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3 (1878) Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
Seite
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§ 21. Zu freier Verfügung über die Pension sollen die Stiftsfräulein erst nach zurückgelegtem18 ten Jahre gelangen.

§ 22. Wenn durch die angeordnete jährliche Abzahlung der Stiftsfonds dereinst auf 75000 Rthlr.angewachsen ist, soll die Pension auf jährlich 150 Rthlr., wenn er auf 100000 Rthlr. angewachsen ist,soll sie auf jährlich 200 Rthlr. erhöht werden; in letzterem Fall sollen zugleich zwei neue Stellenerrichtet werden, auch ist dann die Seniorin zu Abzahlungen nicht mehr verbunden.

§ 25. Sämmtliche Stiftsfräulein sollen ein graues Kleycl mit bunten Bündern von beliebiger coulleurund zu meinem Andencken ein grau emaillirtes Kreutz mit doppelt spitzigen Ecken an einem himelblauenBande tragen, und auf dem Brustschilde des Kreutzes sollen sich auf der Vorderseite zwo gefalleneHände mit der Uberschrift befinden: Voeux de Reconnoissance, auf der Hinterseite aber die Inschrift:Pour la Familie de Schmettow le 17. Janv. 1782, sowie auch wegen meines Nahmens Christianezwischen den beyden obern Ecken des Kreutzes zwey in einander geschlungene C stehen sollen.

§ 28. Stiftsinspector soll jederzeit der Aelteste aus der von Schmettau-PommerzigerLinie sein, oder wenn deren keiner mehr seyn solte, der schicklich hierzu genommen werden könte, wirddie höchste Landes-Regierung solchen zu bestellen, jedoch jederzeit hierbey auf die von SchmettowischeFamielie zu reflectiren die Gewogenheit haben. Dem Stifts-Inspector soll von der Seniorin ein jährlichesHonorar von 200 Rthlr. gezahlt werden; seine Hauptaufgabe soll darin bestehen, darauf zu achten,dass das zur Fundation gehörige Inventarium und Mobiiiare beständig in guttem Stande erhalten werde.Zum ersten Stiftsinspector nach dem Tode der Stifterin wird deren Neffe, der (damalige) Besitzer vonPommerzig, Gottfried Graf von Schmettau bestimmt.

§ 29. Seniorin wie Stiftsfräulein, doch letztere nur nach zurückgelegtem 15 ten Jahre 1 ', sollen ver-bunden sein, in Riethschütz zu wohnen.

Nach dem Orig. (Duplicat) im Geh. Staatsarchive zu Berlin,d. d. Berlin 1782 Mai 6. Königl. Bestätigung.

Concept ebend.

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d. d. Berlin 1820 Octb. 14.

Allerhöchste Cabinetsordre, durch welche der Familie von Schwerin in der Spantekower Relui-tionssache der Rechtsweg wieder eröffnet wird.

An den Landrath Grafen von Schwerin auf Putzar.

Ich habe auf Ihre Vorstellung vom 5. April die nähere Auskunft über die Lage der Spante-kowsehen Vergleichs-Angelegenheit erfodert und selbige nunmehr dahin erhalten, dass der hiesige Ge-schäftsträger der von Schwerinschen Familie, der Geheime Kriegsrath Kretschmer, auf die vonder ernannten Vergleichs - Commission wiederholt an ihn ergangenen Auffoderungen, sich und seineMachtgeber zu legitimiren und zweckmässige und bestimmte Vergleichs-Vorschläge abzugeben, gar nichtgeantwortet hat. Es liegt also an der von Schwerinschen Familie selbst, wenn die eingeleitetenVergleichs - Verhandlungen keinen Erfolg gehabt haben, und da alle in dieser Sache interessirten Mi-nisterien der Meinung sind, dass es am zweckmässigsten sei, die rechtliche Entscheidung des An-spruchs der von Schwerinschen Familie wider den Fiskus ergehen zu lassen, so überlasse ichIhnen und Ihren Mitinteressenten, die deshalb weiter erfoderlichen Schritte zu thun. Von MeinerSeite kann nichts mehr geschehen, als dass Ich der von Schwerinschen Familie den Weg desRechts eröfnet habe. Die Entscheidung der Gerichte soll, wie sich auch von selbst versteht, von derFinanz-Behörde pünktlich befolgt werden. Berlin den 14. October (18)20.

Z. A. V.

Staegemann. Rother.

Nach dem Concept im Geh. Staatsarchive zu Berlin.

1) Nach diesem § 29 sollten ursprünglich alle Stiftsfräulein, auch die, welche erst 12 Jahre zählten, ihren Aufenthaltim Stiftsorte nehmen; nach Vorhaltung der Glogauischen Ober-Amtsregierung aber, welche der Königl. Bestätigung voraufging,erklärte sich die Stifterin unter dem 23ten Apr. 1782 damit einverstanden, dass die Stiftsfräulein bis zum löten Lebensjahre beiihren Eltern oder an dem sonstigen Orte ihrer vorschriftsmässigen Erziehung verbleiben könnten gegen Bezug der Pension undeine Vergütigung der freien Kost von jährlich 25 Rthlr.

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