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3 (1878) Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
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d. d. Berlin 1833 März 11.

Allerhöchste landesherrliche Bestätigung des Vergleichs vom 5. Decb. 1832 über die Zurückgabeder Spantekow'schen Güter. 1 '

Nachdem, die Lehnsprätendenten aus dem Geschlechte der von Schwerin ihre Ansprüche aufdie in Vorpommern Anklamschen Kreises belegenen Spantekow'sehen Güter', welche im Hypotheken-buche des Oberlandesgerichts zu Stettin als ein mit Lelms-Ansprüchen der von Schwerin belastetesDomainengut eingetragen stehen, erneuert haben und es sich bei der Prüfung dieser Ansprüche ergebenhat, dass zu Anfang des vorigen Jahrhunderts die Erben des Grafen Ehrich von Steenbock im antichre-tischen Pfandbesitze der genannten Güter sich befunden und die ihnen zustehenden Rechte mittelstVertrages vom 30. December 1728 an den Fiskus abgetreten haben, dass ferner den Lelms-Präten-denten aus dem Geschlechte der von Schw erin zufolge Erkenntnisses vom 24. August 1753 dieBefugniss der Reluition jener Illing Hier zugesprochen worden ist, die über die verlangte Zurückgabederselben und die dabei erhobenen gegenseitigen Forderungen eingeleiteten Vergleichs-Unterhandlungenendlich zu Unserer Allerhöchsten Zufriedenheit beendigt worden sind: so genehmigen Wir hierdurch dieam 5. December 1832 von Unserer Regierung zu Stettin in Vertretung des Fiskus und dem Land-rath Heinrich Ludwig Wilhelm Curt Grafen von Schwerin für sich und als legitimirten Be-vollmächtigten der anderen Lehns-Prätendenten abgeschlossene und am 11. December 1832 gerichtlichanerkannte Vergleichs-Urkunde in allen ihren Bestimmungen und ertheilen dazu hierdurch Unserelandesherrliche Bestätigung unter Unserer Allerhöchsteigenhändiger Unterschrift und Beifügung unseresInsiegels. So geschehen Berlin den 11. März 1833.

Nach dem Abdruck in Kunowski's Sammlung der wesentlichsten Actenstücke und Urkunden überdie Reluition von Spantekow, Beilage 8, S. 3 und 4.

Grossherzog Georg von Meklenburg genehmigt auf das Gesuch des Grafen Johann ChristophHermann von Schwerin auf Neuhornshagen, dass fortan dessen ritterschaftliches und MannlehngutNeuhornshagen den alleinigen Namen Horns Hurrah und die dazu gehörige Meierei Schäfchenhorstden alleinigen Namen Blüchers Vorwärts führe.

Nach dem Orig. im gräfl. v. Schwerin'schen Familienarchive zu Wolfshagen.

Bestellung des Grafen Victor von Schwerin auf Schwerinsburg zum Lehnträger des Erbküchen-meister-Amts in Alt-Vorpommern.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preussen etc. Urkunden und bekennenhiermit: Nachdem seit vielen Jahren die Bestellung eines Lehnträgers des der Gräflich von Schwe-rin sehen Familie verliehenen Erbküchenmeister-Amts in Alt-Vorpommern um deswillen unter-blieben ist, weil ein Grundsatz, welchergestalt ein solcher Jjehnträger aus den berechtigten Familien-gliedern zu bestellen sei, nicht feststeht, auch eine Einigring in der Familie darüber bisher nicht zubewirken war, so wollen Wir auf Ansuchen zweier in Alt-Vorpommern begüterter Mitglieder derselbenund um das gedachte Erbamt fernerhin nicht unausgeübt zu sehen, aus landes- und lehnherrlicherMachtvollkommenheit Unseren Kammerherrn den Grafen Victor Friedrich Wilhelm Hermann Luther

1) Vgl. die voraufgehende Urkunde.

Friedrich Wilhelm,contrasign. Maaszen. Mühler.

d. d. Neustrelitz 1833 Sptb. 24.

d. d. Charlottenburg 1853 Decb. 31.

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