Mutter oder Grossmutter wenigstens eine aus dem Hause Pommer zig abstammende gebohrne vonSchmettow gewesen, freie Wohnung auf dem Schlosse zu Rietschütz, freie Verpflegung und einjährliches Geldquantum von 100 Thlr. zu Kleidung und Wäsche geben.
§ 6. Auf diese Weise sollen mit Einschluss der Haupterbin oder ihrer Nachfolgerin, welche denNamen Senior in zu führen haben, vorerst jederzeit fünf Comtessen oder Fräulein von Schmettauauf Rietschütz ihren Unterhalt gemessen.
§ 7. Als erste Stiftsfräulein (ausser der Haupterbin) werden ernannt Christiane Julie undBernhardine Henriette Gräfinnen von Schwerin, Friederike Gräfin von Finckenstein und Na-talie Gräfin von Schack; diesen sollen successive folgen Wilhelmine Gräfin von Schwerin undBernhardine und Theresia Gräfinnen von Finckenstein.
§ 8. Nach dem Abgange der ernannten Haupterbin (durch Vermählung oder Tod) soll jedesmaldas älteste Stiftsfräulein in deren Stelle als Seniorin und in den Genuss der Verlassenschaft unter denangezeigten Modalitaeten und mit den verordneten Praestationen treten.
§ 9. Nach dem Abgange eines der ernannten Stiftsfräulein soll diejenige Anverwandte aus demHause Pommerzig oder, welches einerley, aus der Gottfried'sehen Linie als jüngstes Stiftsfräuleineintreten, welche entweder noch selbst eine geborene von Schmettau ist oder deren Mutter oderGrossmutter noch eine geborene von Schmettau gewesen ist, und welche der Stifterin dem Verwandt-schaftsgrade nach am nächsten steht.
§ 10. Bei gleich nahem Verwandtschaftsgrade soll die gemeinschaftliche Wahl der Seniorin unddes Stiftsinspectors entscheiden.
§ 11. Wenn in künftigen Zeiten etwa der Verwandtschaftsgrad nicht mehr festzustellen wäre,soll es genügen, wenn die Candidatin eine von Schmettau'sehe Descendentin aus der von Gottfried-Pommerziger Linie und entweder selbst eine geborene von Schmettau oder doch Tochter oderEnkelin einer geborenen von Schmettau ist.
§ 12. Das Recht der Succession geht eventuell von der gräflich von Schmettau-Pommer-ziger Linie an die von Schmettau-Woldemar'sche oder Holtorpische Linie und von dieserevent. an die gräflich Leopold von Schmettau-Stück'sche Linie auf gleiche Art und unter gleichenBestimmungen über, und sodann gehet die Succession immer weiter, so lange die von Schmet-towische Famielie und weibliche Nachkommen existiren, die entweder gebohrne von Schmettow sindoder deren Mutter oder Grossmutter solche gewesen.
§ 13. Solle es sich aber in entferndter Zukunft der Zeit ereignen, dass gar keine weiblicheDescendeniinnen aus irgend einer von denen vorstehend bemerckten gräflich von SchmettowischenLinien existirten, die sich in meine Stiftung qualißeirten, so soll alsdenn die Succession in die weiblicheNachkommenschaft der gräflich von Schwerinschen Famielie und zwar dergestalt übergehen, dassimmer diejenigen Candidatinnen eintreten, welche die nächste Verwandschaft mit meinem verstorbenenGemahl Friedrich Allexander Gr äff von Schw er in nachweisen können und welche im Falle gleichnaher Verwandschaft von der Seniorin und dem Stifts -Inspector zu Stifts -Fräulen erkohren werden.
§ 14. Ist weder aus der von Schmettau'schen noch von Schwerin'schen Familie eine zurStiftung sich eignende Candidatin mehr vorhanden, dann soll die Landesregierung, unter welcher dasGut Rietschütz steht, 3 von Vermögen entblösste, aber wohlconduisirte adliche Fräulen nach Mehr-heit der Stimmen wählen, und von diesen 3 subjectis soll diejenige in das Stift zu treten das Rechterlangen, für welche das Loos entscheiden wird.
§ 15. Sollte auch das Successionsrecht an eine subordinirte Familie z. B. die Woldemar'scheübergegangen sein, so kehrt dasselbe doch bei eintretender Vacanz an die principaliter vor der fol-genden eingesetzten Familie z. B. die Pommerziger zurück, falls in dieser später wieder Nach-kommen weiblichen Geschlechts zu existiren anfangen.
§ 16. Die Stiftung soll den Namen des von Schmettow-Schweriner Fräulen-Stifts zuRiethschütz für alle Zeiten behalten.
§ 17. Niemals soll eine Person catholischer Religion in die Stiftung eintreten können.
§ 18. Keine Candidatin soll vor zurückgelegtem zwölften Jahre Eintritt in die Stiftung haben.
§ 19. Kein vor zurückgelegtem 26 ten Jahre zum Seniorat gelangendes Stiftsfräulein hat freieDisposition über die Stiftung, sondern es soll über eine solche der Stiftsinspector mit Zuziehungeines der nächsten Anverwandten unter Aufsicht des Landes-Pupillen-Collegiums die Curatel auf sichnehmen.
§ 20. Für Stiftsfräulein von wenig mehr als 12 Jahren kann zu ihrer weiteren Erziehung undBeaufsichtigung eine ehrbare und vernünftige Person gehalten werden; doch werden in diesem Fall diehalben Kosten von der dem Stiftsfräulein zufliessenden Pension bestritten.