liehen, auch in deren wärcklichen besitz und genosz von unserentwegen gesetzet und dabey mainteniretwerden soll.
Llirkundlich haben wir diese lehnsconcession höchsteigenhändig unterschrieben und mit unseremköniglichen innsiegel bedrucken laszen. So geschehen und geben Berlin den 12 ten Februarii 1732.
Fh. v. Cocceji.
Nach dem Concept im Geh. Staatsarchive zu Berlin.
Durch den Erbtheilungs-Vergleich, welcher zwischen den jüngeren Söhnen des Landjägermeisters Grafenvon Schwerin, dem Major Wilhelm Friedrich Carl und dem Cornet Detloff Heinrich Bogislaw,nachdem der älteste Sohn Friedrich Wilhelm bereits durch die Auseinandersetzung vom 19 ten Mai 1760abgefunden worden, am 31 te " Octb. 1768 geschlossen wurde, kam der vorgedachte Besitz in Müggenburgan den Grafen Detloff Heinrich Bogislaw von Schwerin. Doch schon im nächsten Jahre wurde diesesGut, der sogenannte Antheil Müggenburg b , welcher indessen nur als aus 3 Landhufen, den Bammin-schen, bestehend bezeichnet wird, wegen einer Schuld seines Besitzers von 2000 Thalern subhastirt und am25 ten Sptb. 1769 dem Carl von Eickstedt, welcher auch schon die übrigen Lehnstücke in Müggenburg, densogen. Antheil Müggenburg», besass, für 3015 Thlr. zugeschlagen. Unter dem 4 ten Octb. 1771 erfolgteder lehnsherrliche Consens auf 25 Jahre.
23 (702 b ).
d. d. Stettin 1733 Octb. 3.
König Friedrich Wilhelm von Preussen bestätigt den Contract d. d. Starnitz 1732 Octb. 12, kraftdessen der Hauptmann Otto Bogislaus von Schwerin sein Gut Starnitz für 9000 Bthl. an den Haupt-mann Peter Otto von Bandemer verkauft.
Nach dem Concept des Consenses und einer beglaubigten Abschrift des Contractes im Lehnsarchivedes Königl. Appell.-Gerichts zu Stettin.
24 (702 c ).
d. d. Stettin 1735 Mai 10.
König Friedrich Wilhelm von Preussen bestätigt den Contract d. d. Stolpe 1735 März 28, kraft des-sen der Hauptmann Otto Bogislaffvon Schwerin von den Erben des Geheimen Baths von Wobeser dasGut Yischen für 5699 Bthl. 3 Lübschillinge 4 Pf. erwirbt.
Nach dem Concept des Consenses und einer beglaubigten Abschrift des Contractes im Lehnsarchivedes Königl. Appell.-Gerichts zu Stettin.
25 (707 a ).
d. d. Berlin 1740 Juni 30.
Patent als General-Feldmarschall für den General der Infanterie Curd Christoph von Schwerin.
Wir Friederich, von Gottes Gnaden König in Preussen etc. (tot. tit.), tliun kund und fügenhiermit zu wissen, dass, gleichwie Wir zu Unserem besonderen aller gnädigsten Wohlgefallen wahr-genommen, mit was vor Treue, Eyffev und dexteriti Unser bissheriger General von der Infanterie,der von Schwerin, Uns und Unserem Königlichen Hause bei allen vorgefallenen Krieges-Expeditionenicie auch sonst die erspriesslich- und considerabelsten Dienste geleistet, auch bey denen so vielfältigerKrieges- und anderen Begebenheiten seine kluge und vernünftige Conduite, auch besondere Tapferkeitblicken lassen, und sich dadurch nicht nur umb Uns gar besonders verdienet gemachet und die EhreUnserer Waffen merklich vermehret, sondern auch sich selbst in der Welt viel Ehre und Ruhm er-worben; also haben Wir auch nicht länger anstehen mögen, solche seine Verdienste noch ferner durchein abermahliges Zeichen Unserer zu ihme tragenden Königlichen Huld und Gnade zu belohnen, undzwar dergestalth, dass Wir ihn mit der höchsten und vornehmsten Krieges-Charge begnadiget und zuUnserem General-Feldmarschall über Unsere Armeen declariret, bestellet und angenommen. Aller-
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