Wegen des Grund- 3. Innerhalb der Spantekowsehen Güter liegt ein vom Forstrevier abgesondertes,
stücks, die Jungfer- früher der Holzcultur gewidmetes Terrain, die Jungfertannen genannt,tannen genannt. Dieses Grundstück ist zwar bisher als zum Golchenschen Revier gehörig betrachtet
und zur besondern Veräusserung bestimmt worden. Die Königliche Regierung erkennt jedochan, dass das Grundstück ursprünglich zu den Spantekow sehen Forsten gehört habe, und soll solchesalso den Reluenten mit zurückgegeben werden.
Wegen der Prästa- Dagegen erkennen die Reluenten ihrer Seits auch an, dass das Recognitions-, Hunde-
tion der Scharfrkh- oder Prästations-Geld der Scharfrichterei zu Anclam, welches mit 64 Rthlr. etatsmässigist, gleich allen aus dem Dorfe und Vorwerke Wegezin aufkommenden Prästationen undGefällen nicht zu den Spantekow sehen Gütern gehöre, und bleibt solches daher, gleichjenen, dem Fiskus zur ferneren Erhebung vorbehalten.
4. Ausser dem Holzdeputate des Beamten Wesenberg und des Landreiters und desGerichtsdieners lasten auf den Spantekow sehen Forsten noch folgende jährliche Depu-tate, nämlich
a) jur den Justizbeamten vier Klafter Eichen- und vier Klafter Buchenholz, einschliesslich */$ inKnüppeln,
b) für den Prediger zu Iven vier Klafter Eichen- und vier Klafter Buchenholz, einschliesslich1 / s in Knüppeln,
c) für den Prediger zu Spantekow dreizehn und dreiachtel Klafter Eichen- und sechs fünfachtelKlafter Buchenholz, einschliesslich 1 / s in Knüppeln, und ausserdem noch acht vierspännige FuderStrauch,
d) für den Küster in Spantekow acht Klafter Buchen-Klobenholz, einschliesslich 1 /$ in Knüppeln,
e) für jeden der drei Schullehrer zu Strippow, Rebelow und Japenzien zwei Klafter Eichen-holz, einschliesslich 1 / s in Knüppeln, und
f) für jeden der beiden Schullehrer zu Dennin und Drevelow drei Klafter Eichenholz, ein-schliesslich 1 /s in Knüppeln.
Indem es sich von selbst versteht, dass die Reluenten vom Tage der Ubergabe ab auch dieseDeputate zu gewähren haben, wogegen das ausserdem bisher auf die Spantekow sehen Forsten ge-wiesene Deputat des Schullehrers zu Wegezin von da an auf ein anderes Königliches Forstrevierübernommen werden soll, verpflichten sich die Reluenten, da sämmtliche Deputanten ihre Holzdeputatezwar jährlich spätestens bis Ende Mai, jedoch stets pränumerando auf das Kalender-Jahr vom 1. Januarbis ultimo December erhalten, noch insbesondere, dem Fiskus von dem Ilolztaxwerthe sämmtlicherDeputate, welche für dasjenige Kalender-Jahr verabfolgt sind, in welches der § II bestimmte terminusa quo der Herauszahlung des Revenuen- Uberschusses trifft, und von den erweislichen Nebenkostensieben Zwölftheile zu erstatten.
5. Was die Reluenten hiernach dem Fiskus zu erstatten haben werden, soll ihnen auf den ihnennach dem Schluss des § II herauszuzahlenden reinen Revenüen-Überschuss aus der Zeit frühestensvom 1. Juni 1831 bis zur Ubergabe abgerechnet und auf diese Weise von ihnen berichtigt werden.Wegen der Servitu- 6. Wie die Reluenten überhaupt alle auf den zurückzugewährenden Gütern und Forsten
ten überhaupt und bestandenen Servituten mit übernehmen, so gilt dies insbesondere auch von den auf denwegen der Waldhü- Forsten haftenden Hütungs- und Holzgerechtsamen der Guts-Einsassen und anderer Be-'""ht"ame*auch'von rec ^ lt, '9 ten i un< ^ namentlich auch von den Ansprüchen auf Holzgewährung gegen Heidemiethe,Holzger'echtsamen unc ^ s0 ^ überhaupt die nicht erfolgte Aufzählung und nähere Angabe der auf den Güterngegen Heidemiethe und Forsten bestandenen Servituten und ihres Umfangs und ihre Beschaffenheit die Re-insbesondere. luenten in keiner Art je zu irgend einer Entschädigungs-Forderung an den Fiskus be-rechtigen.
Wegen der Holzge- Sollten jedoch etiva die drei Kolonisten zu Wegezin, welche früher die Holzgerecht-
rechtsame der 3 Ko- sarne in der Spantekow sehen Forst gegen einen fi.rirten Brenn-Zins von P/ 2 Rthlr. aus-lonisten in Wegezin. s i c fi aber in einer von dem Domainen-Amte Spantekow aufgenommenen Verhand-
lung dieser Gerechtsame gegen den Erlass des Zinses begeben haben, jene Verhandlungetwa noch mit rechtlichem Erfolge als sie nicht bindend anfechten, so übernimmt es die Königl. Regie-rung, die Reluenten hiegegen zu vertreten und die gedachten Kolonisten dergestalt anderweit abzufinden,dass die Spantekow sehe Forst von jedem desfallsigen Anspruch der drei Kolonisten, von welchendie Reluenten dagegen auch den Brenn-Zins niemals fordern dürfen, befreit bleibt.
Wegen der Jagd. 7. Dass mit den zurückzugewährenden Gütern und der Forst auch die kleine, mitt-
lere und hohe Jagd, soweit sie denselben zuständig, auf die Reluenten übergeht, bedarf ansich nicht der Erwähnung; da jedoch folgende Jagden zur Zeit noch und zioar
terei zu Anclam.
Wegen der Holz-deputate.