a) die kleine Jagd auf den Feldmarken Spantekow, Dennin und Dreveloiv einschliesslichdes Esch-Busches pro Trinitatis 1828/34 an den Oberamtmann Wesenberg für zehn ThalerGold jährlich,
b) die kleine Jagd auf den Feldmarken Japenzien und Strippow pro Trinitatis 1828/34 andenselben für fünf Thaler Gold jährlich, und
c) die kleine Jagd auf der Feldmark Rebelow pro Trinitatis 1828/34 an den Pächter Blümkefür zwei Thaler Courant jährlich
verpachtet sind, so treten die Reluenten vom Tage der Ubergabe an zwar in alle Rechte, aber auch
in alle Verbindlichkeiten des Fiskus aus den hierüber bestehenden Pachtkontrakten.
Wegen der Verhält- 8) Die zu den Gütern gehörigen Vorwerksgebäude sind zwar bei dem Domainen-
nisse zum Domainen- Feuerschäden-Fonds catastrirt; grundsätzlich darf indessen aus diesem Fonds an Privat-
Feuerschadenfonds eigenthümer von Gebäuden keine Brandentschädigung gezahlt werden, vielmehr scheiden alle
und wegen der hunf- ^ t j ernse if >en einqetraqene Gebäude, wenn sie in Privateiqenthum überqehen, aus der Ver-
tigen beuerver siehe- , , 77 7 7 77 7 r> 7 «7
rung der Gebäude oindung mit demselben aus, und haben daher auch Reluenten, wenn sich an den (jebäuaen
nach erfolgter Rückgabe der Güter an sie ein Brandschaden ereignen sollte, auf irgendeine desfallsige Vergütung aus dem Domainen-Feuerschädenfonds keinen Anspruch.Da jedoch Fiskus wegen der weiter unten in den Paragraphen XIII und XI1 folgenden Stipu-lationen auch für die Folge noch ein Interesse dabei hat, dass die etwa an den Gutsgebäuden sichereignenden Brandschäden ungesäumt wieder hergestellt werden, so verpflichten sich Reluenten hiermitnoch ausdrücklich, die sämmtlichen jetzt bei dem Domainen-Feuerschädenfonds eingetragenen Vorwerks-gebäude und nicht minder die Forstdienstgebäude, gleich nachdem die Allerhöchste Genehmigung die-ses Vergleichs erfolgt und ihnen darüber Nachricht gegeben sein wird, von dem Termine der Uber-gabe an bei einer approbirten Feuersocität nach Maassgabe ihres wirklichen Werths so hoch, als esdie Grundsätze der Societät gestatten, auf ihre Kosten zu versichern und eben so bis dahin versichertzu halten, dass die in den §§ XIII und XIV bedungenen Kautionen gelöscht sein werden. Ingleicher Art verpflichten sie sich auch, diejenigen Superinventarien-Gebäude, welche sie von den Päch-tern übernehmen, so wie diejenigen Gebäude, welche sie etwa noch neu hinzubauen, auf ihre Kostengegen Feuer zu versichern und versichert zu halten, und zwar beziehungsweise vom Zeitpunkte derÜbernahme und der Vollendung des Neubaus an.
Uber die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten wollen sich die Reluenten gleich bei der Ubergabeund demnächst auf Verlangen jederzeit ausweisen. Sollte indessen in der Zeit von der L hergäbe anbis zu dem mit dem 1. Mai 12 Uhr Mittags eintretenden Ablaufe desjenigen Domainen-Feuerschäden-Rechnungs-Jahrs, in welchem die Ubergabe erfolgt, an den bei dem Domainen-Feuerschädenfondseingetragenen Gebäuden sich ohne Verschulden der Reluenten und ihrer Angehörigen ein Brand-schaden eher ereignen, als sie erweislich im Stande gewesen sind, die Versicherung bei einer Feuer-socität zu bewirken, so sollen ihnen zur Wiederherstellung eines solchen Schadens von der Dotnainen-Verwaltung, welche sich jedoch die Kontrolle der Verwendung vorbehält, zwei Drittheile desjenigenBetrages vergütet werden, welchen dieselbe, wenn die Gebäude im Besitz des Fiskus geblieben wären,dafür aus dem Domainen-Feuerschädenfonds bezogen haben würde; es sei denn, dass das abgebrannteGebäude erweislich weniger Werth gehabt hätte, als 2 / 3 Tlieile dieses Betrages ausmachen, in welchemFalle ihnen nur der wirkliche Werth gezahlt werden soll.
Dagegen soll aber auch die Domainen-Verwaltung in dem Falle, wenn eines der bei dem Feuer-schädenfonds eingetragenen Gebäude in der Zeit von der erfolgten Allerhöchsten Genehmigung an biszur Übergabe abbrennen sollte, zur Wiederherstellung desselben mehr nicht als zwei Drittheile der aus demDomainen - Feuer schädenfonds erfolgenden Vergütung, oder wenn der wirkliche Werth weniger als2 / 3 Theile dieser Vergütung betrug, nur den Betrag des wirklichen Wertlies zu verwenden verpflicldetsein, und soll das mehr Erforderliche von den Reluenten getragen werden.
§ XII.
Wegen der Berich- Sobald der gegenwärtige Vergleich gerichtlich vollzogen und mit der Allerhöchsten
tigung des Besitz- Genehmigung versehen sein wird, und mithin die Übergabe an dem darauf folgenden 1. Junititels. oder 1. December erfolgen kann, verspricht die Königl. Regierung ihrer Seits, in die Be-
richtigung des Besitztitels von den Spantekow sehen Gütern nebst Zubehör in dem Um-fange, wie solche den Reluenten nach § II zurückgewährt werden sollen, für dieselben zu willigen;die Reluenten hingegen verpflichten sich solidarisch, alsdann auch sofort auf den Grund dieses Ver-gleichs diese Berichtigung des Besitztitels für sich bei der Königlichen Lehnskanzlei nachzusuchen.
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