben:

Nämlich einen viereckigen, unten an beiden Ecken abgerundeten, quadrirten, silbernen Schild, indessen erstem und viertem Felde ein schräg links gelegter, rother Kesselhaken, im zweiten und drittenhingegen eine aufrecht gestellte rothe Raute erscheint. Auf dem oberen Rande des Schildes ruht einemit Edelsteinen und Perlen besetzte Grafenkrone, über welcher zwei einander zugekehrte, rothgefütterte,mit goldenen Bügeln, Einfassungen und anhangenden goldenen Kleinodien versehene stahlblaue offeneTurnierhelme schweben. Der Helm zur Rechten ist mit einem von Silber und Roth umwickelten Wulstegeschmückt, woraus eine blondhaarige, rothgekleidete Jungfrau hervorwächst, welche mit der rechtenHand einen grünen Eichenkranz emporhält, während sie die linke auf die Hüfte stützt. Her Helmzur Linken ist mit einer adeligen Krone gekrönt, aus welcher sich drei Straussenfedern erheben, einerothe zwischen zwei silberfarbigen, von denen die erstere mit einer silbernen, jede der beiden letzterenmit einer rothen Raute belegt ist. Die von den Helmen zu beiden Seiten herabgehenden Decken sindinnerhalb von Silber, ausserhalb von Roth tingirt. Als Schildhalter dienen zwei auf einer Marmor-console ruhende Adler, von denen der zur Rechten den Königlich Preussischen, schwarzen, goldbe-wehrten, mit goldenen Kleestengeln und dem Namenszuge ^ in Goldschrift geschmückten, mit derPreussischen Königskrone gekrönten, der zur Linken aber den Kurfürstlich Brandenburgischen rothen,goldbewehrten, mit goldenen Kleestengeln bedeckten, auf der Brust mit dem Kurschilde belegten undmit dem Kurhut bedeckten Adler dargestellt. Wie solches Wappen mit seinen natürlichen Metallenund Farben allhier abgebildet worden. (Folgt das Orig. der dem Urkundenbuche beigegebenen Wappen -Abbildung.) Dessen denn gedachte Gräflich von Zieten-Schwerin sehe Fideicommiss-Stiftungbei allen ihren Geschäften, in Siegeln, Petschaften, Kleinoden, Gemälden, Begräbnissen und sonstan allen Orten und Enden, nach ihren Ehren und Wohlgefallen, sich bedienen und gebrauchen solleund möge (von Jedermann ungehindert).^

Wir gebieten hierauf allen und jeden Unsern geist- und weltlichen Unterthanen, Fürsten, Prä-laten, Grafen und Herren, Rittern und adelmässigen Leuten und Vasallen, teie auch allen von Unsbestellten Obrigkeiten und Amt tragenden Personen, Unseren Statthaltern, Unserm Ober-Tribunal, Un-serrn Kammergericht, Unsern Obergerichten, Regierungen und Gerichten, Landvogten, Vögten, Verwesern,Jjandrichtern, Rüthen, Bürgern, Gemeinen, und sonst allen und jeden Unsern getreuen Untertlmnenin Unserm Königreiche und Landen, dass sie oftbemeldete Gräflich von Zieten-Schwerin seheFideicommiss-Stiftung hinfüro, ivie obstehet, bei solcher aus Königlicher souverainer Macht-vollkommenheit ihr verliehenen und hier ausgedrückten Gnade, das vorgezeichnete Wappen zu führen,von Unsertwegen schützen und handhaben, darin nicht hindern noch irren, dawider nichts thun, nochJemand anders in irgend einer Weise verstatten zu thun, so lieb einem Jeden ist, Unsere Ungnadezu vermeiden.

Des zu Urkund haben Wir dieses Diplom höshsteigenhändig unterschrieben, und Unser König-liches grösseres Insiegel daran hängen lassen.

1) Die eingeklammerten Worte fehlen im Original, stehen aber im Concept.