tretungen zu decken, eventuell aber und nach völliger diesfallsigen Befriedigung des Fiskus zur Sicher-stellung der Reluenten gegen die Pächter, jedoch so, dass dieser Gegenstand bei der Rückgewähr derPachtungen Seitens der Pächter zwischen diesen, den Reluenten und dem Fiskus nach Maassgabe deralsdann eingetretenen diesfallsigen Rechtsverhältnisse definitiv regulirt werden soll.
Wegen der Früchteund Lasten der Ge-richtsbarkeit und we-gen deren Ausübung.
§ x.
Wenn gleich nach dem im § VIII ausgesprochenen Grundsatze mit dem Tage derÜbergabe auch alle und jede Lasten, dagegen aber auch alle etwanige Früchte der Ge-richtsbarkeit, für welche Fiskus jedoch in keiner Art eine Gewähr übernimmt, auf dieReluenten übergehen, so bleibt es doch lediglich Sache derselben, sich auf ihre Gefahrund Kosten mit den Königl. Justizbehörden darüber zu vereinigen, ob und unter welchenBedingungen die Gerichtsbarkeit über die Spantekowsehen Güter entweder durch ein mit demjetzigen Königlichen Justiz-Amte Clempenow - Stolp und Spantekow verbunden bleibendes oder durchein von demselben zu trennendes, besonderes Guts-Gericht auszuüben sein wird, und haben sieauch alle Entschädigungen, welche der Staats-Justiz-Verwaltung oder den bei dem gedachten verein-ten Justiz-Amte angestellten Beamten auf ihre Lebens- oder Dienstzeit, oder welche beiden zugleichwegen der desfallsigen Veränderung etwa zugebilligt werden, allein zu übernehmen und zu zahlen, in-dem, wie auch diese Gegenstände, gütlich oder im Wege Rechtens, regulirt werden, den Reluenten die-ser halb niemals ein Anspruch auf Gewährleistung an den Fiskus zustehen soll.
Wegen derVerpflich- Aus dem § VI aufgestellten Grundsatze folgt von selbst, dass Reluenten vom Tage
tungengegen die Kir- der Ubergabe auch alle bisher dem Fiskus bezüglich auf die im Umkreise der Güter be-dien, Pfarrer und findliclien oder mit denselben vertragsmässig oder nach den bestehenden Vorschriften inVerbindung stehenden Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen gesetzlich oder vertrags-oder observanzmässig obgelegenen Verpflichtungen sowohl in Betreff der Gehälter und Na-tural-Emolumente der Geistlichen, Kirchen- und Schulbedienten als wegen der Instandhaltung unddes Neubaues der Gebäude, oder von welcher Art diese Verpflichtungen sonst immer sein mögen, zuerfüllen haben, und sind beide Theile hierbei zugleich darüber einig, dass alle diese Verbindlichkeiten,aus welchen Fonds auch die Erfüllung derselben bestritten sein mag, bisher dem Fiskus, wie in Folgeder ihm während des Besitzes der Güter im ganzen Umkreise derselben als Gutsherrn zugestandenengeistlichen und Schulpatronats-Rechte, welche jetzt unbeschränkt mit den Gütern auf die Reluentenübergehen sollen, nicht aber als landesherrliche Lasten obgelegen haben.
Wegen derVerpflich- Nicht minder übernehmen, um dessen noch ausdrücklich zu erwähnen, die Reluenten
tungen in polizei- vom Tage der Übergabe an auch alle diejenigen Verpflichtungen, welche dem Fiskus ausdem Grunde seines bisherigen Besitzes der Spantekow sehen Güter in polizeilichen oderin sonstigen Beziehungen, welche jetzt von der Regierungs-Abtheilung des Innern ressortiren,obgelegen haben, ohne Unterschied, aus welchen Fonds solche bisher bestritten sind.
Insbesondere übernehmen sie vom Tage der Übergabe an auch die Armenpflege imUmkreise der Güter nach den bestehenden Vorschriften und verpflichten sich namentlichnachstehende, vom Fiskus bereits bewilligte jährliche Unterstützungen, nämlich
a) an die Isabe Brüse zu Spantekow 12 Rthlr.
b) „ den Tagelöhner Zander daselbst 6
c) „ „ „ Brüser daselbst 6
d) „ die Wittwe Stegemann daselbst 8
e) „ „ Hadow in Drevelow 12
f) „ „ „ Maria Frölich in Rebelow 24
g) „ „ „ Dietrich daselbst 18
h) „ den Tagelöhner Schuppe 12
liehen Beziehungen.
Wegen der Armen-pflege und Armen-unterstützungen.
zusammen 98 Rthlr.
von jenem Tage an in monatlichen Raten pränumerando zu zahlen.
§ XI.
Speeielle Über nachstehende, mit dem Besitz und mit der Überweisung der Spantekow sehen
Festsetzungen. Güter an die Reluenten in Verbindung stehende Gegenstände haben sich beide Theile nochspeciell in folgender Art geeinigt:
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