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3 (1878) Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
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und können daher nicht mehr als ein Inventarien-Kapital betrachtet werden. Auch ist in neuerer Zeitein Theil der angeschwollenen Pachtreste inventarisirt; dies ist jedoch nur unter der Bedingung ge-schehen, dass solche beim Ablaufe der Pacht baar zurückgezahlt werden, und sind daher auch diesenicht als ein zu den Gütern gehöriges Inventarien-Kapital zu betrachten.

N. Endlich sind die Güter, einschliesslich der nach vorstehenden durch Tausch hinzugekom-menen Grundstücke und des mit denselben zusammen verwalteten Dorfs und Vorwerks Wegezin nebstZubehör, auch mit Domainen-Pfandbriefen belastet worden, welche jedoch bis auf den Betrag von14000 Rthlr. Courant, welche darauf noch zur ersten Stelle eingetragen sind, bereits getilgt und ge-löscht sind.

Geschickte Inzwischen war schon im Jahre 1729 und späterhin auf die von fünfzehn Lehns-

des Prozesses. Prätendenten aus dem Geschlecht der Grafen und Herren von Schwerin unterm 8. Novbr.

1738 gegen den Fiskus angebrachte Klage nochmals im Jahre 1740 ein gerichtliches öffent-liches Aufgebot der unbekannten und eine persönliche Ladung der bekannten Lehnsprätendenten aus demGeschlechte der Grafen und Herren von Schwerin erfolgt, und durch das Erkenntniss vom 13. April1743 waren die Prätendenten, die sich nicht gemeldet hatten, mit ihren Ansprüchen an die Güterpraecludirt, das Reluitionsrecht derjenigen, die sich gemeldet hatten, aber unter verschiedenen Modali-täten richterlich anerkannt worden. Nach von beiden Theilen, den Klägern sowohl als dem Fiskus,erhobener Appellation gegen dieses Erkenntniss waren in der Sache der damaligen Gerichtsverfassungzu Folge verschiedene Erkenntnisse, zuletzt aber das Appellations-Urtel de publ. den 24. August 1753ergangen. Auch gegen dieses Erkenntniss war von beiden Theilen revidirt worden.

Als aber die Sache im Jahre 1754 beim Königl. Geheimen Ober - Tribunal abgeurtelt werdensollte, erfolgte auf Allerhöchsten Befehl eine Unterbrechung des Rechtsganges, welche erst durch dieAllerhöchste Kabinets- Ordre vom 14. Octbr. 1820 wieder aufgehoben wurde. Nun ward durch dasTribunal - Rescript vom 22. Mai 1822 ein der revisorischen Entscheidung der Sache vorangehendesVerfahren über die Legitimation der inzwischen zur Fortführung des Prozesses aufgetretene (n) Lehns-nachfolger der Kläger vom Jahre 1738 angeordnet.

Vergleichs-Unter- Dieses noch nicht beendete Verfahren ist in Folge der seit dem Jahre 1829 zwischen

handlungen. beiden Theilen gepflogenen Vergleichs - Verhandlungen suspendirt worden.

Die gedachten Vergleichs-Verhandlungen haben auch das gewünschte Erbgebniss einergütlichen Vereinigung beider Theile gehabt, welche durch die gegenwärtige Urkunde zum Abschlüssegebracht werden soll.

Nähere Bezeichnung Als diejenigen Mitglieder des Geschlechts der Grafen und Herren von Schwerin,

der Kontrahenten, mit welchen dieser Vergleich von der unterzeichneten Königlichen Regierung zu Stettin Na-mens des landesherrlichen Fiskus abzuschliessen ist und abgeschlossen wird, sind recht-lich anzunehmen und treten nur auf: diejenigen Lehns-Agnaten aus dem gedachten Geschlechte, welchesich nach Erlass der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 14. October 1820 und des Tribunal-Rescriptsvon 22. Mai 1822 als Lehnsnachfolger der Kläger vom Jahre 1738 gemeldet und in dieser Eigen-schaft den Prozess wegen Anerkennung des Reluitionsrechts und wegen der Modalitäten und Bedin-gungen der Ausübung desselben gegen den Fiskus fortgesetzt haben, jedoch mit Ausnahme des Land-raths Moritz Friedrich Wilhelm von S chwerin aus der Dar gib eis chen Linie, dessen Legitimationganz ungeführt geblieben ist. Gegen die Legitimation mehrerer der übrigen sind zwar in den in denProzess-Acten befindlichen Einlassungen des Fiskus von 30. August 1828 und 21. Juli 1829 noch ver-schiedene Bedenken erhoben worden, diese aber demnächst erledigt, so dass beide Theile nunmehr überden Legitimationspunkt der Reluenten völlig einig sind. Demnach sind die hieher gehörigen und völliglegitimirten Betheiligten folgende:

1) der Landrath Carl Wilhelm Ludwig Heinrich Graf von Schwerin auf Putzar,

2) der Wilhelm Ludwig von Schwerin auf Janow, Rehberg und Hohenbrünssow, Sohn desam 1. März 1830 verstorbenen Carl August Bogislav von Schwerin auf Janow,

3) der Dragoner-Lieutenant, jetzt Landrath, Friedrich Wilhelm Adolph Graf von Schwerinzu Wehlau in Ostpreussen,

4) der Philipp Friedrich Bogislav Graf von Schwerin, Major im 11. Husaren-Regimentzu Münster,

5) der Carl Georg Adolph Christoph Graf von Schwerin auf Busow,

6) der Ernst Heinrich Ludwig Bogislav Curt von Schwerin in Hirschberg inSchlesien,

7) der Carl Ludwig Bogislav Casimir Wilhelm von Schwerin auf Bebberow in Hinter-pommern,

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