Brücken und Röhrleitungen, imgleichen an Holzungen und Obst- und wilden Bäumen, so weit diesel-ben einen rechtlichen Anspruch darauf nachweisen, ohne Zuthun und Vertretungsverpflichtung des Fis-kus zu vergütigen oder ihnen, so weit sie sich damit begnügen müssen und solche beziehungsweisefordern können, die Wegnahme dieser Gegenstände zu gestatten.
Den Pächtern ist übrigens in ihren Pachtverträgen zwar die Bedingung gestellt worden, dassfür den Fall, dass der von dem Geschlechte von Schwerin wegen Reluition des Amts Spantekowgegen den Fiskus angestrengte Prozess zum Nachtheile des letzteren entschieden und die beziehungs-weise verpachteten Vorwerke und sonstigen Pachtgegenstände zurückgegeben werden sollten, die Pächternach vorheriger einjähriger Kündigung die Pachte räumen müssen.
Es bleibt indessen lediglich Sache der Reluenten, nach Abschluss dieses Vergleichs von dieserBedingung auf ihre Gefahr und Kosten Gebrauch zu machen. Da aber auch dem OberamtmannWesenberg im § 5 seines Pachtvertrages für den Fall der Rückgewähr der Spantekow sehen Güter andas Geschlecht von Scliwerin die Pachtung des ursprünglichen Stolpeschen Antheils in Dennin bisTrinitatis 1842 besonders vorbehalten ist, so übernehmen es die Reluenten, sich auch dann, wenn jeneKündigung mit Erfolg eintreten sollte, hierüber mit demselben gütlich oder im Wege Rechtens auf ihreGefahr und Kosten und ohne allen Anspruch auf Vertretung von Seiten des Fiskus auseinander zusetzen; nur dass Fiskus ihnen hiermit noch ausdrücklich alle Rechte übereignet, welche er sich indieser Beziehung im gedachten Paragraphen des Pachtvertrages für den in Rede stehenden Fall gegenden Pächter vorbehalten hat.
Da den Reluenten alle Rechte aus den Pachtkontrakten gegen die ihrer Seits erfolgte Über-nahme aller Verbindlichkeiten aus denselben vom Tage der Übergabe an übertragen werden, so tretensie auch, falls der gegen den Bodinus, jetzt dessen Erben schwebende[nj Exmissionsprozess zur Zeitder Übergabe der Güter an sie noch nicht rechtskräftig entschieden sein sollte, statt des Königl. Fis-kus dergestalt in diesen Prozess ein, dass sie denselben in der Lage, in welcher er sich zu jener Zeitbefinden wird, übernehmen und ihn von dieser Zeit an als Rechtsnachfolger des Fiskus für ihre Rech-nung fortzusetzen befugt sind, ohne dass sie jedoch auf die Reste, derentwegen die Exmission einge-leitet ist, irgend einen Anspruch erhalten, welcher nicht schon aus den anderweiten Bestimmungendieses Vertrages von selbst folgt.
Der Oberamtmann Wesenberg ist ferner nach § 6 seines Pachtvertrages zugleich als Domainen-Beamter des bisherigen Amts Spantekow gegen eine Gehaltseinnahme von 232 Rthlrn. 25 Sgr.,einschliesslich des hierin steckenden Anschlagspreises der zu dieser seiner Amtseinnahme gehörigenNaturalien, angesetzt worden.
Die Reluenten verpflichten sich daher, den pp. Wesenberg auch in dieser Beziehung vom Tageder Übergabe ab auf die Dauer seiner Pacht ohne alles Zuthun und ohne alle Vertretung des Fis-kus zu befriedigen, und leisten dem letzteren vielmehr jegliche rechtliche Gewähr, falls der Oberamt-mann Wesenberg aus diesem Verhältnisse irgend einen Anspruch an ihn erstreiten möchte.
Dem Pächter Carl Blümke ist nach seinem Pachtvertrage die im Eingange dieses Vergleichsmit Litt. K erwähnte Auf hütung des Vorwerks Rebelow auf der Feldmark des Dorfs Japenzienfür ein jährliches Pachtquantum von 50 Rthlrn. mit in Pacht gegeben. Da nun diese Auf hütungschon seit Trinitatis 1824 gegen eine von der Königl. General-Kommission noch zu bestimmende, derDorfschaft Japenzien für die Vergangenheit und für die Zukunft zur Last fallende jährliche Renteaufgehört hat, so verpflichten sich die Reluenten, indem sie sich der Festsetzung dieser Rente vonSeiten der General-Kommission lediglich unterworfen, gegen Bezug dieser Rente vom Tage der Über-gabe an den pp. Blümke von da an bis zur Räumung der Pacht für den Wegfall jener Aufhütungdurch Erlass des dafür bedungenen Pacht-Zinses zu entschädigen.
Für die Zeit bis zur Übergabe bleibt die Einziehung der Rente dem Fiskus vorbehalten, welcherdagegen auch bis dahin die Entschädigung des pp. Blümke übernimmt. Beides soll jedoch, soweites die Zeit vom 1. Juni 1831 bis zur Übergabe betrifft, bei Ermittelung des den Reluenten nach demSchlüsse des § 2 bedingungsweise, frühestens vom 1. Juni 1831 an herauszuzahlenden Revenüen- Über-schusses mit in Rechnung gestellt werden.
Die Kautionen der Pächter betragen:
a) für den Wesenberg in Staatsschuldscheinen . 2500 Rthlr.
b) „ „ Bodinus in desgleichen 250 „
c) n » Blümke in einer hypothekarischen Obligation 500 „
Diese Kautionen verbleiben im Depositorium der Königl. Regierungs-Haupt-Kasse; um davon
zunächst die etwa auf die Besitzzeit des Fiskus fallenden Pacht- und beziehungsweise, so weit es denpp. Wesenberg betrifft, Rechnungs-Defecte und sonstigen aus der Amts - Verwaltung herrührenden Ver-
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