trag der von Jen Reluenten bereits gezahlten und noch zu zahlenden Prozesskosten und sonstigenVerwendungen zur Wiedererlangung der Güter, welcher nach § IV den Reluenten nur zur Verbes-serung der letztern gezahlt werden soll, wegen des Antheils an den noch festzusetzenden und zuzahlenden Prozesskosten kein Zweifel übrig bleibe, so sind beide Tlieile, die Königl. Regierung einerund die Reluenten anderer Seits, hierüber darin einverstanden, dass jeder seine ausser gerichtlichenKosten, namentlich auch die Mandatariats- Gebühren, allein trägt, die gerichtlichen aber, in Hinsichtderen Fiskus sich jedoch auf seinen Theil, so weit sie nicht in baaren Auslagen bestehen, den An-trag auf Niederschlagung vorbehält, von jedem soweit übernommen werden sollen, als das Gericht sieihm auflegen wird. .
§ VIII.
Nähere Bestimmun- Mit den Gütern selbst und ihren Zubehöru,ngen, einschliesslich der Forsten, wie solche
gen in Beziehung den Reluenten nach § II zurückgegeben werden, übernehmen sie zugleich vom Tage derauf die zuruckzuge- Übergabe ab alle darauf ruhenden Landes-, Kreis-, Societäts- und Kommunal-Lastenjen en uer wegen Abgaben so wie alle Servituts- und sonstige Verbindlichkeiten jeder Art, gleichviel
der von lieluenten r ; 7 , 7 " J sy
mit zu übernehmen- s0 <- c ' le früher darauf gehaftet haben, oder ob Fiskus solche bezüglich auf die Güter
den Lasten undVer- erst während seines bisherigen Besitzes gesetzlich, vertragsmässig, oder auf welchem Wegebindlichkeiten über- es sonst sei, überkommen hat, und zwar ohne allen gedenkbaren Anspruch auf Gewälir-haupt. leistung an den Fiskus. Ein solcher Anspruch soll auch für den Fall gänzlich ausgeschlossen
sein, dass nach der Rückgabe der Güter an die Reluenten mehrere Steuern, Lasten und Abgabenauf dieselben gelegt oder die jetzigen auf irgend eine Weise erhöhet oder erschwert werden möchten,oder dass auch in Folge dieser Rückgabe und des damit eintretenden Ausscheidens der Güter aus derVerwaltung Seitens des Staates in irgend einer Beziehung, namentlich aber in Betreff der Domainen-Verwaltung oder Gerichtsbarkeit, der polizeilichen und der Patronats-Veränderungen entstanden, welchebisherige Verbindlichkeiten des Fiskus auf irgend eine Weise für die Reluenten erschwerten (sie).
Diese von Reluenten hiermit übernommenen Verpflichtungen und diese Verzichtleistung derselbenauf Gewähr von Seiten des Fiskus sollen auch für alle einzelne denkbare Fälle gelten, welche indieser Urkunde nicht etwa ausdrücklich ausgenommen sind.
Wegen der eingetra- Nur die auf dem bisherigen Königlichen Domainen-Amte Spantekow noch eingetra-
genen 14,000 Rthlr. genen, im Eingange unter Litt. N erwähnten 14,000 Rthlr. Courant Domainen-Pfand-Domainen-Pfand- briefe sollen Reluenten nicht zu übernehmen gehalten sein, vielmehr wird die Königlichebriefe. Regierung, ohne jedoch deshalb an eine bestimmte Frist gebunden zu sein, die Einlösung
und Löschung derselben sobald als möglich zu bewirken suchen, und sollen sie bis dahin als eineStaatsschuld angesehen, auch die Zinsen davon aus Staatskassen berichtet (sie) werden.
§ ix.
Wegen der Pacht- Die zu den Gütern gehörigen Vorwerke sind, und zwar
Verhältnisse der Gü- 1j die Vorwerke Spantekow und Dennin, einschliesslich des Nebenvorwerks Stern,
ter und der deshalb mit der Brau- und Brennerei zu Spantekow und mit den unbeständigen Gefäl-
,le " len der Güter mittelst Vertrages vom 22. Mai 1824 an den Oberamtmann
zu übernehmenden "
Verbindlichkeiten. Carl Wesenberg,
2) das Vorwerk Rebelow mittelst Vertrages vom 13. April 1824 an den Premier-Lieutenant Carl Blümke, und3) das Vorwerk Dreveloiu mittelst Vertrages vom 12. April 1824 an den Pächter Friedrich Bo-dinus bis Trinitatis 1842 verpachtet.
Gegen den pp. Bodinus, welcher inzwischen verstorben, hat indessen die Königl. Regierung auf Ex-mission geklagt, und er ist in zwei Instanzen zur Räumung der Pacht verurtheilt, hat jedoch dasRechtsrnittel der Revision eingelegt, welches auch von seinen Erben fortgesetzt worden ist.
Vom Tage der Ubergabe, in Hinsicht dessen die Reluenten mit der desfallsigen Bestimmungdes § II einverstanden sind, treten dieselben gegen die Pächter sowohl in Hinsicht des Superinven-tarii als sonst in alle Rechte und Verbindlichkeiten des Fiskus aus den besagten, von ihnen auf ge-schehene Mittheilung eingesehenen und ihnen vollständig bekannten Pachtverträgen. Insbesondere ver-pflichten sich dieselben hiermit noch gegen den Fiskus, die Pächter wegen aller solcher Verbesserungenohne Zuthun des Fiskus zu befriedigen, wegen deren die Pächter nach der Fassung der Verträge odernach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen etwa auf Vergütung Anspruch machen können.
Namentlich haben die Reluenten den Pächtern auch das ihnen etwa zugehörige Superinventa-rium an Gebäuden oder einzelnen Gebäudetheilen, oder bauliche Einrichtungen an Graben, Brunnen,
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