Überhaupt aber ist hierbei vorausgesetzt, dass die gerichtliche Vollziehung dieses Vergleichs nichtdurch Versäumniss der Reluenten in Beziehung auf die Ausstellung und Beibringung der Vollmachtenbis über den Ablauf des Jahres 1833 hinaus verzögert wird. Sollte dies dennoch der Fall sein, sowird der vorbemerkte Revenuen-Uberschuss erst vom 1. Juni 1832 ab gewährt, und eben so wird erbei weiterer Verzögerung der gerichtlichen Vollziehung in Folge einer Versäumniss von Seiten der Re-luenten bis über den Ablauf des Jahres 1834 hinaus erst vom 1. Juni 1833 ab gewährt, und solles in gleicher Art ferner gehalten werden; so dass mit jedem Jahre, um welches die Vollziehung desVergleiches in Folge einer Versäumniss der Reluenten länger verschoben wird, auch der terminus aquo der Herauszahlung des reinen Überschusses um. ein Jahr weiter hinaus gesetzt wird.
§ 111 •
Entsagung der Re-luitions- und Melio-
nebst Zinsen von Sei-ten des Fiskus
Ferner entsagt die Königl. Regierung allen Ansprüchen an die Reluenten auf Er-stattung der § I unter B. 1 gedachten, durch die Assecurations-Urkunde vom 30. Märzrahons Forderungen festgesetzten Reluitions- Summe von 141,000 Rthlr. Species nebst Zinsen, und nicht
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weniger begiebt sich dieselbe jeder Anforderung an die Reluenten wegen der § I unterB. 2 erwähnten, während des fiskalischen Besitzes der Spantekowsehen Güter bewirktenVerbesserungen derselben, gleichviel ob solche durch Zulegung anderer Grundstücke, welche nach§ II nicht reservirt sind, sondern mit übergeben werden sollen, und wohin namentlich die gegen Abtre-tung des Spantekow sehen Antheils an dem Dorfe Crien und an der dortigen Forst den Spantekow -sehen Gütern beigelegten Grundstücke vom Amte Stolpe gehören, oder durch Abgrabungen, Urbar-machungen, Errichtung neuer Gebäude und sonstige Kapitals-Verwendungen bewirkt sind, hierdurchfür immer.
§ IV.
Verzichtleistuny des Endlich leistet die Königl. Regierung nicht nur auf alle Erstattung der vom Fiskus
Fiskus auf Erstat- bereits getragenen und ihm auf seinen Antheil zur Last fallenden aussergericlitlichen und
tung der Kosten und n { c /ij niederzuschlagenden gerichtlichen Prozesskosten von Seiten der Reluenten hiermit Ver-
l enprechung zur sondern verpflichtet sich auch, den letztern, theils zum Ersatz der während des fis-
Zahlung eines Aver- . . \
sional-Quantums von "aUschen Besitzes eingezogenen Hof wehr-, Kauf-, Erb Stands- und Ablösung s-Kapitalien,40,000 Rthlrn. an tlieils zur Erstattung der von ihnen bereits getragenen und ihnen auf ihren Antheil nochdie Reluenten. zur Last fallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Prozesskosten, so wie überhauptder von ihnen wegen Wiedererlangung der Güter bereits verwendeten und noch zu verwen-denden Kosten, einschliesslich der weiter unten zu erwähnenden, von ihnen zu übernehmenden Kostendieses Vergleichs und der Ausführung desselben, den Betrag von 40,000, schreibe vierzig tausendThalern, unter folgenden Bedingungen baar zu zahlen.
Die Zahlung soll nämlich für Rechnung sämmtlicher Reluenten an den Herrn Landrath Gra-fen von Schwerin auf Putzar nach erfolgter Übergabe der Güter in Stettin aus der dortigen Re-gierung s-Haupt-Kasse erst dann erfolgen, wenn derselbe der Königl. Regierung die gedachten Kostenund Verwendungen gehörig nachgewiesen haben wird.
Sollten aber diese Kosten und Verwendungen darnach auch weniger als 40,000 Rthlr. betragen,so soll das, was nach Abzug derselben von dieser Summe übrig bleibt, den Reluenten zwar dennoch,jedoch nur zur Verbesserung der Güter, wohin jedoch auch die Anschaffung des fehlenden, todten undlebenden herrschaftlichen Inventarii bei den Vorwerken, ingleichen alles dasjenige gerechnet werden soll,was die Reluenten zur Abfindung der Pächter wegen der Räumung der Pacht vor Ablauf des Kon-tracts etwa verwenden, gewährt, und soll dieser Rest also dem Herrn Landrath Grafen von Schwe-rin auf Putzar für Rechnung sämmtlicher Reluenten erst dann ausgezahlt werden, wenn er nach-gewiesen hat, einen gleichen Betrag in der einen und der andern Art zur Verbesserung der Güterverwendet zu haben.
Was hiernach von diesem Kapital der 40,000 Rthlr. innerhalb sechs Monaten nach der Über-gabe der Güter nicht gezahlt ist, soll von der Königl. Regierung in Stettin in Pommerschen Pfand-briefen umgesetzt werden, welche, bis die Zahlung erfolgen kann, bei derselben deponirt bleiben, wo-von aber die Reluenten die Zinsen beziehen.
§ V -
Acceptation vot.stehen Reluenten ihrer Seits, indem sie die vorstehenden 8 II bis IV enthaltenen Er-
der Erklärungen des '
Fiskus von Seiten der klärungen, Zusicherungen und Verzichtleistungen des Fiskus bestens aeeeptiren, erklären da-Reluenten. gegen zuvörderst, durch die Zurückgabe der Spantekow sehen Güter in dem Umfange, wie
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