mausen Wir denn solches hiermit und kraft dieses Patents thun, gedachten den v. Schwerin zu UnsermGeneral-Feldmarschall allergnädigst ernennen also und dergestalth, dass Uns und Unserm König-lichen Hause derselbe noch weiter wie bissher getreu, hold und gewärtig sey, Unseren Nutzen undBestes, Unsere Praeminentz und Vermehrung der Gloire Unserer Waffen, die Conservation UnsererArmeen und Sicherheit Unseres Etats nach allen seinem Vermögen und Kräften suchen, maintenirenund befördern, alles hingegen, was schädlich sein kann, sorgfältig verhüten und abwenden, vorerwähn-ten Unseren Armeen bei Krieges- und Friedenszeit nach seiner Uns bekannten Krieg es-Erfahrenheitund treu eyffrigsten Absicht bestens vorstehen und so oft er zu Unserem und Unserer auf den Beinenhabenden Truppen Flor und Aufnahme etwas zu erinnern hat, Uns solches jederzeit geziemend an-zeigen und vortragen soll. Wir wollen auch in Conformiti dieser seiner der eminentesten Charge alleund jede, Unsere Generals- und Stabs-, hohe und niedere Offiziers samt gemeine Soldaten zuFuss und zu Pferde an ihn, Unsern General-Feldmarschall, hierdurch angewiesen haben, dass siesamt und sonders denselben dafür erkennen, ehren und respectiren, ihme allen Gehorsahm und Pari-tion leisten, absonderlich in allen Commando-Sachen die Ordres, so von Uns derselbe von Zeit zuZeit, es sey, wenn Wir im Feldzug begriffen sind, oder bei was vor Gelegenheit es sonst geschehenmöchte, empfangen wird, auf seine Anzeige jederzeit soforth ohne den geringsten Anstand annehmenund zur Execution bringen solle. Uebrigens wird ihme als Unseren General-Feldmarschall besondersmit obliegen, dahin zu sehen, dass über Unsere ergangenen und noch ferner ergehenden Reglements,Ordonantzien und Edicte steif und feste gehalten, den dagegen etwa einschleichenden Contraventionen,Mängeln und Gebrechen nachdrücklichst gesteuert und darunter mit allem Ernst remedyret werdenmöge.
Alles andere, so zu dieser General-Feldmarschalls-Charge gehöret und allhier der Länge nachnicht expliciret ist, überlassen Wir seiner durch so vieljährige Experientz erworbenen völligen Wissen-schaft und tragen zu ihme das allergnädigste ongezweifelte Vertrauen, er werde alles dergestalthwahrnehmen und besorgen, wie Unser Dienst und hohes Interesse es erfordert und es noch ferner zuseinem besonderen Ruhme gereichen wird. Wir wollen dehmnach Unseren General-Feldmar schall, denv. Schwerin, bey dieser ansehnlichen Charge und allen ihme dahero an Vorzügen, Respect und sonstzustehenden Praerogativen und Gerechtsamen, sie haben Nahmen wie sie wollen, nichts dabei ausge-schlossen, zu jeder Zeit in Gnaden und' nachdrücklichst schützen und mainteniren, seiner ungehöretkeine Ungnade auf ihn werfen, sondern ihn jedesmahl zu seiner Verantwortung kommen lassen. UndWir Friederich, von Gottes Gnaden König in Preussen etc., bestellen also und VorgenanntermassenUnsern bisherigen General der Infanterie, den von Schwerin, zu Unserem General-Feldmarschall,verheissen und versprechen ihme auch alles und jedes, was hierin mit mehrerem enthalten ist, undmithin die Continuation Unserer zu ihme stets gehabten Königlichen Gnade. Des zu Urkund etc.So geschehen und gegeben Berlin den 30. Juni 1740.
Nach einer von der Königl. Geheimen Kriegs-Kanzlei zu Berlin gütigst mitgetheilten genauen Ab-schrift des bei derselben aufbewahrten Concepts.
26 (717 a ).
d. d. Stettin 1753 Aug. 24.
Erkenntniss zweiter Instanz, durch welches dem Geschlecht von Schwerin die Befugniss zurReluition der Spantekow'sehen Güter zugesprochen wird.
Auf eingewandte Appellation, beygebrachte justificationes gravaminum und erfolgeten Schrifft-wechsel in Sachen des Cammeranwaldes Criminalrath Langen Appellaten und respective Appellantenan einem, wieder das Geschlecht derer von Schwerine Appellaten und respective Appellantenam andern Theile in puncto reluitionis des Amts Spantikow ergehet hiem.it zum Bescheide:
Dass forrnalia beyderseits eingewandten Appellationen vor richtig, qua materialia auch des Cam-meranwaldes gravamina dergestalt vor erheblich zu achten, dass zwar lex Anastasiana nicht statt habe,sondern die appellati, wenn sie die Spantickow sehen Gilt her, wovon Appellant die fruetus pereeptosnach seiner getlianen Erklährung zu berechnen reluiren wollen, entweder das pretium nach einer legalenTaxe oder aber dasjenige, was die Steinbockschen Erben darin facta liquidatione et justificatione,als welche der Appellant beyzubringen, zu fordern haben, nebst denen an den damahligen Obristenvon Dossow bezahleten 11000 Rthlr. cum usuris und erweisslichen meliorationibus salva deteriorationezu bezahlen schuldig, jedoch mit der Massgebung, dass, wenn bey der Liquidation die Steinbocksche