3) der Königl. Kammerherr und Erbküchenmeister in Vorpommern Victor Friedrich Wilhelm Ilerr-mann Luther Graf von Schwerin auf Schwerinsburg,
4) der Gustav Graf von Schiverin auf Schojow,
5) der Rittmeister Albert Julius Graf von Schwerin zu Landsberg,
6) der Hellmuth Friedrich Otto Dettlof Graf von Schwerin zu Stevelin,
7) der Bernhardt Hellmuth Wilhelm Ludwig Graf von Schw erin,
8) der minorenne Cadet Ulrich Carl August Friedrich Graf von Schw erin,
9) der Landschaftsrath Wilhelm Ludwig von Schwerin auf Janow,
10) der Hennig von Schwerin auf Hohenbrünzow
haben in Veranlassung des hundertsten Jahrestages der am 6. Mai 1757 stattgefundenen Schlachtbei Prag zur Erinnerung an ihren in dieser Schlacht im Dienste Sr. Majestät des Königs Friedrichdes Zweiten siegreich gefallenen Ahnherrn, des Königl. Preussischen General-Feldmarschall CurtChristoph Grafen von Schwerin, beschlossen, eine Stiftung nach folgenden näheren Festsetzungenzu errichten.
§ 1-
Hie Stiftung führt den Namen „ Feldmarschall Schwerin Erinnerungs-Stif tung uiulist eine Special-Stiftung der Allgemeinen Landes-Stiftung National-Dank.
§2.
Der Zweck der Stiftung ist Unterstützung würdiger und bedürftiger Invaliden der PreussischenArmee unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Angehörigen des Anclamer Kreises.
§ 3-
Ihre Dotation empfängt sie aus den Zuwendungen der Stifter, welche für jetzt ein Stammcapitalvon 700 Thlr. — geschrieben Sieben Hundert Thaler — hergegeben haben, und aus den Zuwen-dungen, welche diese oder andere Mitglieder der Familie ihr später machen möchten.
§4-
Das Stiftungsvermögen wird unter Zuziehung des jedesmaligen Besitzers von Schwerinsburgoder eines andern, von den Stiftern oder ihren Nachkommen zu erwählenden Mitgliedes der Familievon dem Kreis-Commissariat der Landes-Stiftung in Anclam. oder insofern an die Stelle dieses Or-gans der Allgemeinen Landes-Stiftung ein anderes treten sollte, von diesem verwaltet.
Meinungsverschiedenheit zwischen dem verwaltenden Mitgliede der Familie und dem Kreiscom-missariat werden durch Entscheidung des Curatorium der Allgemeinen Landes-Stiftung ausgeglichen.
§5.
Das Stiftungscapital darf nicht angegriffen werden, muss vielmehr pupillarisch sicher zu einemmöglichst hohen Zinsfuss untergebracht werden. Die Zinsen desselben sollen jährlich am 6. Mai zuUnterstützungen, die in der Regel an Einzelne nicht unter 2 Thlr. und nicht über 6 Thlr. gegebenwerden sollen, verwendet werden.
§ 6.
Die Rechnung der Stiftung wird alljährlich gleichzeitig mit derjenigen der Allgemeinen Landes-Stiftung gelegt und von dem Resultate durch das Curatorium dieser Letztem dem höchsten Protectorderselben Mittheilung gemacht.
Diese zwischen dem Curatorium der Allgemeinen Landes-Stiftung und dem Bevollmächtigten derStifter, dem oben unter 2 aufgeführten Grafen von Schwerin-Putzar, vereinbarte Stif tungsurkundesoll Seiner Königl. Hoheit dem Prinzen von Preussen als höchsten Protector der Allgemeinen Landes-Stiftung mit Bitte um gnädigste Bestätigung vorgelegt werden, und ist demgemäss vollzogen ivorden.
Putzar den 4. September 1857.
Maximilian Heinrich Anton Carl Curt Graf von Schwerin.
(S.)
Genehmigt und vollzogen: Invalidenhaus Berlin und Potsdam den 9. September 1857.Das Curatorium der Allgemeinen Landes-Stiftung als National-Dank zur Unterstützung der vater-ländischen Veteranen und invaliden Krieger in Preussen.v. Maliszewsky. K. Schöning.
Vorstehende Urkunde wird mit Meinen besten Segenswünschen hierdurch von Mir bestätigt.
Sanssouci den 15. October 1857.
Prinz von Preussen.
Nach einer Abschrift des Orig. im Besitze des Herrn Grafen Victor von Schwerin auf Schwerinsburg.
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