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3 (1878) Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
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Zuheliörungen eingeleitet werden, und soll diese Sequestration so lange fortgesetzt und der Betragder Revenuen - Überschüsse so lange von der Königl. Regierung zur Sicherheit des Fiskus zurückbe-halten werden, bis entweder die den Anspruch erhebenden Kläger rechtskräftig abgewiesen sind oderFiskus wegen alles dessen, was er denselben zu zahlen verurtheilt wird, von den Reluenten sowohlbezüglich auf Kapital und Zinsen als bezüglich auf die Kosten, so weit der Werth der Güter undder Betrag der zurückbehaltenen Revenuen hinreicht, vollständig entschädigt ist.

Dabei bleibt dem Fiskus, sobald dergleichen Ansprüche zu seinem Nachtheil rechtskräftig ent-schieden und festgestellt werden sollten, aber auch der Antrag auf öffentlichen Verkauf der Güternebst allen Zubehörungen vorbehalten, und insbesondere (sie! stattinsofern") durch den Erlös aussolchem Verkauf und durch die bis zu demselben in Beschlag genommenen Revenuen-ÜberschüsseFiskus nicht vollständigen Ersatz erhalten sollte, bleiben die Reluenten, jeder für sein Theilj demFiskus auch mit ihrem gesammten übrigen Vermögen bis auf Höhe dessen verhaftet, was jeder vonihnen seit der Rückgabe der Güter und von dem Termine der Ilerauszalilung des reinen Revenüen-Überschusses an aus den Gütern auf sein Antheil bezogen hat oder doch, wenn darüber nicht vielleichtgemeinschaftlich anderweit verfügt worden wäre, bezogen haben würde.

§ XV -

Auf solche Weise soll nun durch diesen Vergleich das mit der Klage vom 8. November 1738begonnene, im Jahre 1754 durch Allerhöchsten Befehl unterbrochene und durch die Allerhöchste Kabi-netsordre vom 14. Octbr. 1820 wieder frei gegebene prozessualische Verfahren wegen der Aner-kennung des Reluitionsrechts der Spantekowschen Güter und wegen der Modalitäten und Bedin-gungen der Rückgabe derselben zwischen dem Fiskus und den Reluenten in allen Beziehungen fürimmer beseitiget und erlediget sein, und entsagen beide Theile hiermit der Fortsetzung desselben sowie jedem Anspruch aus den während desselben ergangenen Entscheidungen und abgegebenen Erklä-rungen und Zugeständnissen in Beziehung auf alle und jede dabei zur Sprache gekommenen Punktegegen einander hiermit unbedingt.

Demnach soll auch, sobald dieser Vergleich gerichtlich vollzogen und mit der Allerhöchsten Ge-nehmigung versehen ist, von beiden Tlieilen gemeinschaftlich bei dem Gerichte auf Aufhebung des Ver-fahrens und Zurücklegung der Acten angetragen werden.

§ XVI -

Kosten des Vergleichs Die Kosten der gerichtlichen Vollziehung dieses Vergleichs, die Stempel, so weit sie

in der Ausführung zu demselben gesetzlich in Anwendung kommen müssen, die Kosten der Übergabe und derdesselben. Besitztitels - Berichtigung für die Reluenten und die Kosten, welche die Provocation der etwanoch vorhandenen Lehnsnachfolger der Kläger von 1738 und die Eintragung der von denReluenten nach § XIII und XIV übernommenen Kautionen verursacht, übernehmen die Reluentenallein, und sollen solche mit zu denjenigen Kosten und Verwendungen gerechnet werden, in Hinsichtderen denselben das § IV zugesicherte Kapital von 40,000 Rthlrn. gewährt wird.

Zu Urkund dessen ist dieser dreifach ausgefertigte Vergleich sowohl von der Königl. Regierungmittelst gewöhnlicher Unterschrift und Beidrückung ihres gewöhnlichen Insiegels, als von dem Special-Bevollmächtigten der Reluenten, dem Herrn Landrath Carl Wilhelm Ludwig Heinrich Grafenvon Schwerin auf Putzar, für sich und für seine Machtgeber mittelst eigenhändiger Unterschriftgerichtlich vollzogen worden.

Stettin den 5. December 1832.

(L. S.)

Königl. Preussische Regierung.

Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen und Forsten.

(gez.) Heinrich Ludwig Wilhelm Carl Graf von Schwerin,

Königl. Preussischer Landrath, für mich und in Vollmacht meiner im Vergleich genannten Constituenten.

(gez.) Georg Carl Friedrich Kunowski,

Justiz-Commissions-Rath, als rechtlicher Beistand.

Nach dem Abdruck in Kunowski's Sammlung der wesentlichsten Actenstücke und Urkunden über dießeluition von Spantekow, Beilage 8, S. 5 ff.

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