von Scliwerin auf Schwerinsburg zum stellvertretenden Lehnträger des Erbküchenmeister-Amtsin Alt-Vorpommern mit allen aus Letzterem entspringenden Rechten und Pflichten, jedoch mitVorbehalt der Rechte jedes Dritten und nur bis dahin, dass ein anderes Mitglied der Gräflichvon Schwerin sehen Familie ein näheres Recht auf das Lehnträger-Amt nachweisen, oder dass diegesammte Familie mittelst eines Familienschlusses sich über die Bestellung eines wirklichen Lehn-trägers unter Unserer landes- und lehnherrlichen Genehmigung einigen sollte, hierdurch Allergnädigstbestellen und dabei zugleich in Bezug auf die Succession in das gedachte Amt bestimmen, dass untergleichem Vorbehalte Letzteres auch künftig nach dem Ableben des nunmehrigen stellvertretenden Lehn-trägers, Unseres Kammerherrn Grafen Victor Friedrich Wilhelm Hermann Luther von Schwerinauf Schwerinsburg, auf den jedesmaligen im Besitze des Stammgutes Schwerinsburg succedirendenDescendenten desselben forterben soll.
Des zu Urkund haben Wir diese Urkunde Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit UnseremKöniglichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben zu Charlpttenburg am 31 ten December des Jahres ein tausend acht-hundert drey und fünfzig.
Friedrich Wilhelm.
Nach einer beglaubigten Abschrift des Orig. im Besitze des Herrn Grafen Victor von Schwerinauf Schwerinsburg.
37 (727 g).
d. d. Charlottenburg 1854 Apr. 3.
König Friedrich Wilhelm von Preussen genehmigt die von dem Rittmeister und Landrath a. D. Fried-rich Christian Ludwig Emilius Grafen von Zieten auf Wustrau und Brunne unter dem 22. Juni 1853errichtete, durch gerichtliche Verhandlung vom 15. Juli 1853 verlautbarte und durch Verhandlung vom14. Februar 1854 modificirte 1 * „Gräflich von Zieten-Schwerin'sche Fideicommiss-Stiftung" mitWustrau im Kreise Euppin als hauptsächlichstem Gutsbesitz.
Für successionsberechtigt in diese Stiftung nach dem Ableben des Stifters (welches am 29. Juni 1854erfolgte) wird durch Tit. VIII § 2 zunächst unter gewisser Beschränkung der Landschaftsrath WilhelmLudwig von Schwerin auf Eehberg, Janow, Landskron u. s. w. als Ehegatte der Nichte des Fideicommiss-Stifters, Caroline Louise Albertine Wilhelmine von Zieten, erklärt und nach ihm ohne Beschränkung seineDescendenz aus rechtmässig geschlossener Ehe je nach zurückgelegtem dreissigsten Lebensjahre. 2 >
Als Siegel für die Stiftung wird durch Tit. XVII § 13 eine Verbindung des gräflich von Zieten'sehenund des von Schwerin'sehen Wappens bestimmt (vgl. No. 39 dieses Nachtrags).
Nach einem Abdruck der Stiftungsurkunde im Besitze des Herrn Grafen Albert von Zieten-Schwerinauf Janow und Wustrau.
38 (728 a ).
d. d. Putzar 1857 Sptb. 4.
Urkunde über die Errichtung der Feldmarschall Schwerin Erinnerungs-Stiftung.
Die nachstehenden Mitglieder der Familie von Schwerin:
1) der Königl. Obristlieutenant Friedrich Philipp Bogislav Graf von Schwerin zu Berlin,
2) der Maximilian Heinrich Anton Carl Curt Graf von Schwerin auf Putzar,
** 1) Weitere Abänderungen der Stiftungaurkunde erfolgten durch Verhandlungen des Familienraths der Stiftung vom 24. Fe-bruar 1869 und vom 1. Juli 1874.
2) Wilhelm Ludwig von Schwerin machte von der ihm durch die Stiftungsurkunde Tit. VIII § 3 eingeräumten Be-fugniss, schon bei seinen Lebzeiten seinem nächstberechtigten Sohne das Fideicommiss zu übergeben, Gebrauch und trat dasselbe(nachdem der älteste Sohn Henning bereits 1858 ohne männliche Descendenz gestorben war) im Jahre 1859 an seinen zweitenSohn, den damaligen Seconde-Lieutenant im 7. schweren Landwehr-Reiter-Regiment Albert Julius von Schwerin ab.Diesem ward für sich und seine Descendenz, soweit solche in den Besitz des Familien-Fideicommisses gelangt und aus rechtmäs-siger Ehe mit einer Person adeligen Standes entstammt, sowohl der G rafentite 1 mit dem verbundenen Familiennamen von Zie-ten-Schwerin als auch das Recht zur Führung des der gräflich von Zieten-Sch werin'schen Fideicommiss-Stiftung bei-gelegten Wappens verliehen (vgl. No. 40 dieses Nachtrags).
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