solche nach § II versprochen ist, also insbesondere auch mit Ausschluss des Dorfs und Vor-werks Wegezin und der dahin translocirten Denninschen Bauern so wie der dortigen Mühle undder zu Wegezin gehörigen Ochsenbruchswiese, wegen ihrer Anforderung an den Fiskus auf Zurück-gabe derselben nebst Zubehörungen in ihrem ursprünglichen Umfange völlig befriedigt und abgefundenzu sein.
Verzicht derselben Sie verzichten demnach auch gegen diese Zurückgabe und gegen die Zahlung des im
auf alle Ansprüche § IV zugesicherten Kapitals ausdrücklich auf alle Anforderungen an den Fiskus wegen
wegen etwaniger De- e t wan iger Deteriorationen der Güter und ihrer Zubehörungen, einschliesslich der Forsten,teriorationen und 7 , , 7 . 7 , ,, „ . , ,,
. , „ welche durch die wahrend des fiskalischen Besitzes vorqenommenen Veranderunqen alter
Anerkennung aller ■ ' '
während des fiskar- Art un< ^ namentlich auch durch die im Eingange unter A. B. C. D und F bis M ein-
lischen Besitzes vor- schliesslich erwähnten Veränderungen, in Hinsicht deren sie die Handlungen und Erklä-genommenen Verän- rungen des Fiskus und die von demselben geschlossenen Verträge unbedingt auch für sichderungen. a/.s verbindend anerkennen, etwa entstanden sein könnten, indem sie vielmehr einräumen,dass durch mehrere dieser Veränderungen und insbesondere durch den Tausch - Vertrag mit dem Gra-fen von Schwerin auf Schwerinsburg so wie durch den Umtausch des Antheils im Dorfe Cri eilund an den dortigen Forsten mit den vom Amte Stolpe zugelegten Grundstücken und durch die be-wirkten verschiedenen Meliorationen so wie durch die in § IV zugesicherte Kapitals Zahlung alleübrigen Veränderungen, welche sonst den Gütern etwa zum Nachtheil gereicht haben dürften, und ins-besondere auch die geschehene Einziehung der Erbstands- und Hofwehrgelder von den bäuerlichenWirthen, die geschehene Einziehung von Kauf-, Erbstands- und Ablösungsgeldern für veräusserte undabgelöste einzelne Pertinenzien, Rechte und Gefälle zur Königl. Kasse, die Verringerung der früherbei den Vorwerken vorhanden gewesenen herrschaftlichen Inventarien so wie den erfolgten Erlass unddie erfolgte Ermässigung einiger grundherrlichen Abgaben, wegen deren sie sich also jedes Anspruchsauf Ersatz oder Zurückzahlung der zur Königl. Kasse eingegangenen Kapitalien gänzlich begeben, voll-ständig ausgeglichen sind. Zur Erledigung jedes etwa denkbaren Zweifels sind auch beide Theile dar-über einverstanden, dass die im Eingange dieses Vergleichs unter A bis N einschliesslich gemachtenAngaben der während des fiskalischen Besitzes der Güter darin vorgekommenen Veränderungen undNovationen nur nachrichtlich erfolgt sind und dass der Befund dieser Angaben in keiner Beziehungvom Fiskus vertreten werden soll.
Auch wird von demselben ebensowenig dafür irgend eine Vertretung übernommen, dass etwa wäh-rend des fiskalischen Besitzes nicht noch mehrere, in diesem Vergleiche nicht erwähnte Veränderungen vor-genommen worden wären, da es vielmehr eine der Grundbedingungen des Vergleichs sein soll und ist, dassdie Reluenten die Güter, mit Ausschluss der § II ausdrücklich reservirten Gegenstände, nur in ihremjetzigen Umfange und Zustande und mit den jetzt darauf lastenden Verbindlichkeiten zurückerhalten,und zwar ohne von dem Fiskus wegen der während seiner Besitzzeit vorgekommenen Veränderungen,welcher Art sie auch sein mögen, zur Forderung irgend einer Gewährsleistung berechtigt zu sein.
§ vi.
Verzichtleistung der- Ferner entsagen die Reluenten, blos mit Vorbehalt des ihnen nach dem Schlüsse des
selben auf Berech- g // bedingungsweise zugesicherten reinen Revenuen - Uberschusses aus der Zeit frühe-"" ,, eT . stens vom 1. Juni 1831 an bis zur Uberqabe, jedem Anspruch an den Fiskus auf Be-
gäbe der fruchte. # ° J 1 J
rechnung und beziehungsweise Herauszalilung der von den Spantekow sehen Gütern nebstZubehör während seiner Besitzzeit bezogenen und bis zur Zurückgabe noch zu beziehenden Früchtehiermit unbedingt und für immer, indem sie sich wegen aller Anforderungen, welche sie deshalbetwa gegen den Fiskus sollten durchführen können, tlieils durch die Zurückgabe der Güter in derversprochenen Art und durch den im Ganzen erhöhten Kulturzustand und Ertrag derselben, theilsdurch die im § III enthaltenen Verzichtleistungen des Fiskus für völlig befriedigt und abgefundenerklären.
§ V1L
Verzichtleistung der- Endlich leisten dieselben gegen die ihnen nach § IV zugesicherte Summe auch auf
selben auf jede wei- jede weitere Erstattung von bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Prozesskosten undtere Erstattung der sonstigen Verwendungen zur Wiedererlangung der Güter von Seiten des Fiskus hiermit„... ' , . Verzicht, und soll ihnen, auch wenn der zuqesicherte Betraq von 40,000 Rthlrn. zur
§IVzugestanden ist, , a , J ;
und nähere Bestim- Deckung dieser Kosten und Verwendungen nicht ausreichen sollte, Fiskus dennoch ein
mungen wegen der Mehreres als diesen Betrag zu gewähren nicht verbunden sein. Damit aber hierbei in
Prozesskosten. Beziehung auf den etwanigen Überscliuss der zugesicherten 40,000 Rihlr. über den Be-