wie Fiskus beim Abschlüsse des vorliegenden Vergleichs diese Güter, mit Einschluss der während seinerBesitzzeit durch Austausch mit dem Amte Stolpe und mit anderen Interessenten hinzugekommenen, undmit Ausschluss der dagegen abgetretenen oder sonst veräusserten oder erlassenen Grundstücke, Gefälleund Rechte, unter der Bezeichnung des I)omainen-Amts Spantekow und des Königl. Spante-kowsehen Forstreviers in seinen jetzigen Grenzen und Malen besitzt und zu besitzen berechtigt gewesenist, jedoch mit Ausnahme
a) des Dorfs und Vorwerks Wegezin und der dahin translocirten Denninschen Bauern, wie auch
b) der Wege zinschen Mühle, ingleichen
c) der zu Wegezin gehörigen sogenannten Ochsenbruchswiese, welche zu a bis c benannten Gegen-stände, da sie obenerwähntermaassen bloss der bequemeren Verwaltung wegen einstweilen demAmte Spantekow beigelegt und nur irrthümlich als zu demselben gehörig mit in dem Hypotheken-Buche vermerkt sind, dem Fiskus hiermit ausdrücklich reservirt werden,
den Reluenten in ihrer Eigenschaft als allein dem Fiskus bekannt gewordenen Lehnsnachfolgern derKläger vom Jahre 1738 aus dem Geschlechte der Grafen und Herren von Schwerin, jedoch ohnealle Gewährleistung gegen Ansprüche irgend einer Art und irgend eines Dritten, zurückgegeben, umselbige als ein altes Stammlehn des Geschlechtes von Schwerin fernerhin nach Pommerschen Lehn-rechten zu besitzen, zu benutzen und darüber, so weit es an sich gesetzlich zulässig, zu verfügen.
Mit den Gütern in dem vorbeschriebenen Umfange sollen den Reluenten auch die im Eingangeunter Litt. Mnäher angegebenen bei den Vorwerken jetzt noch vorhandenen, von den Pächtern beim Ab-lauf ihrer Kontracte zurückzugewährenden herrschaftlichen Saat-, Baum- und Brau- und Brennerei-Inventarien überwiesen werden, wogegen der Anspruch auf den etwa noch nicht zurückgezahlten Theilder oben daselbst erwähnten aus dem Meliorations-Fonds hergegebenen 2500 Rtldr. so wie auf diedort erwähnten inventarisirten Pachtreste dem Fiskus vorbehalten bleibt. Nicht minder sollen ihnenmit denselben auch alle darauf befindlichen herrschaftlichen Vorwerke und Forstgebäude, einschliesslichderjenigen, welche erst während des fiskalischen Besitzes in Folge der Dienstaufhebungen, Separationenund Meliorationen neu hinzugebaut sind, namentlich also auch die Gebäude des Vorwerks Stern, soweit sie nicht erweislich den Pächtern gehören, mit überwiesen werden.
Endlich sollen den Reluenten auch alle die Güter und deren Zubehörungen betreffenden Docu-mente, Charten, Vermessungs-Register und Acten, so weit sie nicht den durch diesen Vergleich been-digten Prozess und diesen Vergleich und dessen Vorbereitung selbst betreffen und so weit sie der Do-mainen - Verwaltung nicht in Beziehung auf andere darin gleichzeitig behandelte Gegenstände fernernötliig sind, ausgereicht werden, und sollen wegen der Abschreibung des dem Fiskus reservirten Vor-werks und Dorfs Wegezin einschliesslich der Ochsenbruchswiese und der dortigen Mühle vom bisherigenDomainen-Amte Spantekow im Land- und Hypothekenbuche, imgleichen wegen Zuschreibung der zumbisherigen Königl. Spantekow sehen Forstreviere gehörigen Forsten und Forsttheile als Pertinenzien derSpantekow sehen Güter (als welche sie noch nicht ausdrücklich vermerkt sind) in Folge dieses Vergleichsdie erforderlichen Anträge Seitens der Königl. Regierung ungesäumt bei der Königl. Lehnskanzleigemacht werden.
Termin und Ueber- Der Termin der Ubergabe der Güter an die Reluenten wird aber in jeglicher reclit-
gdbe. licher Beziehung auf denjenigen 1. December oder auf denjenigen 1. Juni festgesetzt, wel-
cher zunächst nach demjenigen Tage eintritt, an welchem, nach erfolgter gerichtlicher Voll-ziehung dieses Vergleichs, die Allerhöchste Genehmigung bei der Königl. Regierung eingegangen seinwird, so also, dass, wenn dieselbe in den Monaten Juni bis November incl. eingehet, die Ubergabean dem darauf folgenden 1. December, und wenn sie in den Monaten December bis Mai incl. eingehet,die Ubergabe an dem darauf folgenden 1. Juni erfolgen soll.
Da jedoch beide Tlieile über die wesentlichen Punkte dieses Vergleichs schon im Frühjahr 1831einig geworden sind und, die Vollziehung desselben hauptsächlich nur durch den Aufenthalt verzögertworden ist, welchen die Beschaffung der Vollmachten und die Erledigung einiger Legitimations-Män-gel auf Seiten der Reluenten herbeigeführt hat, so sollen die reinen Revenuen- Uberschüsse, welcheder Fiskus aus der Zeit vom 1. Juni 1831 bis zur Ubergabe aus den zurückzugewährenden Güternnebst Zubehör, nach Abzug aller Lasten, Unglücksfälle und Ausgaben, nach Abzug der darunter mit-begriffenen Rest-Einnahmen aus früherer Zeit und nach Abzug von 10 Procent allgemeinen Admini-strations-Kosten, noch bezogen haben wird, gleich nach der Ubergabe ermittelt und den Reluenten nacherfolgter Feststellung, jedoch ohne Zinsen, ausgezahlt, auch ihnen die aus der Zeit vom 1. Juni 1831bis zur Ubergabe herrührenden dann noch ausstehenden Reste mit überwiesen werden. Zu diesenRevenuen soll indessen das am 1. Juni 1831 noch vorhanden gewesene schon geschlagene Holz nichtgehören, sondern der Werth davon dem Fiskus verbleiben.
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