H a j i Bauer-, 1 Halbbauer-, 2 Kossäten-Höfe und sonstige Berechtigungen in Drevelow so wie einigeHolzkaveln zu den Spantekowsehen Gütern erworben worden.
H. Sind im Jahre 1783 sowohl die zu dem Spantekow sehen Antheil gehörigen 4 Ganz-Bauernals die zu dem Stolpeschen Antheile gehörigen 3 Halbbauern zu Hennin, unter Verbindung ihrerGrundstücke mit dem Voriverk Hennin, auf Kosten des Fiskus nach Wegezin translocirt worden.
E. Auch ist demnächst das Horf und Vorwerk Wegezin, ingleichen die dortige Mühle und diezu Wegezin gehörige sogenannte Ochsenbruchswiese mit dem Amte Spantekow verbunden worden, undobwohl dies bloss der bequemen Verwaltung wegen einstweilen geschehen ist, so sind doch diese Gegen-stände auf den Grund des oben schon gedachten, von der damaligen Regierung unterm 2, Februar1809 in dieser Beziehung irrthümlich ausgestellten Attestes als zu den Spantekow sehen Gütern gehörigim Land- und Hypothekenbuche vermerkt worden, wogegen die Spantekow sehen Forsten noch nichtspeciell als zu den Sp antekow sehen Gütern gehörig im Land- und Hypothekenbuche eingetragen sind.
F. Ist dem Vorwerk Hennin für die demselben seit 1785 einverleibten Ivensehen Kirchen-Ländereien zu Gunsten der Kirche zu Iven ein Erbpacht-Kanon von 21 Rthl. in Preuss. Silbergeldauferlegt, welcher alljährlich an die Kirchen-Kasse abgeführt werden muss.
G. Sind zwischen den Vorwerks- und Horfs-, auch Forstgrundstücken Separationen und mancher-lei Umtauschungen ausgeführt, auch in Folge derselben bei den Vorwerken durch Radungen, Abgra-bungen, Errichtung neuer Gebäude und neue Feldeintheilungen wesentliche Wirthschaftsveränderungen,welche den Ertrag der Güter zum Theil bedeutend erhöht haben, bewirkt worden.
II. Sind im Jahre 1799 und späterhin die Hienste der bäuerlichen Wirthe aufgehoben und ihreVerhältnisse durch anderweite Feststellung ihrer gutsherrlichen Abgaben und durch Verleihung erb-pachtlicher Rechte und beziehungsweise des erbzinslichen Eigenthums gegen Zahlung von Hofwehr-und Erbstands- oder Kaufgeldern, welche zur Königlichen Kasse eingezogen, neu regulirt worden.
I. Ist von dem Fiskus über einzelne Bestandtheile, Gerechtsame und Gefälle der Güter durchErbpacht- und Verkauf- und Ablösungsverträge disponirt und sind die bedungenen resp. Erbstands-,Kauf- und Ablösungs-Kapitalien zur Königlichen Kasse eingezogen; auch sind theilweise die recht-lichen Verhältnisse der Mühlen und ihre Abgaben an die Grundherrschaft anderweit regulirt und nichtminder verschiedene Homanial-Gewerbe-Abgaben der Krüger, Schmiede u. s. w. theils erlassen, theilsermässigt worden.
K. Ist die Auf hütung des Vorwerks Rebe low mit den Schaafen zwei Tage in der Woche aufder Feldmark zu Japenzin vom Fiskus schon seit Trinitatis 1824 gegen eine von der Königl. General-Kommission noch erst festzustellende, von der Horfschaft Japenzin zu entrichtende Rente aufgehobenworden.
L. Ist die Berechtigung des Vorwerks Hrevelow, die Hrevelowsche Horfsfeidmark mit Schaa-fen zu behüten und zu fordern, dass die Bauern ihre Schaafe in den Hordenstall des Vorwerks trei-ben mussten, aufgegeben, auch sind der Horfschaft zwei im Horfe befindliche Wurthen abgetreten, ivo-für das Vorwerk durch Ueberweisung von 5 7 Morgen 75 Quadratruthen Baueracker abgefunden ist.
M. Sind während der bis Melier fortgesetzten Verpachtung der Güter die bei den Vorwerkenvorhanden gewesenen Inventarien dergestalt verändert, dass sich jetzt nur noch nachstehende von denPächtern zurückzugewährende herrschaftliche Inventarien bei denselben befinden, nämlich:
a) an dreijährig bestellten Saaten
bei Spantekow
740 Schfi. Roggen568 „ Gerste350 „ Hafer,
bei Hennin
157 Schfi. Roggen119 „ Gerste88 „ Hafer,
bei Rebelow
288 Sclifl. Roggen;
b) mehrere Obst- und andere Bäume, wovon das Verzeichniss nach Maassgabe der Pacht-Kon-trakte und der Pacht - Uehergäbe - Verhandlungen noch aufgenommen werden soll;
c) verschiedene zur Brau- und Brennerei gehörige Gegenstände im Werthe von 208 Rthl.29 Sgr.
Ausserdem sind zwar früher zur Anschaffung von Vieh 2500 Rthl. aus dem Meliorationsfondsgezahlt, diese haben jedoch vertragsmässig längst zur Königlichen Kasse zurückgezahlt werden sollen
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