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Wegen Gewährung 1. Verpflichten sich die Reluenten, nicht nur den jetzt beim Amte angestellten Unter-
des Diensteinkom- offizianten, namentlich dem Landreiter Müller und dem Gerichtsdiener Neuendorff, dasmens und der Pen- l/ mm zuständige gesammte Diensteinkommen einschliesslich des haaren Gehalts, des Holz-
an te n er ( j e p U f a f s j er f re i en Wohnunq und Nutzunq von Dienstländereien und anderer Emolu-ojjizianten des . ... ... m fr
Amtes. mente, wie solches icährend der fiskalischen Besitzzeit bewilligt ist, vom Tage der Uber-
gäbe an und für die ganze Dauer ihrer Dienstzeit, oder bis sie sich mit ihnen darüberanderweitig einigen, ferner zu gewähren, sondern auch dem pensionirten Landreiter Voigt die ihm be-willigte lebenslängliche Pension von 60 Rthlrn. jährlich von demselben Zeitpunkte ab in monatlichenRaten pränumerando zu zahlen, und nicht minder auch dem pp. Müller und dem Neuendorff, wennsolche in ihrer jetzigen Dienststellung dienstunfähig werden, diejenige Pension zu gewähren, welche siein diesem Falle grundsätzlich erhalten haben würden, wenn die Güter im Besitz des Fiskus ver-blieben wären.
Wegen Gewährung 2. Das Spantekowsehe Forstrevier wird jetzt durch den Revierförster BraunfsJ da-
des Diensteinkom- selbst verwaltet, welcher ein Königlicher reohnungsführender Forstbedienter ist und den
mens und event. der Jt an( j^ jedoch nicht den Titel eines Oberförsters hat und nur durch die Forstorgani-
sio an en sa (i on { n seine ietziqe Stellunq des Unterförsters qekommen ist. Er bezieht jetzt nach-Forstbedienten. ...
stehendes Diensteinkommen:
a) an baarem Gehalte
zur Stelle gehörig 180 Rthlr. — Sgr. — Pf.
persönliche Zulage 412 „ 21 „ 3 „
und nach Abzug von 8 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. an Pensionsbeiträgenund von . ... 22 „ 18 „ — „an Dienstländerei-Pächten
592 Rthlr. 21 Sgr. 3 Pf.
30 Rthlr. 25 Sgr. 6 Pf.
561 Rthlr. 25 Sgr. 9 Pf.
b) freie Wohnung in dem ihm überwiesenen Dienstetablissement, woran mit Ausnahme derjenigenkleinen Reparaturen, welche nach dem Regulativ vom 20. December 1830 die Forstbedientenaus eigenen Mitteln ausführen müssen, alle Bauten und Reparaturen von dem Forsteigenthünierbestritten werden;
c) den Genuss des freien Brennbedarfs von den Holzabgängen an Zopf- und Zweigholz zumBedarf seiner Wirthschaft;
d) die Benutzung der in
1 Morgen 151 Q Ruthen Gärten53 „ 82 „ Acker19 „ 85 „ Wiesen30 „ 151 „ Koppeln
10 „ 178 „ Hofstetten, Wege, Gräben und Unland,
Summa 116 Morgen 103 Q Ruthenbestehenden Dienstländereien gegen Abrechnung der zu a gedachten Pacht von 22 Rthlr. 18 Sgr.von dem baaren Gelde.
Dieser pp. Braun wird nun zwar den Reluenten zur ferneren Ausübung seiner Dienstpflichtenüberwiesen, und verpflichten sie sich, ihm für die Dauer seiner Dienstfähigkeit die zu b, c und d ge-dachten Tlieile seines Diensteinkommens ganz und von dem zu a die mit der Stelle verbundenen180 Rthlr. nach Abrechnung der Dienstländereipacht und eines verhältnissmässigen Theils von dem Bei-trag zum Pensions-Fonds, welchen Theil sie zurückbehalten, zu gewähren, auch ihm, wenn er aufdieser Stelle dienstunfähig werden sollte, an lebenslänglicher Pension so viel zu gewähren, als er nachMaassgabe seines Dienstalters überhaupt grundsätzlich aus Staatsfonds erhalten haben würde, wenndie Forsten im Besitze des Fiskus verblieben wären und er nur das mit der Stelle verbundene Ein-kommen, nicht aber die persönliche Zulage von 412 Rthlrn. 21 Sgr. 3 Pf. bezogen hätte.
Diese persönliche Zulage soll dagegen dem Braun für die Dauer seiner Dienstfunction in Span-tekow nach Abzug des darauf treffenden Theils vom Pensions-Beitrage ferner aus Staatsfonds ge-währt, auch ihm eintretenden Falls der davon abhängige Tlieil der ihm zu bewilligenden Pension eben-falls aus der Staatskasse gezahlt werden.
Mit Rücksicht auf dieses Verhältniss behält sich die Königl. Regierung jedoch auch vor, denBraun bei einer hierzu passenden Gelegenheit zu versetzen, ohne jedoch den Reluenten ein Recht ein-zuräumen, diese Versetzung zu fordern.
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