Druckschrift 
3 (1878) Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
25
Einzelbild herunterladen
 

Gerichtssprengeis, wo die als Ersatz angegebenen Güter gelegen sind, gehörig nachweisen, dass dieseGüter mit keinen Eintragungen beschwert sind, und in genanntem Gerichts-Rechtsverhandlungs-Proto-koll lässt einführen diese Königl. Majestäts-Entscheidung, sowie vorzeigt seine Besitzdocumente beimRichter, welcher hat dazu zu machen Aufzeichnungen von des Eigenthums Fideicommiss -Eigenschaft.Dies gereicht allen Behörden zur unterthänigsten Nachachtung.

Carl Johan

(Siegel.) 0. Lagerherm.

Uebersetzung 1 * nach einer unter dem 26. März 1878 beglaubigten Abschrift.

33 (727 <0.

d. d. Stettin 1832 Decb. 5.

Vergleich zwischen der Königl. Regierung zu Stettin Namens des Fiskus und dem Landrath CarlWilhelm Ludwig Heinrich von Schwerin auf Putzar für sich und als Bevollmächtigten der übrigenlegitimirten Lehnsprätendenten aus dem Geschlechte von Schwerin wegen der Zurückgabe der Spante-kow'sehen Güter.

Einleitung /A'e Spantekowsehen Güter, welche jetzt unter einigen Veränderungen ihrer Zube-

Frühere Geschichte hörungen, von denen unten weiter die Rede sein wird, auf den Grund des Regierungs-bis zum Besitz-An- Attests de dato Stettin den 2. Februar 1809 seit dem 8. März desselben Jahres als eintritt des Fiskus. Vorpommern im Anclamschen Kreise belegenes, jedoch mit den Lelms-Ansprüchen desGeschlechts der Grafen und Herren von Schwerin belastetes Königliches Domainen-Gutfür den Fiskus im Land- und Hypotheken-Buche eingetragen stehen, sind ursprünglich ein altesLehn des gedachten Geschlechts. Nach dem Tode des Rüdiger von Schwerin sind sie seit demJahre 1638 zuerst im lehnsmässigen Retentions-Besitze der Wittwe und demnächst der Tochterdesselben gewesen, indem die Söhne des Erblassers vor ihm kinderlos verstorben waren, dann aberdurch die Assecurations-Urkunde der Königin Christine von Schweden vom 13. März 1654 als einbehauptetes antichretisclies Pfand für eine vom Rüdiger von Schwerin sehen Schwieg er söhneGrafen Erich von Steenbock aufgestellte Forderung von 141000 Rtlilr. Species an dieselben in denBesitz und in die Benutzung des Letzteren und seiner Erben gelangt. Durch den Vertrag vom30. December 1728 hat Fiskus diese Güter von den Graf Erich von Steenbockschen Erben auf ihredaran und an die obgedachte Forderung von 141000 Rthlr. Species habenden Rechte gegen Zahlungvon 56000 Rthlr. an die gedachten Erben erworben, auch sie aus dem Besitz des Obersten von Dossow,dem sie im Laufe des Schwedischen Krieges durch Königliche Gnade übereignet worden waren, gegenZahlung von 11000 Rthlr. Meliorationsgelder an den Letzteren in seinen Besitz genommen.Veränderungen Während dieses bis hieher fortgesetzten Besitzes sind von dem Fiskus mit den Gütern

während des fislca- sowohl in Beziehung auf ihre Bestandteile und ihren äusseren Umfang als in Beziehungtischen Besitzes. au j innern Verhältnisse derselben wesentliche Veränderungen vorgenommen. Namentlichgehörten, um mehrerer von diesen Veränderungen hier ausdrücklich zu erwähnen,

A. zu den Spantekowsclien Gütern ursprünglich 6 1 j 2 Bauerhöfe und 1 Mühle im StolpeschenAmtsdorf Crien nebst dem vierten Theile der damaligen Crienschen Forst; dagegen gehörte ein Theildes jetzigen Vorwerks Dennin, einschliesslich des auf dem jetzigen Areal desselben vom Fiskus neuetablirten Neben-Vorwerks Stern, zum Amte Stolpe. Im Jahre 176.9 wurden nun diese beiden An-tlieile dergestalt vertauscht, dass der ehemalige Spantekow sehe Antlieil in Crien nebst Forstantheilzum Amte Stolpe, jetzt Clempenow, und der ehemalige Stolpesche Amtsaniheil in Dennin zu denSpantekow sehen Gütern geschlagen ward, ein Tausch, welcher sich jetzt nicht füglich mehr rückgängigmachen lässt.

B. Ist in den 1770ger Jahren ein bedeutender Tlieil der zu den Spantekow sehen Gütern ge-hörigen Forsten abgetrieben und in Acker-Kultur versetzt worden.

C. Sind mittelst Vertrages vom 26. Februar 1779 gegen Abtretung des Vorwerks in Panschownebst vier Bauerhöfen in Thurow und Berechtigungen und gegen Zahlung von 2928 Rthl. Holz-bestands- und Hofwehrgeldern an den Grafen von Schwerin auf Schwerinsburg von demselben

1) Angefertigt durch den gerichtlich vereideten Translator der Schwedischen und Norwegischen Sprachen C. F. Conströmzu Berlin.