Reluenten sowohl in Beziehung auf Kapital als in Beziehung auf Zinsen und Kosten vollständig ent-schädigt sein wird.
Zugleich soll aber auch, sobald dergleichen Lehnsprätendenten Ansprüche der in Rede stehendenArt gegen den Fiskus im Wege Rechtens anhängig machen, sofort und ohne alle prozessualische Weite-rungen nach Analogie des § 42 der Verordnung vom 26. December 1808 eine von der Staatsver-waltung durch die Königliche Regierung zu Stettin auf Gefahr und Kosten der Reluenten zu ver-hängende und einzuleitende Sequestration der gesammten Spantekowsehen Güter einschliesslich derForsten nebst Zubehörungen eintreten, und soll diese Sequestration so lange fortgeführt und der Be-trag der Revenuen- Überschüsse so lange von der Königl. Regierung zur Sicherheit des Fiskus ein-behalten werden, bis die Kläger mit ihren Ansprüchen rechtskräftig abgewiesen sind oder bis Fiskusin Hinsicht alles dessen, was sie gegen ihn erstritten, bezüglich auf Kapital, Kosten und Zinsen, soweit der Werth der Güter und der Betrag der zurückbehaltenen Revenuen hinreicht, von den Reluentenvollständigen Ersatz erhalten hat. Dabei bleibt dem Fiskus, sobald dergleichen Ansprüche zu seinemNachtheil rechtskräftig entschieden und festgestellt werden sollten, aber auch der Antrag auf öffentlichenVerkauf der Güter nebst allen Zubehörungen vorbehalten, und insofern durch den Erlös aus solchemVerkauf und durch die bis zu demselben in Beschlag genommenen Revenuen- Überschüsse Fiskus nichtvollständigen Ersatz erhalten sollte, bleiben die Reluenten, jeder für sein Theil, dem Fiskus auch mitihrem gesammten übrigen Vermögen bis auf Höhe dessen verhaftet, was jeder von ihnen seit der Rück-gabe der Güter und von dem Termine der Herauszahlung des reinen Revenuen- Überschusses an ausden Gütern auf sein Antheil bezogen hat oder doch, wenn darüber nicht vielleicht gemeinschaftlichanderweit verfügt worden wäre, bezogen haben würde.
§ XIV -
Kaution gegen die Für den Fall auch, dass die Allodial-Erben weiblicher Linie oder testamentarischer
Ansprüche der Allo- Einsetzung von Seiten der Kläger vom Jahre 1738 oder der Lehnsnachfolger derselbendial-Erben. 0 der andere Allodial-Erben, worauf auch ihr Erbrecht begründet sein möge, gegen denFiskus noch möchten wegen der von ihm seit Trinitatis 1727 erhobenen Früchte derSpantekowschen Güter Ansprüche zu machen versuchen, behält sich Fiskus zwar auch gegen diesealle Einwendungen und Gegenforderungen vor, deren er sich durch diesen Vergleich gegen die Re-luenten begeben hat oder die er überhaupt bei Fortsetzung des bisherigen Prozesses hätte geltendmachen können.
Sollten aber wider Vermuthen solche Ansprüche dennoch irgend eine rechtskräftige Bestätigungim Wege des Prozesses finden, so verpflichten sich die Reluenten hiermit, den Fiskus auch wegen allersolcher Ansprüche dergestalt zu vertreten, dass sie demselben ebenfalls alles, was er einem solchenAllodial-Erben oder mehreren derselben zu zahlen verurtheilt iverden sollte, nebst Zinsen, so wie alledesfallsige Kosten sofort vollständig zu ersetzen haben.
Auch zur Sicherheit für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit setzen die Reluenten dem Fiskusdie gesammten Spantekowschen Güter nebst den jetzt noch dabei vorhandenen ursprünglichen undbeziehungsweise den durch diesen Vergleich dafür erklärten Zubehörungen, wie solche ihnen nach § IIübergeben werden sollen, und einschliesslich der Verbesserungen, welche sie darin machen werden, bisauf ihren vollen Werth kautionsweise zum hypothekarischen Unterpfande ein und willigen auch aus-drücklich darin, dass diese hypothekarische Kaution bei Berichtigung ihres Besitztitels von den Güternmit auf selbige für den Fiskus sub rubr. III des Hypothekenbuchs unmittelbar nach der § XIII vor-bedungenen Kaution auf den Grund der vorliegenden Vergleichsurkunde eingetragen werde.
Diese Kaution soll auch nicht eher gelöscht werden, als bis entweder von dem Termine an, wonach vorliegendem Vergleiche die Übergabe der Güter an die Reluenten in rechtlicher Beziehung alserfolgt angenommen wird, die dreissigjährige Verjährung vollendet sein wird, ohne dass dergleichenAllodial-Erben, als oben angedeutet worden, Ansprüche der in Rede stehenden Art erhoben haben,oder bis entweder diejenigen solcher Allodial-Erben, welche vor Ablauf jener Verjährungsfrist der-gleichen Ansprüche erhoben, damit rechtskräftig abgewiesen sind, oder bis Fiskus wegen alles dessen,was er einem solchen Allodial-Erben oder mehreren derselben zu zahlen rechtskräftig verurtheilt werdenmöchte, von den Reluenten sowohl bezüglich auf Kapital und Zinsen als bezüglich auf die Kostenvollständig entschädigt sein wird. Zugleich soll aber auch, sobald dergleichen Allodial-Erben Ansprücheder in Rede stehenden Art rechtsanhängig machen, sofort und ohne alle prozessualische Weiterungeneine von der Staatsverwaltung durch die Königl. Regierung in Stettin auf Gefahr und Kosten derReluenten zu verhängende Sequestration der Spantekowschen Güter einschliesslich der Forsten nebst
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