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3 (1878) Urkundenbuch zur Geschichte des Geschlechts von Schwerin
Entstehung
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Forderung so hoch zu stehen kommen solte, dass mehr als ein Viertel von der gantzen Forderungremittiret worden, das remissum sodann nach disposition der Hypotheken-Ordnung §27 auff denvierdten Theil von dem gantzen quanto zu reduciren und die Appellanten nur dieses sammt denwürcklich bezahleten cum. usuris et meliorationibus zu bezahlen gehalten, derer Appellaten gravamina aber,da solche zum Theil durch obige Erkänntnis bereits ihre abhelfliclie Masse bekommen, zum Tlieilauch zur hiesigen Cognition nicht gehöret, als unerheblich zu verwerfen, die Unkosten dieser Instanzaber zu compensiren und derer Appellaten mandatarii honorarium auff 80 Rthlr. festzusetzen.

Publicatum Stettin den 24. Augusti 1753.

Königliche Preussische Pommersche Regierung.

G. v. Wacholz, Reg.-Präsident.

Nach dem Orig. im Geh. Staatsarchive zu Berlin.

27 (719 a ).

d. d. Grossen Daberckow 1764 Apr. 25.

Graf Otto Alexander von Schwerin auf Wolfshagen und Henning Conrad Friedrich von De-witz auf Gross - Daberkow vergleichen sich zu gänzlicher Beilegung des sowohl bei den MeklenburgischenLandesgerichten als auch bei dem kaiserlichen Reichshoirath in Wien um Gross-Daberkow anhängiggewesenen Rechtsstreites dahin, dass Letzterer dem Grafen von Schwerin das bis anhero ex jure cessoBlanckenburgscher creditorum in besitz habende lehnguth Grossen Daberckow in termino Trinitatisoder Johanni künftigen 1765 ten jahres für 32000 Thlr. Reluitionsquantum und 500 Thlr. an Schlüsselgeldfür die Tochter des von Dewitz, Gräfin von Kamecke, cedirt.

Nach dem Orig. im gräfl. v. Schwerin'sehen Familienarchive zu Wolfshagen.

28 (719 b ).

d. d. Stockholm 1766 Novb. 8.

Erhebung des Tribunals-Präsidenten zu Wismar Freiherrn Jacob Philipp von Schwerin in denSchwedischen Grafenstand durch König Adolph Friedrich von Schweden. 1 )

29 (721 a ).

d. d. Stockholm 1776 Apr. 25.

König Gustav III. von Schweden vollzieht das ohne Unterschrift verbliebene Diplom vom8. Novb. 1766, durch welches sein Vater, König Adolph Friedrich, den (nachmaligen) Schwedischen Reichs-rath, Freiherrn Jacob Philipp von Schwerin, in den Schwedischen Grafenstand erhoben hat, undnimmt zugleich dessen Schwiegersohn, den Schwedischen Kammerherrn Werner Dettlof von Schwe-rin, in den Schwedischen Grafenstand auf unter Verleihung desselben Wappens, welches JacobPhilipp von Schwerin erhalten hat.

Wir Adolph Friedrich, von Gottes Gnaden König der Schweden, Gothen und Wenden, Erbe zuNorwegen, Herzog zu Schleswig-Holstein, Storman und Dittmarchen, Graf zu Oldenburg und Delmen-horst u. s. w., thun zu wissen, dass, indem wir uns immer angelegen sein lassen, das Verdienst zubelohnen und uns in Gnaden derer zu erinnern, welche Zeit und Mühe dem allgemeinen Besten undNutzen opfern, und unser Getreuer, der Präsident unseres hohen Tribunals in Wismar und Herzog-thum Pommern sowie Ritter und Commandeur von unserem Orden, unser lieber, wohlgebomer Frei-herr Heir Jacob Philipp von Schwerin nicht minder durch lange und weise Dienste unterthänigeProben von reifen Kenntnissen, Verstand und Treue, als auch in dem ihm anvertrauten hochwichtigenPräsidenten-Amte durch lobenswerthe Eigenschaften, sowie Gerechtigkeit und Redlichkeit, in den Ge-

1) Der König starb (am 12. Febr. 1771) darüber hin, ohne das Diplom mit seiner Unterschrift versehen zu haben. Erstam 25. April 1776 holte dies sein Sohn und Nachfolger, König Gustav III., durch ein besonderes Diplom nach, welchem er dieUrkunde vom 8. Novb. 1766 in wörtlicher Fassung zu Grunde legte. Siehe die nächstfolgende Urkunde (No. 29).

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