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3 (1878) Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
38
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Wegen des Aufye- Gleich nach erfolgter Berichtigung des Besitztitels verpflichten sie sich aber ferner,

bots der etwanigen das Aufgebot der etwa noch vorhandenen Lehnsnachfolger der Kläger vom Jahre 1738unbekannten Lelms- fogj ( j em Königl. Oberlandesgerichte zum Zwecke der Geltendmachung ihrer etwanigenLehnsansprüche an die Güter und der richterlichen Ausschliessung des Nichter scheinendenanzubringen.

§ XIII.

Kaution gegen die Für den Fall nun, dass in Folge des nach Vorstehendem von den Reluenten anzu-

Ansprüche anderer bringenden Aufgebots oder auch überhaupt vor der rechtskräftig gewordenen PräclusionLehnspratendenten. , s j c / t noc h gleichberechtigte Lehnsnachfolger der Kläger vom Jahre 1738 melden und lehns-mässig ausweisen sollten, treten dieselben entweder dem vorliegenden Vergleich bei odernicht.

A. Sofern sie diesem Vergleich in allen Punkten und Klauseln beitreten, sind Reluenten verpflichtet,ihnen diesen Beitritt zu gestatten, auch dafür zu sorgen, dass derselbe in aller Form Rechtens soschleunig als jnöglich bewirkt werde.

Es sollen ihnen alsdann alle zu Gunsten der Reluenten lautenden Bestimmungen dieses Vergleichs,ebenso wie den Reluenten selbst, zu statten kommen, und letztere verpflichten sich hiermit solidarisch,dieselben wegen ihrer Antheile an den zurückgewährten Gütern und deren jetzt noch vorhandenen ur-sprünglichen oder nach diesem Vergleich dafür erklärten Zubehörungen, an den seit der Rückgewährbezogenen Revenuen derselben, an dem nach Maassgabe und Bestimmung am Schlüsse des § II fürdie dort bestimmte Zeit frühestens vom 1. Juni 1831 an herauszuzahlenden reinen Revenuen-Über-schüsse und an dem ihnen nach § IV zu gewährenden Kapitals-Betrage von 40,000 Rthlrn. ohnealle Vertretung Seitens des Fiskus dergestalt zu befriedigen, dass Fiskus seiner Seits ihnen durch-aus nicht mehr das Geringste zu leisten haben soll, auch hierüber der Königl. Regierung die rechts-verbindliche Erklärung solcher Lehnsprätendenten, wonach sie sich aller desfallsigen Ansprüche an denFiskus begeben, beizubringen.

B. Soweit dagegen die sich noch meldenden und gehörig ausweisenden Lehnsnachfolger derKläger von Jahre 1738 dem vorliegenden Vergleiche nicht beitreten, sondern grössere Ansprücheirgend einer Art bezüglich auf den bisherigen Besitz der Güter Seitens des Fiskus, auf die damit vor-genommenen Veränderungen oder vermeintlichen Verschlimmerungen, auf die davon bezogenen Früchte,auf die Bedingungen und die Art und Weise der Rückgewähr, oder aus welch einem sonstigenGrunde an den Fiskus machen sollten, so soll zwar hinsichts solcher Lehnsprätendenten der vorliegendeVergleich als null und nicht geschrieben angesehen werden, und behält sich Fiskus vielmehr gegendieselben alle und jede Einwendungen und Anforderungen vor, deren er sich jetzt gegen die Re-luenten begeben hat oder die er überhaupt bei Fortsetzung des bisherigen Prozesses hätte geltendmachen können.

Gleichwohl übernehmen die Reluenten ihrerseits hiermit und kraft dieses auch noch die Vertre-tung des Fiskus gegen dergleichen Ansprüche dergestalt, dass sie demselben alles dasjenige, was ereinem solchen Lehnsnachfolger oder mehreren derselben zu leisten verurtheilt werden sollte, sammt Zin-sen und allen Unkosten sofort vollständig zu ersetzen verpflichtet sind.

Zur Sicherheit für die Erfüllung beiderlei nach A und B übernommenen Verpflichtungen setzendieselben dem Fiskus hiermit die gesammten Spantekowsehen Güter nebst den beziehungsweise jetztnoch dabei vorhandenen ursprünglichen und dann durch diesen Vertrag dafür erklärten Zubehörungen,wie solche oben angegeben worden und selbige ihnen übergeben werden sollen, und einschliesslich derVerbesserungen, welche sie darin machen werden, kautionsweise bis auf ihren vollen Werth zum hypothe-karischen Unterpfande ein und willigen auch ausdrücklich darin, dass diese hypothekarische Kautionbei Berichtigung ihres Besitztitels von den Gütern mit auf selbige für den Fiskus sub rubr. III desHypothekenbuchs gleich nach den jetzt noch darauf haftenden 14,000 Rthlrn. in Domainen-Pfand-briefen und nach deren Löschung zur ersten Stelle auf den Grund der vorliegenden Vergleichsurkundeeingetragen werde.

Diese Kaution soll auch nicht eher gelöscht werden, als bis entweder die richterliche Präclusionaller Lehnsprätendenten der hier in Rede stehenden Art rechtskräftig erfolgt ist, oder bis die sich ge-meldeten und gehörig ausgewiesenen Lehnsprätendenten entweder dem vorliegenden Vergleiche unbedingtund in rechtsgültiger Form beigetreten sein und sich unter Ertheilung der Decharge an den Fiskusdurch die Reluenten für vollständig befriedigt erklärt haben, oder mit ihren etwanigen anderweiten des-fallsigen Ansprüchen an den Fiskus rechtskräftig abgewiesen sein werden, oder bis endlich Fiskuswegen der etwa gegen ihn Seitens solcher Lehnsprätendenten rechtskräftig erstrittenen Ansprüche von